Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 46 vom 18.12.2015 Seite 835 bis 842

2. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Hörstel
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2. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Hörstel

2. Änderung
des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Stadt Hörstel

Vom 7. Dezember 2015

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 21. September 2015 die 2. Änderung des Regionalplans Münsterland im Gebiet der Stadt Hörstel, Neudarstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen, Bereiche zum Schutz der Natur und Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung für die Flächen des ehemaligen NATO Flugplatzes in Hörstel-Dreierwalde, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 21. September 2015 – Aktenzeichen: 32.1.2.1 MSL-02 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Steinfurt und der Stadt Hörstel zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 14 Satz 2 Landesplanungsgesetz NRW). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 7. Dezember 2015

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2015 S. 839