Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 – HHG 2016) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 – HHG 2016)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Haushaltsgesetz 2016 – HHG 2016)
Vom 17. Dezember
2015
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Haushaltsgesetz 2016 – HHG 2016)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 -
Feststellung des Haushaltsplans
§
1 Feststellung des Haushaltsplans
Abschnitt 2 -
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§
2 Kreditmittel
§
3 Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
§
4 Kassenverstärkungskredite
§
5 (frei)
Abschnitt 3 -
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§
6 Planstellen/Stellen
§
7 Personalausgaben
§
8 Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
§
9 Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten
§
10 Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben
§
11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§
12 Ausgleichsabgabe
Abschnitt 4 -
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§
13 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
§
14 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§
15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
§
16 Weiterbildungsgesetz
§
17 (frei)
Abschnitt 5 -
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§
18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
§
19 Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
§
20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
§
21 Gewährleistungen
§
22 Garantien
§
23 Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Abschnitt 6 -
Weitere Ermächtigungen
§
24 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7 -
Haushaltsentwicklung
§
25 Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
Abschnitt 8 -
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§
26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
§
27 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abschnitt 9 -
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§
28 Zuwendungen
§
29 Fachbezogene Pauschale
§
30 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
Abschnitt 10 -
Schlussvorschriften
§
31 Weitergeltung
§
32 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der
diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 69 564 601 100
Euro festgestellt.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1)
Kreditermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans
2016 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 1 986 000 000 Euro aufzunehmen. Der
Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(2)
Umfang der Kreditermächtigung
Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2016 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2
der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die
Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1.
zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2.
zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2015 aufgenommenen kurzfristigen
Krediten, die im Haushaltsjahr 2016 fällig werden,
soweit
diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3)
Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen
aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die
im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4)
Besondere Kreditgeschäfte
Im
Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr
darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze
werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern
oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das
Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.
§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, über den
im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel
mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder
entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner
zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum
Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf
das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze
wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten
im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von
2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.
§ 5
(frei)
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Planstellen/Stellen
(1)
Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter
auf Probe
Planstellen
und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der
Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen.
Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten
Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit
derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2)
Verbindlichkeit von Stellen
Stellen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend
von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, in Gruppen
ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich
ihrer Gesamtzahl verbindlich.
(3)
Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe,
Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl
verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im
Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des
Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig
wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die
Mehreinnahmen entfallen.
(4)
Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit
dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in
voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird
wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des
Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können
zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter
Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5)
Leerstellen
Die
Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen
einzurichten, soweit Beschäftigte
1.
ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2.
zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder
3.
im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.
Leerstellen
im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums
eingerichtet werden.
(6)
Einstellungszusagen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen
Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7)
Umsetzungen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen
abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen
und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8)
Stellenführung
Planstellen
und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder
Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind,
im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für
die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend
von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete
auf mehreren Planstellen geführt werden.
(9)
Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur
Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410
mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen
Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen
der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
(10)
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von
den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung
der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im
Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist, zu
verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des
Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums
in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Inneres und Kommunales zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt
und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie
folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei:
1
Ministerium
für Inneres und Kommunales: 40
Justizministerium:
20
Ministerium
für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium
für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1
Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1
Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 3
Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales: 1
Finanzministerium:
19
Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.
(11)
Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die
sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder
an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben,
insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen
und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
§ 7
Personalausgaben
(1)
Deckungsfähigkeiten
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel
einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch
kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die
Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der
Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen
bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428
innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
(2)
Verstärkungen
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1.
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie
aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,
2.
Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und
3.
Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem
Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento
– (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze
für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für
Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.
§ 8
Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen
im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur
Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von
Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür
zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt
werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind.
Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des
Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Finanzministerium wird
ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen
Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
§ 9
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten
(1)
Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent
der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben
einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können
Ausgabereste gebildet werden.
(2)
Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung
Soweit
außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 4 Ausgaben der
Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in
Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten
verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte
Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden
Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).
§ 10
Allgemeine Vorschriften zur
Bewirtschaftung von Sachausgaben
(1)
Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die
veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547
der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2)
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen
der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs
im Sinne von § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S.
850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I
S.974) geändert worden ist, fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu
(§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der
aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der
Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1)
Strukturhilfegesetz
Soweit
der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund
genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf Grund
des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke
umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen
Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.
(2)
Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das
Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes
durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch
Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
(Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu
einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894
30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung
der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder
Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe
518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie
Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder
821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(3)
Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das
Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks
Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020
Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu
einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch
einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz
2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06
Titel 685 10 und Gruppe 894 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891
umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig. Für den Fall, dass die umgesetzten Mittel und
Verpflichtungsermächtigungen bei dem jeweiligen Titel nicht in Anspruch
genommen werden können, weil sich nachträglich die Nutzererfordernisse ändern
oder nachträglich ein wirtschaftlicheres Angebot vorgelegt wird, wird das
Finanzministerium ermächtigt, die umgesetzten Mittel und
Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe
75 umzusetzen.
(4)
Öffentlich Private Partnerschaften
Das
Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben
Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig.
(5)
Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise
Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern
für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt
die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf
jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag
wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß §
38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der
Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass
der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den
Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1)
Wasserstraßen
Die
für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und
der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)
Software
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land
entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und
Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird.
Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben
hiervon unberührt.
(3)
Grundstücke
Mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke
1.
direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer
gutachterlichen Wertermittlung
a)
an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften
für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich
gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, oder
b)
an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich
festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum,
oder
2.
im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
a)
unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung
städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten,
oder
b)
mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum
errichtet wird,
veräußert
werden.
(3a)
Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylbewerbern
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften
für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert
werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend
von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung
Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können
auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags
ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu
unterrichten.
(4)
Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und
Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen
und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder
verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer
kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.
(5)
Verwaltungsdaten
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden
können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6)
Einzelfälle
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass
1.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
veräußert werden dürfen:
a)
Grundstücke in Dormagen, Grundbuch von Zons, Gemarkung Zons, Flur 12,
Flurstücke 109,212,214,229 und 231 mit einer Gesamtgröße von 36.613 m²,
b)
Grundstück in der Stadt Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 26, Flurstücke 899-901, mit
insgesamt 16.052 m² an die Bundesrepublik Deutschland oder eine
bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung durch
internationale Organisationen einschließlich internationaler
Nichtregierungsorganisationen,
c)
Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur 14, Flurstück 80 mit einer
Größe von 8.598 m² und Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer
Größe von 590 m²,
d)
Grundstücke in Gelsenkirchen, Gemarkung Ückendorf, Flur 13, Flurstücke 388 und
419 mit einer Gesamtgröße von 2.623 m²,
2.
an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
ein Erbbaurecht bestellt werden darf:
a)
Grundstück in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit
einer Größe von ca. 2.000 m²,
b)
Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Kessenich, Flur 13,
Flurstück 1124 mit einer Größe von ca. 1.600 m²,
3.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:
a)
Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 196
mit einer Größe von ca. 4.300 m²,
b)
Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2,
Flurstück 2748 mit einer Größe von ca. 1.600 m².
(7)
Grundstücke und Gebäude
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden
können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück
und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die
Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines
geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.
§ 16
Weiterbildungsgesetz
(1)
Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß
§ 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch § 129 Nummer 4 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist,
werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130
Euro,
2.
für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung
vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674) geändert worden ist, hauptamtlich oder
hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich
beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und
3.
für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2)
Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß
§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag
für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.
(3)
Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei
Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die
jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4)
Konsolidierungsbeitrag
Der
Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999
der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16
Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen
Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002
vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß
§ 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz
5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen
Konsolidierungsbeitrag von 15 Prozent reduziert.
§ 17
(frei)
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1)
Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft
und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000
Euro zu übernehmen.
(2)
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur
Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für
Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft,
Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (SMBl. NRW. S. 1314),
zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 30. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 91), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss
des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags
von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3)
Übernahme von Bürgschaften
Die
Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung
von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist
darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und
mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe
von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer
Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare
prozentuale Anteil der Beteiligung.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1)
Förderung des Sportstättenbaus
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in
Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK
für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer
Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2)
Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK
Das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen
zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der
Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken
ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.
(3)
Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft
-, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(4)
Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für
Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur
Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu
übernehmen.
(5)
Bürgschaft zur Absicherung eines Darlehens an die Stiftung „Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen“ , Düsseldorf
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Bürgschaft zugunsten der NRW.BANK,
Düsseldorf, zur Absicherung eines Darlehens an die Stiftung „Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen“,
Düsseldorf, für deren unselbständige Stiftung „Kunst im Landesbesitz“,
Düsseldorf, zum Erwerb von Kunstwerken aus dem Eigentum der Portigon AG,
Düsseldorf, bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 21
Gewährleistungen
(1)
Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes
nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und
§ 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar
1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
1.
zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich bis höchstens zu einem
Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft
Versuchs-Reaktor GmbH, Jülich bis höchstens zu einem Betrag von 40 000 000 Euro
zu übernehmen und
2.
zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis
höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.
Auf
die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen
früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen
angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
(2)
Stiftung Zollverein
Das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt,
sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der
bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen
Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen
sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten
bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.
(3)
Gegenwerte im Ersatzschulbereich
Das
Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309) geändert worden ist, die
Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle
Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers
beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.
(4)
EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird
ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer
Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020 Gewährleistungen gegenüber
der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1)
Kunstausstellungen
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt,
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen
1.
aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,
2.
aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und
öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro
zu
übernehmen.
(2)
Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,
1.
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden
Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern
aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf
bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den
Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln,
höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei
Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und
Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3)
Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt,
1.
im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis
zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen.
Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen
werden;
2.
im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz
in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro
zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen
Kapitalsammelstellen
zu
übernehmen.
§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und
Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro zugunsten
der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von
Krediten zu übernehmen.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 24
Weitere Ermächtigungen
(1)
Influenza-Pandemie
Das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen
Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen
bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen
erforderlichen Umfang zu beschaffen.
(2)
Bergschäden
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus
Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken
ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500
000 Euro zu übernehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
(1)
Umsetzung des Programms EPOS. NRW
Zur
Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der
Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den
Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung
sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung
eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der
Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der
kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der
ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der
Gruppen 441, 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk
für einzelne Titel zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt auch die
Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen
Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen
(Modellbehörden).
(2)
Gesamtausgabenbudgetierung
In
den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der
Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der
Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig.
Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die
Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die
Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden
Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt,
denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für
Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.
(3)
Umsetzung von Mitteln
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Ausnahmefällen Mittel
von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.
(4)
Übertragbarkeit
In
den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5
übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten
verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs-
und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden
ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25
anzuwenden.
(5)
Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung
In
den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den
Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert
worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung
kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und
Produktstrukturen erfolgen.
(6)
Datenabruf
§
17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(7)
Ermächtigung des Finanzministeriums
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1)
Kreditermächtigung
Der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird
ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur
Höhe von 408 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das
Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer
über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren
Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren
Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur
Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für
eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen
Betrag überschreitet.
(2)
Abschluss von Mietverträgen
Abweichend
von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von
Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem
jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten
Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in
künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem
Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der
Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für
Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der
Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3)
Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen
aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im
jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben
– mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.
(4)
Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die
bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
§ 27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend
von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen
der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a
des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 28
Zuwendungen
(1)
Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der
Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für
die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre
dessen Einwilligung.
(2)
Besserstellungsverbot
Die
in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes;
vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei
Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die
Besserstellung entfallenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. Das
Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden,
ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder
Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die
Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.
(3) Ausnahmen
von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils
Abweichend
von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung – RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003, MBl. NRW.
S. 1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel
können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den
verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen
Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen
einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen
Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die
Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden
Förderbereichen:
1.
Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt,
2.
Ökologie-Programm Emscher Lippe (ÖPEL),
3.
REGIONALEN,
4.
Wasserrahmenrichtlinie,
5.
Luftqualität
6.
Förderung von Kulturbauten,
7. Progres.nrw - European Energy Award,
8.
Breitbandversorgung,
9.
Kulturförderung - Unterpunkte „Kultur und Schule" und „Jedem Kind
Instrumentalspiel, Tanzen, Singen“ (Kapitel 07 050 Titelgruppe 63) und
10.
Regionale Wirtschaftsförderung.
Im
Rahmen von Bundes- und/oder Landesförderungen im Bereich der Nr. 8 kann
abweichend von den Sätzen 1 und 2 der kommunale Eigenanteil vollständig aus
Landesmitteln übernommen werden, soweit entsprechende Förderrichtlinien des
Bundes oder des Landes dies zulassen. Diese Regelungen gehen abweichenden
Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den
Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.
§ 29
Fachbezogene Pauschale
(1)
Fachbezogene Pauschale
Zum
eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden
den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben
veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt
(fachbezogene Pauschale).
(2)
Regelung im Haushaltsplan
Die
fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im
Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und
Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3)
Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die
Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu
festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die
gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4)
Nachweis der Verwendung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach
Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung
nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich
oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans
durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der
Jahresrechnung zu führen.
(5)
Rückzahlung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht
nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31.März des Folgejahres unaufgefordert an
die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind
mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen
Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes
aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist
abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel
sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.
(6)
Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden
Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher
geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7)
Träger der freien Jugendhilfe
Zur
Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene
Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015
(BGBl. I S.10) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
(1)
Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Aus
den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie
„Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den
Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des
Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne
von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein
Festbetrag in Höhe von 86 134 000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2)
Regelung im Haushaltsplan
In
den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene
Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die
Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3)
Verweisung
Die
Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6
zur Verfügung gestellt werden.
(4)
Eigenmittel
Die
Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31
Weitergeltung
Die
Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bis zur Verkündung
des Haushaltsgesetzes 2017 weiter.
§ 32
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 920