Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 28.4.2006 Seite 141 bis 150
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen1 (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen1 (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG)
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Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Amtsgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen
in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen1
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG)
Vom 21. April 2006
Aufgrund
von § 8a des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Vorstandsvergütungs-OffenlegungsG vom 3. 8.
2005 (BGBl. I S. 2267), von § 156 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 2
AbschlussprüferaufsichtsG vom 27. 12. 2004 (BGBl. I
S. 3846) und von Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Ermächtigung des
Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration
und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)
vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76), wird verordnet:
§ 1
Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
(1)
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten
können die in § 8a Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch genannten Schriftstücke ab
dem in der Anlage genannten Datum elektronisch eingereicht werden (elektronische
Dokumente).
(2)
Bei diesen Amtsgerichten können Anmeldungen zur Eintragung in das Register
zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch elektronisch erfolgen.
§ 2
Form der Einreichung
(1)
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente bei diesen Amtsgerichten ist
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3)
bestimmt. Die elektronische Einreichung in anderer Weise ist unzulässig.
Elektronische Dokumente müssen so übermittelt werden, dass sie vom Empfänger automatisiert
weiterverarbeitet werden können.
(2)
Soweit andere Rechtsvorschriften die Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur verlangen, muss diese den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 3
Signaturgesetz entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das
Gericht prüfbar sein (§ 4 Nr. 2). Das Gericht kann andere öffentliche Stellen
mit einer automatisierten Überprüfung des Zertifikats beauftragen.
(3)
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht
bearbeitbaren Version (§ 4 Nr. 3) aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
Sonderzeichen,
2.
Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable
Document Format),
5.
XML (Extensible MarkupLanguage),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.
(4)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in
der nach § 4 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als
Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei
darf keine anderen ZIP-Dateien und keine
Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss
sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei
beziehen.
(5)
Für den Inhalt des einzureichenden Dokuments sind, neben den in Absatz 3
genannten Formaten und den darstellbaren Grafiken, für Text nur der Zeichensatz
ISO/IEC (International OrganizationforStandardization) 10646 sowie die in Absatz 3 Nr. 1 und 2
genannten Zeichensätze zugelassen.
§ 3
Kommunikation über den elektronischen Gerichtsbriefkasten
(1)
Der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte ist über die von den
Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar.
Die Software kann über die Internetseiten
www.justiz.nrw.de
www.handelsregister.nrw.de
lizenzfrei
herunter geladen werden.
(2)
Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten
elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts
mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der
Basis des Protokolls OSCI-Transport Version 1.2
(Online Services Computer Interface).
§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Auf
den in § 3 Abs. 1 genannten Internetseiten werden bekannt gegeben:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens, die bei einer vorherigen Anmeldung zur
Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei
der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten
sind, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration
elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen qualifizierter elektronischer
Signaturen, die gemäß § 2 Abs. 2 für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sind,
3.
die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs.
3 und Abs. 4 sowie in § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung
einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht
zu gewährleisten.
§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Düsseldorf,
den 21. April 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Anlage
GV. NRW. 2006 S. 148
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