Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
602
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016)
und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Vom 17. Dezember
2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016)
und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Artikel 1
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundlagen
§
1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
Teil 2
Steuerverbund
§ 2 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
§ 3 Vorwegabzug
§ 4 Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
§ 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 6 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
§ 11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§ 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
§ 14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
§ 15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
§ 16 Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz
§ 17 Schulpauschale/Bildungspauschale
§ 18 Sportpauschale
§
19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des
Steuerverbundes
§ 20 Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung beim Rhein-Kreis Neuss
§ 21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 21a Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
§
22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
§ 23 Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen
§ 24 Kreisumlage
§ 25 Landschaftsumlage
§
26 Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 27 Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§ 28 Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§ 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§ 30 Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
§ 31 Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
§ 32 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
§
33 Kürzungsermächtigung
Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§
34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2016
Anlage 2 Hauptansatzstaffel
Anlage 3 Bevölkerung in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014
Anlage 4 Kurortehilfe 2016
Anlage 5 Abwassergebührenhilfe 2016
Anlage
6 Gaststreitkräftestationierungshilfe 2016
Teil 1
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der
ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs
zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen
für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des
Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.
(4)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer
Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21, 21a) sowie nach Maßgabe des
Haushaltsplans des Landes (§ 22).
(5)
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer
Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
(6)
Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die
Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 des
Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden
ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die
Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen
Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes
die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.
Teil 2
Steuerverbund
§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
(1)
Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz)
seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der
Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die
Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln
seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17
Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus
der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen
Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2016.
(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen
1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;
2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag;
3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in Verbindung mit Artikel 32 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit Artikel 24 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395));
4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));
5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist);
6. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011);
7.
vermindert um den vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der
Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern netto erhaltenen Anteil des Landes
am Mehraufkommen der Umsatzsteuer gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung
von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und
Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015
(BGBl. I S. 974);
(3)
Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3
ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.
§ 3
Vorwegabzug
Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden
1. für die im Haushaltsjahr 2016 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 4 389 000 Euro und
2. für die kommunale Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach § 2 Absatz 3 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) geändert worden ist, Mittel in Höhe von 185 000 000 Euro
abgezogen.
§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die
sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare
Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen,
fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Einwohnerzahl werden für die Bedarfsermittlung
1. die Trägerschaft von Schulen,
2. die Soziallasten,
3. die Zentralitätsfunktion und
4. das Verhältnis von Fläche und Einwohnerzahl
berücksichtigt.
(2)
Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl
(§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl
(§§ 12 und 15) berechnet.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 8 810 388 000 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für
1. Gemeinden mit 6 915 166 200 Euro,
2. Kreise mit 1 030 975 200 Euro,
3.
Landschaftsverbände mit 864 246 600 Euro.
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden
(1)
Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages
zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen
Steuerkraftmesszahl (§ 9).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so
erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit
dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von
Einwohnerveränderungen, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz, dem
Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden nach dem relevanten Einwohnerwert gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung des relevanten Einwohnerwertes wird die Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2 verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2).
Liegt
der Einwohnerwert einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so
wird der Prozentsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der
Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler gewichtet nach Schülern, die
1. im Ganztagsbetrieb beschult werden, mit 2,15
2. im Halbtagsbetrieb beschult werden, mit 0,85.
Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.
Der
Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler
gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5)
Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten
Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist,
nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird
die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 17,63 multipliziert.
(6)
Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 7 gewährt. Für die
Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,52 multipliziert.
(7)
Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem
Landesdurchschnitt liegende Fläche pro Einwohner aufweisen. Dieser
Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,18 multipliziert. Landesdurchschnitt
ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der gemeindlichen
Fläche-Einwohner-Relationen. Bei der Ermittlung des Flächenansatzes werden die
Fläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die Einwohner einer Gemeinde nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden
geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2013 nach § 7
des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), das durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) geändert worden
ist, abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der
Referenzperiode nach § 27 Absatz 8.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 417;
2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 217;
3.
bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der
Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten
Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 429;
4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode
a) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
b)
zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an
die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz
2011;
5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;
6.
bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten
Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im
ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die
Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr
der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.
§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
(1)
Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der
maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl
(§ 12).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so
erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.
§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
(1)
Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit
dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3)
Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Zahl der Einwohner im Kreis nach § 27
Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Zahl
der Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohner der Stadt
Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.
(4)
Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27
Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz
4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz
einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für
Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest.
§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die
Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen
Umlagesatz von 39,09 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer
1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2013 nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1)
Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag
zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen
Umlagekraftmesszahl (§ 15).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält
der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Die
Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche
Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die
Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen
Umlagesatz von 15,48 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer
3 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2013 nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens
nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz
(1)
Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 884 886 000 Euro bereit.
(2)
Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 35 334 000 Euro als
kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens
„Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 des
Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 verbleibt
ein verteilbarer Betrag in Höhe von 849 552 000 Euro.
(3)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden den Gemeinden 716 460 100 Euro für
eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden
sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1
und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.
(4)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 72 398 300 Euro für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen
zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird
auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Einwohner nach § 27 Absatz 4 verteilt.
(5)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 60 693 600 Euro für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser
Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl
nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt.
(6)
Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je
Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales zuständigen Ministerium
und dem Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler
Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden
und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 Euro zur Verfügung
gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb,
die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und
Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen
eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale können
darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten
für Schulgebäude finanziert werden.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27
Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen
in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 Euro, jedem Kreis,
der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 Euro und jedem
Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt
wird.
§ 18
Sportpauschale
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den
Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel
sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie
für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und
für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den
Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von
Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3
Satz 1.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 Euro gewährt wird.
§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer
Belastungssituationen
(1)
Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller
Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder
nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 34 167 300 Euro zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von bis zu 8 648 100 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;
2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von bis zu 5 502 900 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, außer Betracht;
3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von bis zu 3 447 300 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;
4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 9 644 600 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;
5.
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die
sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in
Höhe von 6 924 400 Euro.
(3)
Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen
eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen
Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und
Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben
unterstützt werden. Zudem können auch finanzielle Mittel für Maßnahmen der
kommunalen Spitzenverbände zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
verwendet werden.
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§ 20
Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung
beim Rhein-Kreis Neuss
Die
Kosten der vom Rhein-Kreis Neuss mit landesweiter Zuständigkeit wahrgenommenen
Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden entsprechend dem
Haushaltsplan bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro erstattet.
Einzelheiten der Zuweisung regelt das Finanzministerium.
§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1)
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des
Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des
Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag
wird vorläufig auf 760 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des
Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der
Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des
Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag)
und festgesetzt.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem
Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen
für die Abschlagszahlungen beziehungsweise Vorauszahlung auf die
Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird
nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen
Abschlagszahlung ausgeglichen.
(4)
Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das
Finanzministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium.
§ 21a
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1)
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang
mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des
Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des
Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen
zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 18 031 000 Euro
festgesetzt.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem
Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen
für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.
(4)
Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das
Finanzministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium.
§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Die
haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die
Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§
1 Absatz 4) werden von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem
Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
§ 23
Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen
Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind
1. für die Kreise
a) die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und
b)
die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden;
2. für die Städteregion Aachen
a) die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und
b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden
abzüglich
c) der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und
d)
der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen;
3. für die Landschaftsverbände
a) die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden,
b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise und
c)
die Abrechnungsbeträge der Kreise für das Jahr 2013 nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 24
Kreisumlage
(1)
Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach §
23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen
Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises
sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt
Absatz 1.
§ 25
Landschaftsumlage
Die
Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach
§ 23 Nummer 3 festgesetzt.
§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Für
die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten
werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen
Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für
die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das
Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.
(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der
kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den
zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und
Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen.
Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so
können das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium
bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die
Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und
Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen
Fällen keine Anwendung.
(3)
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte
Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2014. Für die Ermittlung der durchschnittlichen
Zahl der Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die
Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 31. Dezember der Jahre 2012,
2013 und 2014 herangezogen.
(4)
Als Zahl der über 65-jährigen Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene
gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2013 herangezogen.
(5)
Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17
Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte
Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2014. Dieser Stichtag ist auch für die
Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des
Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2014
maßgeblich.
(6)
Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der
Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2014.
(7)
Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz
6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum
Stichtag 31. Dezember 2014.
(8)
Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die
Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf den Zeitraum 1. Juli 2014 bis
30. Juni 2015 festgesetzt.
(9)
Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der
Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2014, der im Jahresabschluss des
Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.
(10)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an
Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen
zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen
Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30.
Juni 2015 zugrunde gelegt.
(11)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich
besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2
Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 6,02 Euro je Kubikmeter unter
Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2015 festgesetzt.
(12)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von
Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach §
19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des für Kommunales
zuständigen Ministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über
die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen
zum Stichtag 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt.
(13)
Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden
ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12, die der Berechnung von
Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für
einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den
Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden
oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und
Lastenausgleichs führen.
§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§
5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales zuständige Ministerium und
das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die
einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen
zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das
für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium können eine auf
Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an
interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um
eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende
Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3)
Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen nach § 16, die
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18
werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und
September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main, sowie zu
einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor
dem 24. Dezember ausgezahlt.
(4)
Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium leisten
Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen nach
§ 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale
nach § 18 für das Jahr 2016 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin
gemäß Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales
zuständige Ministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung
für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach
der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der
Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(5)
Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für
Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium festgesetzt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch IT. NRW zuzuleiten sind.
Leistungen
nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige
Haushaltsjahr durch Erlass von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und
dem Finanzministerium festgesetzt.
(7)
Nach näherer Bestimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des
Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2017 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen,
für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale
Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den
Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des
für das Jahr 2017 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die
Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des
neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem
Steuerverbund zu verrechnen.
§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen
sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 berichtigt, wenn
die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 Euro übersteigt.
(2)
Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur
Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.
(3)
Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund
verrechnet werden.
§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
(1)
Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19
regeln das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen
1. nach §§ 21 bis 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936) (Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005) geändert worden ist, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;
2.
nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005
regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium.
§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 21 und
2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21a
für
das Jahr 2016 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die
Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897)
erfolgt ist.
(2)
Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten
ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2017, wenn dies
bereits vor Verkündung des für das Jahr 2017 geltenden
Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.
§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
(1)
Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen
die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre
Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2)
Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen
Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich
nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung
durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer
Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem
genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 33
Kürzungsermächtigung
Das
für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden
ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen
Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden
Bestimmungen einen Anspruch hat.
Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen
Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Stärkungspaktgesetzes
§
2 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726)
geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„In
den Jahren 2014 und 2015 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro und
in den Jahren 2016 bis 2020 jeweils 20 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen
Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der
Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der
Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012, jeweils
115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2015 und jeweils 185 000 000 Euro in
den Jahren 2016 bis 2020.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa
und Medien und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV.
NRW. 2015 S. 947