Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970
Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung |
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Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
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203012
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Gesetz
zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen
für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
im Land Nordrhein-Westfalen und
zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
Vom 17. Dezember
2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen
für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
im Land Nordrhein-Westfalen und
zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
2030
Artikel 1
Änderung des
Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 2 werden folgende
Sätze angefügt:
„Ferner kann für
die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze
festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 15a
Absatz 1 und 4 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 15a
Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.“
2. Nach § 15
wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Laufbahnbewerberin oder
Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden,
wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und
früheren Beamten.
(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1
und 2 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht
nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne
des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar
2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines
minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege eines nach §
7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der
jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen
Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen
ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und
4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren
Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen
dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der
Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt
wurde.
(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen
gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte
behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber
an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn
sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer
Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das
60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen
keine Anwendung.
(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
1. für die
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Absatz 1,
2. für den
Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, oder
3. für die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes,
wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.
Ein
Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die
Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er
den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht
vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der
Antragsstellung erfolgt.
(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen
Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne
Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches
Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen
oder zu behalten oder
2. für einzelne
Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin
oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat,
welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches
dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die
Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe
erforderlich ist.
(9) Über die
Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes
die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für
Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2. der
Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes
Ruhrgebiet das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden
und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf
Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung
als Aufsichtsbehörde,
4. der der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde.“
3. § 65 Absatz 1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Nummer 3 wird Nummer 2.
4. Nach § 110
wird folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
(1) In das
Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. § 15a Absatz 2, 3, 5 und 7 bis 9 LBG gelten
entsprechend.
(2) In das Beamtenverhältnis auf
Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.“
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Artikel 2
Änderung der
Landeshaushaltsordnung
§ 48 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird
aufgehoben.
2. Die
Absatzangabe „(2)“ wird gestrichen.
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Artikel 3
Änderung der
Laufbahnverordnung
Die
Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber.
S. 203) wird wie folgt geändert:
1. §
8 wird aufgehoben.
2. §
16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
3. §
18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem
Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
bb) In Nummer 3
werden die Wörter „sowie über die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 2
Nummer 1“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung der
Laufbahnverordnung der Polizei
Die
Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom
19. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird
Absatz 2.
2. § 9 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird
aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird
Nummer 2.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 11 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird
aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird
Nummer 2.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird
Absatz 2.
4. § 18 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird
aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird
Nummer 2.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s