Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2006 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2006
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2006
Vom 16. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 1 und
2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80
des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Viertes Befristungsgesetz – Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der
§§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel
76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Drittes Befristungsgesetz – Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§
1
Für
die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester
2006 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach
Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
Antragsberechtigt sind
bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren
Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für
integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und
Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
(1) Die nach den
Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule
gemäß §§ 24 und 25 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612) vergeben, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die
Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger
zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze,
werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.
Soweit sich die der
Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu
festsetzen.
Diese Verordnung tritt
mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 16.
Dezember 2005
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
GV.
NRW. 2006 S. 16