Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 2 vom 25.1.2016 Seite 21 bis 32
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen |
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Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen
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Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen
über die Einleitung von Abwasser aus der
hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die Diemel
auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über
die mit der Einleitung im Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen
Vom 9. Januar 2016
Die
Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 27. November 2015/13. Dezember
2015 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für
alle wasser- und abwasserabgaberechtlichen Entscheidungen über die Einleitung
von Abwasser aus der hessischen Kläranlage Diemelstadt/Hesperinghausen in die
Diemel auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens und über die mit der Einleitung im
Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen abgeschlossen.
Das
Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur - und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Peter K n i t s c h
GV. NRW. 2016 S. 29