Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 3 vom 5.2.2016 Seite 33 bis 76
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016 (Ausgleichsabgabesatzung 2016) |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016 (Ausgleichsabgabesatzung 2016)
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der
Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch -
an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen,
kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen
im Rheinland für das Haushaltsjahr 2016
(Ausgleichsabgabesatzung 2016)
Vom
11. Dezember 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7
Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), in
Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und
des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 11. Dezember 2015 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Den örtlichen Fachstellen für
behinderte Menschen im Arbeitsleben (im weiteren örtliche Fachstellen) bei den
Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem
Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, für das Jahr 2016 13 300 000 EUR des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2014
vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für
2014 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der
Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales
zustehenden Anteils.
§ 3
Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1
auf die örtlichen Fachstellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder
örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000 EUR zur Verfügung gestellt
wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in
den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem
Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2013 wohnenden
schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.
§ 4
Das LVR-Integrationsamt kann
einzelnen örtlichen Fachstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen
gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe
zur Verfügung stellen.
§ 5
Diese Satzung gilt für das
Haushaltsjahr 2016.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof.
Dr. Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
‑ eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
‑ die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
‑ die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
‑ der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 11. Dezember 2015
Die
Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
GV.
NRW. 2016 S. 34