Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 46 vom 7.10.1997 Seite 325 bis 330

Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe
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Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe

Bekanntmachung
der Genehmigung der 10. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Lippe

Vom 7. Juli 1997

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 11.3.1996 die Aufstellung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, - Darstellung eines Bereiches für den Schutz der Natur auf dem Gebiet der Städte Lemgo, Barntrup, Blomberg sowie der Gemeinde Dörentrup - beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 7.7.1997 - VI B 1 - 60.34.08 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Kreis Lippe sowie der Gemeinde Dörentrup und den Städten Barntrup, Blomberg und Lemgo zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 26. August 1997

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R i n g e l

GV. NW. 1997 S. 328