Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 11 vom 29.4.2016 Seite 195 bis 206
Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung
224
Verordnung zur
Änderung
der Denkmallisten-Verordnung
Vom 2. März 2016
Auf Grund des § 3 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), der durch § 51 des Gesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
Artikel 1
§ 4 der Denkmallisten-Verordnung vom 13. März 2015 (GV. NRW. S. 430) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die
jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren
Denkmalbehörde durch. Bei der Sachverhaltsaufklärung und der Anhörung der
Beteiligten kann sie sich der Hilfe der Unteren Denkmalbehörden bedienen. Die
Bezirksregierung erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des
Denkmalschutzgesetzes.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. März 2016
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2016 S. 196