Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 3.6.2016 Seite 249 bis 264

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes

230

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes

Vom 24. Mai 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW

Artikel 1

Das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Teil 3.1 und zu § 16 a werden gestrichen.

b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

Teil 4:

Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne“.

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans“.

d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen“.

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Übergangsvorschriften“.

f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Inkrafttreten“.

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es.

§§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab."

4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „die Landesentwicklungspläne“ durch die Wörter „der Landesentwicklungsplan“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Landesentwicklungsprogramm und“ gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.“

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird der letzte Satz aufgehoben

7. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.“

8. In § 7 Absatz 9 Satz 1 und 3, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Landesentwicklungsprogramms“, gestrichen.

10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bestehen“ die Wörter „ergänzend zum Raumordnungsgesetz“ eingefügt.

b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3 und 4.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Ergänzend zum Raumordnungsgesetz ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und ist ergänzend elektronisch zu veröffentlichen; wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten auszulegen.

Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes findet eine erneute Auslegung nur bei wesentlichen Änderungen Anwendung.“

13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bekannt gemacht“ durch das Wort „veröffentlicht“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Einsichtnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt diese bei den Regionalplanungsbehörden und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt.“

14. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Planerhaltung

Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt.

Die nach § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.“

15. § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16
Zielabweichungsverfahren

(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in einem gesonderten Verfahren durchgeführt.

(2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.

(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger.“

16. Teil 3.1. wird aufgehoben.

17. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne
“.

18. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „gemäß Landschaftsgesetz“ durch die Wörter „nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land“ ersetzt.

c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Landesentwicklungsplan“ ersetzt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht.“

20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch.“

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Regionalplanungsbehörde hat nach Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind in der Regel die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern; von einer Erörterung kann abgesehen werden, wenn den Stellungnahmen in vollem Umfang entsprochen wurde oder die Beteiligten auf eine Erörterung verzichtet haben.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den Regionalrat über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Regionalplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt und“ durch die Wörter „Der Regionalrat entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Regionalplans; dieser wird“ ersetzt.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.“

21. § 20 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalrates“ gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter „und den jeweiligen Vorsitzenden des Regionalrates“ gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 6 bis 8“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 6 und 7“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 39 Abs. 6 und 7" durch die Wörter „§ 20 Absatz 6 und 7“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird in Satz 2 der 2. Halbsatz gestrichen.

23. In § 23 Absatz 1 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.

24.
a) In § 24 wird Absatz 3 aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

25. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 5 wird jeweils das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.“

b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

27. § 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Erarbeitungsverfahren durch.

(2) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplans beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Plans mit Begründung, und sofern eine Umwelt-, eine Umweltverträglichkeits- und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, diese und weitere zweckdienliche Unterlagen öffentlich aus. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift abgegebenen Stellungnahmen unverzüglich im Original der Regionalplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die Stellungnahmen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Regionalplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.

(3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“

28. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den in dem Landesentwicklungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.“

29. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird.“

30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

c) Hinter der Klammer werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

31. § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32
Raumordnungsverfahren

(1) Zuständige Behörde für das Raumordnungsverfahren ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.

(2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen erörtert werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen.

(3) Die raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Ändern sich die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.“

32. § 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter „des § 14 des Raumordnungsgesetzes“ ersetzt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 39
Übergangsvorschriften
“.

b) Der Satz vor Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt wirksam.“

d) In Absatz 2 werden die Wörter „bisherigen § 25 Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „§ 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW“ ersetzt.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Raumordnungsverfahren und Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 4. Juni 2016 förmlich eingeleitet wurden, können nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung abgeschlossen werden.“

34. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40
Inkrafttreten
“.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Mai 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2016 S. 259