Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 15 vom 3.6.2016 Seite 249 bis 264
Neuntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes |
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
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Neuntes Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Vom 24. Mai 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Neuntes Gesetz zur Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Artikel 1
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz
7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.
November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, fort.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 1a wird die Angabe „AsylVfG“ jeweils durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung des Landes befindet,
die besondere Aufgaben im Bereich der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen
wahrnimmt, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und
Asylbewerber um bis zu 1 000. Besondere Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere die zentrale Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Nimmt ein Kreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut, werden diese
auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerber bei der Gemeinde angerechnet, auf
deren Gebiet die Inobhutnahme erfolgt.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1,372713“ durch die Angabe „1,81134“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „März des Folgejahres“ durch die Wörter „Dezember des Jahres“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für das Jahr 2016 stellt das Land den Kommunen für den Personenkreis nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden
Fassung auf Grundlage der Asylbewerberleistungsstatistik zum Stichtag 31.
Dezember 2014 Finanzmittel in Höhe von 136,2 Millionen Euro zur Verfügung.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
5. In § 4a Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „(AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
6. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche
Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung.
Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3
Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird und bei dem die Krankheitskosten
nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie die
Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung zur Übernahme der
Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz
in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitskarte, veröffentlicht auf www.mgepa.nrw.de)
in der jeweils geltenden Fassung für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von
35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „70 000“ durch die Angabe „35 000“
ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Mai 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
GV. NRW. 2016 S. 262