Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 17 vom 17.6.2016 Seite 297 bis 308
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
7123
Vierte Verordnung zur Änderung der
Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(BQFG)
Vom 31. Mai 2016
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich
zuständigen Ausschusses,
- des § 71 Absatz 8 und des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.
März 2005 (BGBl. I S. 931), sowie
- des § 8 Absatz 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die
Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) Nummer 12 wird aufgehoben.
c) Nummer 13 wird Nummer 12 und die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“
werden durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“
ersetzt.
d) Nummer 14 wird Nummer 13 und die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“
werden durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“
ersetzt.
e) Nummer 15 wird Nummer 14.
f) Nummer 15a wird Nummer 15 und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Bereich“ die Wörter „einschließlich
der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in
kommunaler Trägerschaft“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Landesverwaltung“ die Wörter
„einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts“ eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wörter
„einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ eingefügt.
dd) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
„d) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Kammern) sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
e) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; Hochschulen und Studierendenwerke können bis 31. Juli 2016 auch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen als zuständige Stelle wählen, wobei die Wahlerklärung schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen abzugeben ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden. Soweit nach dieser Vorschrift bei laufenden Ausbildungsverhältnissen die Zuständigkeit auf die Industrie- und Handelskammer übergeht, behalten bereits abgelegte Teile der Abschlussprüfung ihre Gültigkeit. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist durch die Industrie- und Handelskammer zu übernehmen.“
2. In § 10 Absatz 1 Nummern 11 bis 13 werden jeweils die Wörter „die Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Wörter „das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Bereich“ die Wörter „einschließlich
der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in
kommunaler Trägerschaft“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Landesverwaltung“ die Wörter
„einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts“ eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wörter
„einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ eingefügt.
dd) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
„d) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und
Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
e) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Hochschulen und Studierendenwerke können bis 31. Juli 2016 auch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen als zuständige Stelle wählen, wobei die Wahlerklärung schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen abzugeben ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 31. Mai 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a
n n
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
GV. NRW. 2016 S. 305