Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 21 vom 8.7.2016 Seite 515 bis 538

Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Neunzehnte Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 7. Juni 2016

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 7. Juni 2016 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), die zuletzt durch die 18. Satzungsänderung vom 18. November 2015 (GV. NRW. 2016 S. 152 / StAnz. RhPf. 2016 S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Satzung der Rheinischen Versorgungskassen“.

2. § 4 Absatz 2 Satz 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für eine Vertreterin/einen Vertreter und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.“

3. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.“

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der vom Mitglied verursachte Beihilfeaufwand wird monatlich per Abschlagsverfahren oder täglich im Rahmen der Spitzabrechnung jeweils zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 19. November 1985 in der Fassung der Neunzehnten Satzungsänderung vom 7. Juni 2016 hiervon abweichende Abrechnungsformen können bestehen bleiben.“

c) Dem Absatz 2 werden die folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Den Mitgliedern werden in einem zugangsgesicherten Bereich im Internet (Web-Share-Server der Rheinischen Versorgungskassen) Abrechnungen zu den geleisteten Beihilfezahlungen und den entsprechenden Verwaltungskosten zur Prüfung zur Verfügung gestellt.

(4) Beanstandungen an den Abrechnungen sind nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zulässig; die Frist beginnt mit dem Absendedatum der E-Mail, mit der die Rheinischen Versorgungskassen das Mitglied über das Vorhandensein einer neuen Abrechnung informieren.

(5) Auf die Ausschlussfrist wird in der Abrechnung hingewiesen.“

II.

Die Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von I. Nummer 2 und Nummer 4 mit Wirkung vom 7. Juni 2016 in Kraft. I. Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 und I. Nummer 4 mit Wirkung vom 1. November 2016 in Kraft.

Bad Breisig, den 7. Juni 2016

P e t r a u s c h k e

Vorsitzender des Verwaltungsrats

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Neunzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Juni 2016 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Köln, den 22. Juni 2016

Rheinischen Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2016 S. 516