Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 30 vom 19.10.2016 Seite 837 bis 848
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
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Verordnung zur
Änderung
der Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild
„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter
Sozialarbeiter“
sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter
Sozialpädagoge“
Vom 23. September 2016
Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:
Artikel 1
Die Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ vom 15. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 18) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder
„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter
Sozialarbeiter“,
„staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder
staatlich
anerkannter Kindheitspädagoge“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für die
Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter
Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich
anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und
Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter
Kindheitspädagoge“ ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen
Berufsqualifikation und der Berufsbildung im Sinne von § 9 Absatz 2
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert
worden ist, festgestellt, verlangt die zuständige Behörde von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller, dass sie oder er nach eigener Wahl
entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine
Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 und § 4
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absätze 3 und 4 sowie § 4 Absätze 3 und 4“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3
Absatz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 547)“ ein Komma sowie die Wörter „das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nachqualifikation“ die
Wörter „für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich
anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte
Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge
und Sozialarbeiter“ “ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich
anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und
3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)“ ein Komma sowie die Wörter „die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die
Wörter „für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich
anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte
Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge
und Sozialarbeiter““ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zuständig für die Eignungsprüfung für das Berufsbild „staatlich anerkannte
Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und
3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz
wird angefügt:
„Zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes kann die Vorlage geeigneter
Nachweise, insbesondere eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests, verlangt
werden.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis
10.
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „2017 und danach alle
fünf Jahre“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. September 2016
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Christina K a m p m a n n
GV. NRW. 2016 S. 844