Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 4.11.2016 Seite 859 bis 870
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur
Änderung
der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 25. Oktober 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung der Verfassung
für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Volkswohl“ durch die Wörter „Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
„(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.“
2.
Nach Artikel 34 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem
Zusammentritt des neuen Landtags.“
3. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „eigenen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort „sechzig“ wird durch das Wort „neunzig“ ersetzt.
4. In Artikel 36 werden die Wörter „seiner ersten Tagung“ durch die Wörter „seinem ersten Zusammentritt“ ersetzt.
5. Artikel 37 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 37
(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.“
6. Artikel 40 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 40
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.“
7.
Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.“
8. Artikel 48 Absatz 4 wird aufgehoben.
9. Artikel 50 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 50
Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.“
10. In Artikel 53 werden die Wörter „deutschen Volkes“ durch die Wörter „Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
11. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Hauptausschusses“ durch die Wörter „eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Hauptausschusses“ durch die Wörter „in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses“ ersetzt.
12. Artikel 63 wird aufgehoben.
13. Artikel 67 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 67
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
14. Artikel 67a wird aufgehoben.
15. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
16. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
„1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,“.
b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei
für die Wahl zum Landtag,“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
17. Artikel 76 Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.“
18. Folgender Artikel 93 wird angefügt:
„Artikel 93
Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Nummer 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16 Buchstabe c und Nummer 17 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Oktober 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 860