Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 4.11.2016 Seite 859 bis 870

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

2124

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Vom 11. Oktober 2016

Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

§ 23 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger vom 2. April 2004 (GV. NRW. S. 184) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung als „Familienpflegerin“ oder „Familienpfleger“ gilt auch in Nordrhein-Westfalen.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in der Familienpflege wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist. Die zuständige Behörde bestimmt sich nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 548) geändert worden ist.“

3. Absatz 3 wird aufgehoben.

4. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

5. Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „können auf Antrag“ werden durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

6. Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Oktober 2016

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 864