Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 4.11.2016 Seite 859 bis 870

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

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Gesetz zur Änderung
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und anderer Gesetze

Vom 25. Oktober 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und anderer Gesetze

91

Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes

Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Teilüberschrift „Zweiter Teil“ nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen,“ die Wörter „Radschnellverbindungen des Landes,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Namen“ die Wörter „oder einer Nummer“ eingefügt und die Wörter „oder nummerieren“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Straßenverzeichnissen zu regeln.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreisstraße“ die Wörter „oder Radschnellverbindung des Landes“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraße“ die Wörter „oder einer Radschnellverbindung des Landes“ eingefügt.

5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.“

6. § 9a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt für bauliche Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, sind.“

7. In § 13 Absatz 4 werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist,“ ersetzt.

8. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesstraße“ die Wörter „, einer Radschnellverbindung des Landes“ eingefügt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ und nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr“ die Wörter „, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt und das Wort „Anschluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei geplanten Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem gemäß § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, den Betroffenen und Vereinigungen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen.“

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ und nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr“ die Wörter „, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen,“ die Wörter „Radschnellverbindungen des Landes,“ eingefügt, die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „UVPG“ durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem, dessen“ durch die Wörter „allen, deren“ und das Wort „Naturschutzverbänden“ durch das Wort „Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.

bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gebietsentwicklungsplan“ durch das Wort „Regionalplan“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort „Planfeststellungsbeschluß“ durch das Wort „Planfeststellungsbeschluss“ ersetzt und nach dem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter „oder einen die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplan“ eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

12. In § 37b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von Landesstraßen und Kreisstraßen“ gestrichen und nach den Wörtern „bei Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Wörter „im Rahmen der Abwägung“ eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Baugesetzbuches)“ die Wörter „und von Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraße,“ die Wörter „Radschnellverbindung des Landes,“ eingefügt.

14. In § 39 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „oder Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

15. In der Teilüberschrift „Zweiter Teil“ werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

16. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden.“

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gelten“ ersetzt.

17. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Landschaftsverband“ durch die Wörter „dem Land“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstraße“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

18. In § 54 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

19. In § 55 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt, die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

20. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

21. In § 59 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

230

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „, Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesfernstraßen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

2061

Artikel 3
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NRW

Das Straßenreinigungsgesetz NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bundesfernstraßen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ und das Wort „Landstraßen“ durch die Wörter „Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 3 hinsichtlich der Kosten der Reinigung einer Radschnellverbindung des Landes nicht zulässig ist, erstattet der Landesbetrieb Straßenbau der Gemeinde die Kosten der Reinigung der entsprechenden Abschnitte der Radschnellverbindung des Landes. Der Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn eine Gemeinde keine Straßenreinigungsgebühren erhebt.“

2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesstraßen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Landesstraßen“ die Wörter „und Radschnellverbindungen des Landes“ eingefügt.

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Artikel 4
Änderung des Landesabfallgesetzes

In § 5 Absatz 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesfern- und Landesstraßen“ durch die Wörter „Bundesfern-, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes“ ersetzt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Oktober 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2016 S. 868