Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 36 vom 30.11.2016 Seite 977 bis 990

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten

320

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den ordentlichen Gerichten

Vom 10. November 2016

Auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) und des § 14 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), verordnet das Justizministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten vom 10. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 846) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „oder des Grundbuchamts“ gestrichen und das Wort „sie“ wird durch das Wort „dieses“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage

Nr.

Gericht

Verfahrensbereich

Datenverarbeitende Stelle

Datum

1.

Landgericht Bochum

Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Landgericht Bochum zu führen sind.

entfällt

02.11.2016

2.

Landgericht Aachen

Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Landgericht Aachen zu führen sind.

entfällt

01.12.2016

3.

Amtsgericht

Essen

Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch  Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Amtsgericht Essen zu führen sind.

Grundbuchsachen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

entfällt

01.12.2016

4.

Amtsgericht Oberhausen

Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen). Dazu gehören auch Zivilprozesssachen, die kraft Zuweisung beim Amtsgericht Oberhausen zu führen sind.

Grundbuchsachen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

entfällt

01.12.2016

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. November 2016

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 GV. NRW. 2016 S. 984