Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 35 vom 28.11.2016 Seite 965 bis 976

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
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Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

1112
2021
2022
2023
764

Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

Vom 15. November 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

2023

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte“.

b) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt:

„108b Regelung zur Vollparität“.

2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a
Interessenvertretungen, Beauftragte

Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort „und“ das Wort „müssen“ eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Ortsvorsteher“ die Wörter „haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und“ eingefügt.

3a. In § 44 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters“ eingefügt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Hauptsatzung“ durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach Absatz 7“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.“

5. § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46
Aufwandsentschädigung

Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten

1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1,

2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,

3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“

6. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.“

b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird.“

7. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse“ durch die Wörter „des Hauptausschusses“ ersetzt.

8. In § 72 werden die Wörter „Der Bürgermeister und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

9. Nach § 80 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden.“

10. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche“ durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen“ ersetzt.

11. In § 107a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche“ durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen“ ersetzt.

2023

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 56a folgende Angaben eingefügt:

„§ 56b Haushaltssicherungskonzept

§ 56c Sonderumlage“.

1a. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „sowie als Stellvertreter des Landrats“ eingefügt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Hauptsatzung“ durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach Absatz 7“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte der Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.“

3. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31
Aufwandsentschädigung

Neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, erhalten

1. Stellvertreter des Landrats nach § 46 Absatz 1,

2. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,

3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.“

4. § 40 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern. In Kreistagen mit mehr als 50 Kreistagsmitgliedern muss eine Kreistagsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern und bei mehr als 74 Kreistagsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern bestehen.“

b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Kreistagsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Kreistagsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird.“

2022

Artikel 3
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Kriegsopferfürsorge (Hauptfürsorgestellen) und der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung wahr.“

bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Landschaftsverbände können Träger von psychiatrischen Fachkrankenhäusern sowie von anderen psychiatrischen stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und Diensten sein. Die Landschaftsverbände können zudem Träger von Krankenhäusern sowie medizinischen, rehabilitativen und psychosozialen Einrichtungen mit Schnittstellen zur psychiatrischen Versorgung sein.“

ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Die Landschaftsverbände sind Träger von Förderschulen. Sie sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.“

bb) In Buchstabe b Nummer 4 wird das Wort „Landesbildstellen“ durch das Wort „Landesmedienzentren“ ersetzt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Kommunalwirtschaft

1. Die Landschaftsverbände können sich gemäß den Regelungen des Statuts der Ersten Abwicklungsanstalt an dieser Anstalt beteiligen.

2. Die Landschaftsverbände können sich an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung beteiligen. Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Landschaftsverbände an Unternehmen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien zulässig, wenn auch die Belegenheitskommune der Energieerzeugungsanlage an dem Unternehmen mit mindestens fünf Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

3. Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.

4. Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen.

5. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann sich an der Provinzial NordWest Holding AG beteiligen, der Landschaftsverband Rheinland kann die Gewährträgerschaft über die Provinzial Rheinland Holding übernehmen. Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebietes liegt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Rheinischen Klinik“ durch die Wörter „LVR-Klinik“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Landschaftsverbände können für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Durchführung dieser Tätigkeiten lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ das Wort „öffentlich“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Landschaftsverbände bestimmen durch Satzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.“

3. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wählen“ die Wörter „in geheimer Wahl“ eingefügt und das Wort „zehn“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Beamte und Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Beamte, Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder darf die Zahl der nach Absatz 2 festzustellenden Zahl der von den Mitgliedskörperschaften direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Wird nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange neu zu bilden, bis die nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisende Anzahl der Mitglieder nicht überschritten wird.“

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

4. § 8a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen der Landschaftsversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern der Landschaftsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder der Landschaftsversammlung ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.“

6. § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Soziale Aufgaben und Gesundheitsangelegenheiten,“.

7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalten

1. der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,

2. der Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter,

3. Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung,

4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Durch Satzung können einzelne Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 3 ausgenommen werden.“

8. § 16a wird wie folgt gefasst:

§ 16a
Fraktionen

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Personen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Landschaftsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

9. In § 17 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „aufheben“ die Wörter „,soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind“ eingefügt.

10. In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Beamte, Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten sowie der Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

12. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und den sachlich zuständigen Landesrat“ gestrichen.

13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung,“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates der Landschaftsausschuss, an die Stelle des Bürgermeisters der Direktor des Landschaftsverbandes und an die Stelle der Beigeordneten die Landesräte treten. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

14. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

15. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5 und 30 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, werden Bedienstete des zuständigen Landschaftsverbandes.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Beamte, Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

d) In Satz 5 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

16. In § 31 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

2021

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von (stimmberechtigten) Mitgliedern der Verbandsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Personen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Verbandsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 3 zustehen, erhalten

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung,

2. die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

3. Vorsitzende von Ausschüssen der Verbandsversammlung,

4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Durch Satzung können einzelne Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 3 ausgenommen werden.“

1112

Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

In § 3 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509; 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird die Angabe „2, 4 oder 6“ durch die Angabe „2, 4, 6, 8 oder 10“ ersetzt.

764

Artikel 6
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hauptverwaltungsbeamte“ die Wörter „in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen gilt als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4.“

Artikel 6a
Übergangsregelung

Satzungen der Gemeinden und Kreise zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 30 Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie Satzungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie des Regionalverbands Ruhr zur Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung sowie der Fraktionen nach § 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen durch eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 4 Nummer 1 treten mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen in Kraft.

Düsseldorf, den 15. November 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 966