Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)
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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)

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Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung
im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung
der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen
(Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)

Vom 6. Dezember 2016

Auf Grund des § 45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden sind sowie des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen

§ 1 Gegenstand

§ 2 Zielgruppen

§ 3 Ziele

§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 5 Anbieterinnen und Anbieter

§ 6 Fachkraft

Teil 2
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Kapitel 1
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

§ 7 Anforderungen an Angebote

§ 8 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen

§ 9 Angebotstransparenz und Qualitätssicherung

Kapitel 2
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

§ 10 Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3

§ 11 Koordinierungsstelle

§ 12 Qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5

§ 13 Angebote für Betreuungsgruppen

Kapitel 3
Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 14 Verfahren und Wirkung der Anerkennung

§ 15 Verfahrensvorschriften

§ 16 Mitwirkungspflichten

§ 17 Widerruf und Ruhen der Anerkennung

§ 18 Qualitätssicherung, sonstige Verpflichtungen

§ 19 Zuständige Behörde

§ 20 Gebühren

Kapitel 4
Monitoring

§ 21 Verzeichnis

§ 22 Elektronische Datenverarbeitung

§ 23 Ombudsperson

Teil 3
Förderung von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24 Förderziele

§ 25 Antragsberechtigung

§ 26 Fördervoraussetzungen

§ 27 Art, Umfang und Dauer der Förderung

§ 28 Antrags- und Bewilligungsverfahren

§ 29 Zuständige Behörde für die Förderverfahren

§ 30 Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen

§ 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt

1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist,

2. die Grundsätze und die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte im Sinne des § 45c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie

3. die Grundsätze und das Verfahren, nach denen der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden.

§ 2
Zielgruppen

Zielgruppen der nach dieser Verordnung anzuerkennenden beziehungsweise zu fördernden Angebote und Strukturen sind

1. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie

2. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege.

§ 3
Ziele

(1) Ziele der Verordnung sind,

1. durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfsangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags zu fördern sowie

2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und ihnen eine Möglichkeit zur Entlastung zu eröffnen.

(2) Maßnahmen zur Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur sollen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und zentrale Anliegen einer sorgenden und achtsamen Gemeinschaft und quartiersorientierten Sozialpolitik vor Ort verstanden und umgesetzt werden. Dadurch soll den Zielen und Bestimmungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) Rechnung getragen werden.

§ 4
Angebote zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),

2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und

3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

§ 5
Anbieterinnen und Anbieter

Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:

1. nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,

2. sonstigen Anbieterinnen und Anbietern ohne Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit sozialversicherungspflichtigen oder mindestens zwei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

3. Einzelkräften, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer Person nach § 2 erbringen,

4. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist), die ehrenamtlich tätige Personen (§ 3 Nummern 26 und 26a Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist) einsetzen oder

5. qualifizierten Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichem Bezug ehrenamtlich tätig werden.

§ 6
Fachkraft

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, welche die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) erfüllen.

(2) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere

1. die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung aufweisen,

2. die Durchführung von regelmäßigen Team- und Fallbesprechungen für die leistungserbringenden Personen, die nicht selbst eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung aufweisen, sowie

3. die Beratung, auch in Form der aufsuchenden Beratung, der Nutzenden zu Bedarfen und geeigneten Formen der Betreuung und Entlastung.

(3) Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Satz 2 Nummer 3 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Anleitung und Begleitung übernehmen. Hauswirtschaftsfachkräfte sind Personen, die in einer erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Nutzerinnen und Nutzer zu organisieren, zu planen, durchzuführen sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten.

Teil 2
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Kapitel 1
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

§ 7
Anforderungen an Angebote

(1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach dieser Verordnung sind, dass

1. es auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegt ist,

2. die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden und mindestens eine Fachkraft in Aufsichts- und Anleitungsfunktion vorhanden ist,

3. ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten wird, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,

4. dem Angebot ein Konzept mit einer Leistungsbeschreibung, einer Kostenübersicht sowie Angaben zur Qualitätssicherung schriftlich zugrunde liegt und

5. Anbieterinnen und Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.

Für den Nachweis des Vorhandenseins einer Fachkraft im Sinne des Satz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass ein Kooperationsvertrag mit einer solchen geschlossen und nachgewiesen wird. Dem Nachweis ist ebenfalls eine Erklärung der Fachkraft beizufügen, wonach die Kooperation nicht zu einer Überforderung führt und der Auftrag für die Fachkraft insoweit leistbar ist.

(2) Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach dieser Verordnung muss niedrigschwellig sein und somit mit einem geringen organisatorischen und finanziellen Aufwand in Anspruch zu nehmen sein.

(3) Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Behandlungspflege im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, dürfen nicht zum vorgesehenen und anzuerkennenden Leistungsinhalt von Angeboten im Sinne dieser Verordnung zählen.

(4) Angebote werden nach dieser Verordnung nur anerkannt, wenn für Leistungen nach dieser Verordnung nicht mehr als 25 Euro pro Stunde von nicht tarifgebundenen sowie 28 Euro von tarifgebundenen Anbieterinnen und Anbietern abgerechnet werden. Hierin enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen notwendige Fahrtkosten. Anbieterinnen und Anbieter, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachweislich ein Entgelt in Anlehnung eines Tarifvertrages entrichten, werden tarifgebundenen Anbieterinnen und Anbietern gleichgestellt. Handelt es sich um ein gruppenbezogenes Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugute kommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde. Die Fahrtkosten müssen, wie die Preise für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, im Vorfeld den Nutzerinnen und Nutzern transparent dargelegt werden. Die Landesregierung prüft alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. Soweit möglich, ist bei der Abrechnung mit den Pflegekassen das Institutionskennzeichen anzugeben.

§ 8
Qualifizierung der leistungserbringenden Personen

(1) Leistungserbringende Personen haben eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorzuweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 ist oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege verfügt, mindestens eine Basisqualifikation gemäß den nachfolgenden Vorgaben erforderlich. Darüber hinausgehende angebotsbezogene Qualifikationen haben die Anbieterinnen und Anbieter sicherzustellen. Ferner müssen die jeweils leistungserbringende Person und die Nutzerin oder der Nutzer über eine gemeinsame sprachliche Ebene zur Kommunikation verfügen.

(2) Die Basisqualifizierung berücksichtigt mindestens folgende Inhalte:

1. Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder und Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe sowie Basiswissen zum Gesetze zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008,

2. auf das Handlungsfeld abgestimmte wesentliche inhaltliche Grundsätze (beispielsweise der Haushaltsführung und Hauswirtschaft, der Betreuungsangebote),

3. angemessenes Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen,

4. Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,

5. Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe,

6. Selbstmanagement und Reflexionskompetenz,

7. Rahmenbedingungen,

8. Möglichkeiten der Konfliktlösung und

9. Grundkenntnisse über Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Das Nähere zu den erforderlichen Qualifizierungsinhalten kann durch das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium in einem Rahmencurriculum geregelt werden.

(3) Die Basisqualifizierung muss durch eine Fachkraft vermittelt werden und mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Ihr muss eine Konzeption zugrunde liegen, die die Inhalte des Absatzes 2 abdeckt. Die Konzeption dieser Schulungen bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(4) Erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden oder eine von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannte Qualifikation, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden, entspricht, sind der in Absatz 3 dargestellten Basisqualifikation gleichgestellt.

(5) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung als vergleichbar anerkannten Qualifikationen im Sinne von Absatz 4 ausweist.

(6) Die leistungserbringenden Personen müssen regelmäßig an Schulungen beziehungsweise Fortbildungen teilnehmen, die den Umfang eines Schulungstages pro Jahr aufweisen. Art und Umfang der Schulungen beziehungsweise Fortbildungen sind auf das jeweilige Angebot und die Zielgruppe auszurichten.

§ 9
Angebotstransparenz und Qualitätssicherung

(1) Die Anbieterinnen und Anbieter stellen ihr Angebot transparent in einem Leistungskonzept dar. Dieses ist Grundlage für die allgemeine Leistungserbringung und legt die anzubietenden Leistungen sowie die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung zu stellenden Kosten dar. Dieses Konzept ist möglichen Nutzerinnen und Nutzern auf Verlangen auszuhändigen. Auf die Möglichkeit der Aushändigung hat die Anbieterin oder der Anbieter vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Das Konzept hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:

1. Name und Kontaktdaten der Anbieterin oder des Anbieters,

2. Zielgruppen und Regelmäßigkeit,

3. Qualitätssicherung des Angebots,

4. Inhalt der Leistungsangebote,

5. bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,

6. zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation der leistungserbringenden Personen und Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen,

7. angemessene Schulung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen sowie eine Sicherstellung einer fachlichen Anleitung und kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung in ihrer Arbeit,

8. bestehende Kooperationen,

9. Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen und

10. Regelungen zum Beschwerdemanagement und zu vorgesehenen Kriseninterventionsmöglichkeiten (zum Beispiel durch Kooperation mit Pflegeberatung, kommunalen Beratungsstellen, Pflegestützpunkten, Demenzservicezentren).

Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(2) Zur Sicherstellung der Qualität des Angebotes, um Vertrauen in die Erfüllung und Sicherstellung der Qualitätsanforderungen zu schaffen und ihrer Optimierung zu dienen, haben die Anbieterinnen und Anbieter zur Qualitätssicherung schriftlich folgende Angaben festzulegen:

1. Aufgaben der Fachkraft,

2. Sicherstellung einer angemessenen Schulung und Fortbildung sowie einer fachlichen Anleitung und kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen in ihrer Arbeit und

3. Angebot und Sicherstellung von regelmäßigen Praxistreffen, Teambesprechungen sowie Supervisionsmöglichkeiten.

Kapitel 2
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

§ 10
Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3

(1) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3 haben

1. selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne dieser Verordnung zu verfügen oder

2. sofern sie keine Fachkraft sind, eine zielgruppengerechte Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden oder eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen, die mindestens dem Inhalt und Umfang einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen wurden, entspricht. Die Vergleichbarkeit ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen.

(2) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen und die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllen, müssen eine fachliche Begleitung im Sinne dieser Verordnung durch entsprechende vertraglich abgesicherte Kooperationen sicherstellen.

(3) Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 3, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis mit einer Person nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 stehen, benötigen bei der Ausübung der von ihnen erbrachten Leistungen die Begleitung durch eine anerkannte Koordinierungsstelle im Sinne des § 11.

§ 11
Koordinierungsstelle

(1) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ausschließlich von einer nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die pflegerische Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer des Angebots sichergestellt ist und im Bedarfsfall ergänzend Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege eingebunden sind.

(2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass ein schriftlicher Vertrag über das bestehende Beschäftigungsverhältnis geschlossen wird. Sie hat darauf zu achten, dass die dort vereinbarten Regelungen mit den zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Mindestlohngesetz sowie dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen.

(3) Für Einzelkräfte hat die Koordinierungsstelle eine 24-stündige pflegefachliche Rufbereitschaft anzubieten.

(4) Die Koordinierungsstelle hat schriftlich zu dokumentieren, wie die vorstehenden Funktionen regelhaft umgesetzt werden.

(5) Die Nutzerin oder der Nutzer schließen mit der Koordinierungsstelle einen Vertrag, der die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen einschließt. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung muss auch sein, dass die vertragliche Vereinbarung zu beenden ist, sobald die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In diesen Fällen sind die zuständigen Behörden und die Pflegekassen zu informieren.

(6) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, den Nutzerinnen und Nutzern ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Preisgestaltung ist im Vorfeld der Leistungserbringung transparent darzustellen.

(7) Die Koordinierungsstelle bedarf vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung der zuständigen Behörde nach der Maßgabe des § 14 Absatz 3.

§ 12
Qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5

Für qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5 gilt abweichend von den Vorgaben des § 7 Absatz 1 sowie § 9, dass

1. das Angebot nicht mehr als zwei Nutzenden oder einer Wohngemeinschaft zur Verfügung stehen soll, zu denen ein besonderer persönlicher Bezug besteht,

2. die Einzelperson mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben darf,

3. keine regelhafte Vergütung oder ein Entgelt vorgesehen ist, sondern lediglich die Erstattung entstehender Aufwendungen und Auslagen und

4. eine Basisqualifizierung durch einen Pflegekurs entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Begleitung und Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nachzuweisen ist, soweit es sich bei der bürgerschaftlich engagierten Einzelperson nicht um eine Fachkraft im Sinne dieser Verordnung handelt oder sie nicht über eine andere nach dieser Verordnung anerkannte Qualifizierung verfügt.

Einzelpersonen bestätigen gegenüber der Pflegekasse schriftlich, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt werden. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.

§ 13
Angebote für Betreuungsgruppen

Bei Angeboten für Betreuungsgruppen gilt:

1. Die Zahl der leistungserbringenden Personen ist an den Grad des jeweiligen Hilfebedarfes der Teilnehmenden anzupassen. Das Angebot darf ein Verhältnis von 1:3 nicht unterschreiten und insgesamt nicht mehr als neun zu betreuende Personen umfassen. Bei Wohngruppen im Sinne des zweiten Kapitels des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) darf das Angebot nicht mehr als zwölf zu betreuende Personen umfassen. Die Nutzung angemessener Räumlichkeiten (Größe, Anzahl, sanitäre Anlagen) ist sicherzustellen.

2. Die Betreuungsgruppe ist von einer Fachkraft zu unterstützen und anzuleiten.

3. Die Fachkraft soll eine gerontopsychiatrische, insbesondere bei Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, psychiatrische oder heilpädagogische, insbesondere bei Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, die sie in den letzten acht Jahren erworben hat, aufweisen.

Kapitel 3
Anerkennung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 14
Verfahren und Wirkung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit der Antragstellung nachzuweisen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden.

(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

1. Leistungsbeschreibung nach § 9 Absatz 1 einschließlich Angaben zur Höhe der den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellenden Kosten,

2. Angaben zur Qualitätssicherung nach § 9 Absatz 2,

3. eine Erklärung oder ein Nachweis über die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses der Geschäftsführung oder der für die Angebotskoordination verantwortlichen Personen,

4. eine Erklärung, den Nutzenden die Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen,

5. die Nachweise der geeigneten Qualifikation der leistungserbringenden Personen sowie der anleitenden und begleitenden Fachkräfte, gegebenenfalls Vorlage bestehender Kooperationsverträge,

6. eine Bestätigung, dass die Zuverlässigkeit der eingesetzten leistungserbringenden Personen überprüft wurde und fortlaufend überwacht wird,

7. eine Bestätigung, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,

8. eine Erklärung, dass das Angebot nicht auf der Grundlage der §§ 75, 125 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird,

9. eine Erklärung, der zuständigen Behörde jederzeit die erbetenen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung und ihrer Aufrechterhaltung zu erteilen,

10. eine Bestätigung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, sowie

11. in den Fällen des § 10 Absatz 3 die Bestätigung einer anerkannten Koordinierungsstelle über die Zusammenarbeit.

(3) Koordinierungsstellen müssen dem Antrag auf Anerkennung als Stelle im Sinne des § 11 folgende Unterlagen beifügen:

1. ein Muster des Vertrages, welcher zwischen der Koordinierungsstelle und der Einzelperson geschlossen werden soll,

2. ein Konzept, wie im Bedarfsfall ergänzend Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege eingebunden werden und

3. ein Konzept, über die Sicherstellung einer 24-stündigen pflegefachlichen Rufbereitschaft.

(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.

(5) Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ermöglicht die Abrechnung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §§ 45b Absatz 1 und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

(6) Abweichend von den Regelungen dieser Vorschrift werden die Pflegekassen ermächtigt, das Nähere zum Anerkennungsverfahren der Angebote von qualifizierten Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise. Zudem sind sie für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Registrierungsverfahrens zuständig. Die Daten können in anonymisierter Form zu Auswertungszwecken den nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt werden.

§ 15
Verfahrensvorschriften

Für Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, entsprechend.

§ 16
Mitwirkungspflichten

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat

1. alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und

3. der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.

§ 17
Widerruf und Ruhen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,

2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,

3. die Regelungen zur Qualitätssicherung nach § 18 Absatz 1 nicht eingehalten werden oder

4. wenn der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die Anbieterin oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält.

(2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungsverpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.

(4) Die Anerkennung kann auf Antrag der Anbieterin oder des Anbieters bei der zuständigen Behörde ruhend gestellt werden, wenn aus vorübergehenden persönlichen Gründen eine Ausübung des Angebots nicht möglich ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis der aktiven Anbieterinnen oder Anbieter nach § 21 gestellt werden.

(5) Die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie die Kreise und kreisfreien Städte im Einzugsbereich des Betreuungs- und Entlastungsangebotes sind von der zuständigen Behörde unverzüglich über den Widerruf oder das Ruhen der Anerkennung zu unterrichten.

§ 18
Qualitätssicherung, sonstige Verpflichtungen

(1) Der zuständigen Behörde ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte und die durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen der leistungserbringenden Personen vorzulegen. Zudem ist eine Dokumentation über die fachliche Anleitung sowie die erbrachten Begleitungen durch die Kooperationsfachkraft einzureichen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, am Sitz der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Koordinierungsstellen wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für qualifizierte bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 5 Nummer 5.

§ 19
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 dieser Verordnung sind ab dem 1. Januar 2017 die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters. Wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ihren oder seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt sie oder er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diese Leistungsanbieterin oder diesen Leistungsanbieter zuständig.

(3) Für die Koordinierungsstellen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Vergleichbarkeit der in § 8 Absatz 4, 2. Alternative und § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 beschriebenen Qualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung ihren oder seinen Sitz hat, bei der oder dem die Prüfung der Vergleichbarkeit erstmals anfällt. Sofern sich dieser Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen befindet, gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Bezirksregierungen stimmen ihre Entscheidungen untereinander ab.

(5) Zuständig für die Anerkennung der Angebote von Einzelpersonen im Sinne des § 5 Nummer 5 ist die jeweilige Pflegekasse, bei der die Abrechnung erfolgt.

§ 20
Gebühren

Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 8 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 7, § 14 Absatz 1, 17 Absatz 1, 2 und 4 und § 18 ergeben, Gebühren zu erheben.

Kapitel 4
Monitoring

§ 21
Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung des Angebotes zuständige Behörde führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Koordinierungsstellen nach § 11 mit Ausnahme der Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach § 5 Nummer 5 und der erloschenen und widerrufenen Anerkennungen ausweist. Es ist im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Mit der Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag erfolgt die Aufnahme in das Verzeichnis. Mit Widerruf, Rücknahme, Ruhendstellen oder Erlöschen der Anerkennung eines Angebots wird dieses unverzüglich aus dem Verzeichnis entfernt.

(3) Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten:

1. Name und Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter,

2. Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Personen,

3. Zielgruppen,

4. Beschreibung, Art und Preis der Angebote,

5. Einzugsbereich der Angebote und

6. Datum der Anerkennung.

Die Daten finden auch Eingang in die Preis- und Leistungsvergleichsliste nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Differenzierungen insbesondere nach Art und/oder Inhalt der Angebote sind zulässig.

§ 22
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die zuständigen Behörden, Anbieterinnen und Anbieter sowie die Koordinierungsstellen sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Anbieterinnen und Anbieter beziehungsweise Koordinierungsstellen nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.

(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:

1. Name, Anschrift und Rechtsform
a) der Anbieterin oder des Anbieters der Angebote nach dieser Verordnung,
b) der Koordinierungsstelle beziehungsweise
c) der Anbieterin oder des Anbieters der Schulung und

2. sämtliche nach den §§ 16 und 18 notwendigen Angaben.

(3) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren, soweit keine Zustimmung zur Verwendung der Daten vorliegt.

(4) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium.

§ 23
Ombudsperson

Von Kreisen oder kreisfreien Städten bestellte Ombudspersonen nach § 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes können auf Anfrage auch bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dieser Verordnung vermittelnd tätig werden. Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann eine zentrale Ombudsperson bestellen.

Teil 3
Förderung von Vorhaben nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Förderziele

(1) Nach den §§ 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1. Weiterentwicklung und Erprobung neuer modellhafter Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf,

2. Aufbau und Sicherstellung von Agenturen (beispielsweise im Rahmen der Wohnberatung) mit dem Ziel der Gewährleistung einer umfassenden Netzwerk- und Informationsarbeit über die Hilfeangebote für Menschen der Zielgruppe sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und erforderlicher Hilfen zur Ermöglichung eines längstmöglichen Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit und im Wohnumfeld,

3. eine landesweite Koordination und Unterstützung, Beratung, Schulung und Qualifizierung sowie Vernetzung und Initiierung lokaler Institutionen, Angebote und Initiativen der Engagementförderung, Selbsthilfeförderung und Beratung oder

4. Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.

(2) Die Förderziele des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) sind zu beachten.

§ 25
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind juristische sowie natürliche Personen nach Maßgabe des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.

§ 26
Fördervoraussetzungen

(1) Eine Förderung nach diesem Kapitel setzt voraus, dass

1. eine Finanzierung aus eigenen Mitteln oder durch anderweitige Förderung nicht sichergestellt ist,

2. das Projekt den Maßnahmenzielen des Landesförderplans nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht,

3. die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei modellhaften Maßnahmen nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachhaltig umsetzbar sind,

4. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben vorgesehen ist, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht,

5. das Einvernehmen mit den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorliegt und

6. die eingesetzten Personen mit Blick auf die jeweilige Aufgabe fachlich geeignet sind.

(2) Bei Förderungen, die Landesmittel beinhalten, sind die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

(3) Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(4) Das Nähere zu den förderfähigen Maßnahmen und den damit verbundenen Voraussetzungen regelt der Landesförderplan nach § 19 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Er kann programmspezifische Vorgaben vorsehen.

§ 27
Art, Umfang und Dauer der Förderung

(1) Die Förderung erfolgt als Projektförderung, in der Regel als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung.

(2) Von der Förderung umfasst sein kann auch die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Maßnahmen.

(3) Die Förderung der Modellvorhaben ist in der Regel auf maximal drei Jahre begrenzt. Sie kann in Ausnahmefällen insgesamt bis zu fünf Jahre erfolgen.

§ 28
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Anträge auf Förderung sind schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Den Anträgen auf Förderung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen, in dem oder der das Projekt durchgeführt werden soll. Die Stellungnahme soll Aussagen zur Bedeutung des Projektes für die örtliche Angebotsstruktur enthalten.

(3) Die Entscheidung über eine Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid. Vor der Entscheidung hat die zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium, den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Sie unterrichtet den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der das Projekt durchgeführt wird, über die Bewilligung von Fördermitteln.

(4) Bei der Entscheidung über die Förderung sind die Trägervielfalt sowie eine gleichmäßige regionale Verteilung der Fördermittel zu berücksichtigen.

(5) Die zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über positive Förderentscheidungen und die Höhe der zugesagten Fördermittel des Landes beziehungsweise der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Träger des Landes Nordrhein-Westfalen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.

§ 29
Zuständige Behörde für die Förderverfahren

(1) Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) In Förderangelegenheiten des Landes erfolgt die Projektbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

§ 30
Mitwirkungspflichten nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung gemäß § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die hierzu von der zuständigen Behörde oder einer anderen von dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium benannten Stelle festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Soweit das Ministerium bezüglich der Landesmittel ein gesondertes Controllingverfahren vorsieht, bezieht sich die Mitwirkungspflicht auch hierauf. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der Betroffenen oder der gesetzlichen Vertretung zulässig, im Übrigen erfolgt die Übermittlung in anonymisierter Form.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 31
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannte Betreuungsangebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Auch für sie gelten ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen nach dieser Verordnung, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(3) Verfügt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter über eine Anerkennung für ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juni 2003 (GV. NRW. S. 432), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2016 (GV. NRW. S. 460) geändert worden ist, oder erbringt sie oder er Leistungen als zugelassener Pflegedienst, so gelten von ihr oder ihm erbrachte Leistungen gemäß § 4 Nummern 2 und 3 übergangsweise als anerkanntes niedrigschwelliges Entlastungsangebot nach dieser Verordnung, soweit

1. diese Leistungen mit der bereits für die Betreuungsleistungen anerkannten oder der Zulassung als Pflegedienst zugrundliegenden Personalstruktur (fachliche Qualifikationen) durchgeführt beziehungsweise begleitet werden,

2. das Entgelt für das Angebot höchstens 25 Euro pro Stunde einschließlich etwaiger Fahrkosten beträgt und

3. diese Leistungen, sofern sie von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern eines nach dieser Verordnung anerkannten Betreuungsangebotes erbracht werden, einschließlich Anzahl, Art und Angaben der eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Kräfte im jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 18 Absatz 1) aufgeführt werden.

Die Anbieterin oder der Anbieter hat bis zum 30. Juni 2017 einen Antrag auf Anerkennung des Angebots zu stellen. Die Anerkennungsfiktion nach Satz 1 gilt bis zu einer Entscheidung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Wird kein Antrag auf Anerkennung des Angebots gestellt, endet die Anerkennungsfiktion mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(4) Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung gemäß § 8 Absatz 2. Eine Person, die vor dem 1. Januar 2017 mit Billigung der zuständigen Behörde in einem anerkannten Betreuungsangebot als Fachkraft oder leistungserbringende Person eingesetzt war, kann auch in Zukunft als solche tätig sein.

(5) Einzelkräfte im Sinne des § 5 Nummer 3, die keine Fachkräfte sind, aber bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige tätig waren, können diese Tätigkeit auch weiterhin als leistungserbringende Personen ausüben. Sie haben der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2018 einen Nachweis über eine zielgruppengerechte Qualifizierung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 zu erbringen.

(6) Sofern eine anleitende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht vorhanden ist, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige anerkannte und tätige Anbieterinnen und Anbieter bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen oder eine Fachkraft anzustellen.

(7) Anbieterinnen und Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige sind berechtigt, mit der Verkündung dieser Verordnung die erforderlichen Basisqualifizierungen nach § 8 bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung anzubieten und zu vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang und Inhalt den Regelungen dieser Verordnung entsprechen. Einen Antrag auf Anerkennung ihres Schulungskonzepts haben diese Anbieterinnen und Anbieter bis zum 30. Juni 2017 zu stellen.

(8) Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 18 Absatz 1 gilt erstmals zum 31. März 2018.

(9) Abweichend von § 19 Absatz 1 verbleibt die Zuständigkeit für anhängige Verfahren zu allen bis zum 31. Dezember 2016 gestellten und noch nicht beschiedenen Anträgen beziehungsweise bereits vor dem 31. Dezember 2016 vorgenommenen oder vorzunehmenden sonstigen Mitwirkungshandlungen bis zu ihrem Abschluss bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Sämtliche neue Anträge und sonstige Mitwirkungshandlungen sind dagegen ab dem 1. Januar 2017 auch für bereits anerkannte Angebote gegenüber den nach § 19 Absatz 1 zuständigen Behörden zu erklären beziehungsweise vorzunehmen. Die jeweiligen Zuständigkeiten nach Satz 1 und 2 umfassen auch die Zuständigkeit für gerichtliche Streitverfahren und etwaige gesetzlich vorgesehene Vorverfahren.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 1042