Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 40 vom 14.12.2016 Seite 1051 bis 1068

Viertes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Viertes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Viertes Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Dezember 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht“

b) Nach der Angabe zu § 15b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 15c Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte“

2. Vor § 7 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen im Dienst einen Dienstausweis mit. Bei der Vornahme einer Maßnahme weisen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person aus, soweit sie oder der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert. Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung Beauftragte verpflichtet, sich auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte können im Dienst ein Namensschild tragen.

(3) Beim Einsatz in Einheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugbeamtinnen und -beamte eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung.

(4) Zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Legitimations- und Kennzeichnungspflicht trifft das für Inneres zuständige Ministerium ergänzende Regelungen.“

3. Vor § 16 wird folgender § 15c eingefügt:

§ 15c
Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte

(1) Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen entscheidet die das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamtin oder der das Aufnahmegerät tragende Polizeivollzugsbeamte anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

(2) In Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) ist die Anfertigung von technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamtin oder der den Einsatz leitende Polizeivollzugsbeamte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt.

(4) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die aufzeichnende Beamtin oder der aufzeichnende Beamte mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 6. § 23 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 bleiben unberührt.

(5) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(6) Eine Verwertung der nach Absatz 2 sowie der nach Absatz 5 Satz 4 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(7) § 24 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.

(8) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 sind zu dokumentieren. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich zum 31. Dezember über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 5.

(9) Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden bis zum 30. Juni 2019 durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen Sachverständigen und einer oder eines polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 15c tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 2
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 1061