Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 41 vom 19.12.2016 Seite 1069 bis 1098
Änderung der Satzung für den Aggerverband |
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Änderung der Satzung für den Aggerverband
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Änderung der Satzung für den Aggerverband
Vom 6. Dezember 2016
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Aggerverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20) hat die Verbandsversammlung in ihrer 9. Sitzung der 5. Amtsperiode am 5. September 2016 wie folgt beschlossen:
Die Satzung des Aggerverbandes vom 20. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996 S. 42), die zuletzt durch Satzung vom 10. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1
Nach § 17 werden die folgenden Paragraphen eingefügt:
„§ 17a
Beiträge im Trinkwasserbereich
(zu §§ 25 - 27 AggerVG)
(1) Der sich aus dem jährlichen Wirtschaftsplan ergebende Beitragsbedarf im Trinkwasserbereich wird in einen Grundbeitrag und einen variablen Beitrag aufgeteilt. Die Festlegung des Verhältnisses dieser Anteile erfolgt in den Veranlagungsregeln. Der Grundbeitrag wird bezogen auf die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner. Der variable Beitrag wird bezogen auf die tatsächlich jährlich abgenommene Trinkwassermenge.
(2) Jedes Mitglied des Verbandes hat im Trinkwasserbereich einen anteilig aus Grundbeitrag und variablem Beitrag bestehenden Jahresbeitrag zu entrichten. Zur Bestimmung des von einem Mitglied zu entrichtenden Grundbeitrags wird die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner eines Mitglieds multipliziert mit dem Quotienten aus dem auf den Grundbeitrag entfallenden Anteil des Gesamtbeitragsbedarfs und der Zahl der insgesamt an die Trinkwasserversorgung des Aggerverbandes angeschlossenen Einwohner.
(3) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AggerVG richtet sich die Zahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen.
(4) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG, die ihr Trinkwasser ausschließlich über den Aggerverband beziehen, richtet sich die Zahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des jeweils zuständigen statistischen Landesamtes. Insoweit werden jedoch nur Bereiche bzw. die darin gemeldeten Einwohner berücksichtigt, die zum Versorgungsgebiet des Mitglieds gehören und als solches dem Aggerverband durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde zugewiesen sind.
(5) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG, die ihr Trinkwasser nicht ausschließlich über den Aggerverband beziehen, wird die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung im Versorgungsgebiet dieser Mitglieder angeschlossenen Einwohner, die durch das vom Aggerverband abgenommene Trinkwasser versorgt werden, fiktiv berechnet. Hierzu haben die unter Satz 1 fallenden Mitglieder mit Zustimmung der Verbandsversammlung des Aggerverbands die aus der Anlage 1 zur Satzung ersichtliche Jahrestrinkwassermenge bestimmt, die sie zukünftig vom Aggerverband zur Versorgung der in ihrem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner abnehmen werden. Die nach Satz 2 bestimmte Jahrestrinkwassermenge eines Mitglieds wird dividiert durch den durchschnittlichen Jahrestrinkwassergebrauch im Jahr 2015 pro Einwohner (49 m³/a) im gemäß § 5 AggerVG gesetzlich festgelegten Verbandsgebiet des Aggerverbandes, soweit von diesem mit Trinkwasser versorgt. Die hiernach errechnete Zahl wird ins prozentuale Verhältnis gesetzt zur Zahl der im Versorgungsgebiet des Mitglieds festgestellten Einwohner, welche sich nach den zum 30. Juni 2016 vorliegenden Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes richtet. Der nach Satz 4 ermittelte Prozentsatz wird zum Zwecke der Bemessung des jährlichen Grundbeitrags multipliziert mit der Zahl der im Versorgungsgebiet der Mitglieder festgestellten Einwohner, die sich nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres jeweils vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes richtet. Der auf diese Weise jährlich zum Zwecke der Bemessung des Grundbeitrags errechnete, auf ganze Zahlen gerundete Wert, stellt die an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner dar, die durch das vom Aggerverband abgenommene Trinkwasser versorgt werden. Die Berechnung nach Satz 1 bis Satz 6 erfolgt durch den Vorstand des Aggerverbandes.
(6) Reduziert sich die vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge eines Mitglieds für ein Kalenderjahr um mehr als 10 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge und beruht dieser Rückgang nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Endabnehmers des Verbandsmitgliedes (Großabnehmer), der tatsächlich mit Trinkwasser vom Aggerverband beliefert worden ist, so kann das betroffene Mitglied einen Antrag auf Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 stellen. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung nach Ermessen durch Beschluss. Dem Antrag auf Neuberechnung soll stattgegeben werden, wenn die Reduzierung der abgenommenen Jahrestrinkwassermenge im Umfang von mindestens 10 % nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Endabnehmers des Verbandsmitgliedes beruht (Großabnehmer), der tatsächlich mit Trinkwasser vom Aggerverband beliefert worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und Satz 3 trägt das antragstellende Mitglied. Die Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 erfolgt nach der in Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 vorgesehenen Methodik. Anstelle der nach Abs. 5 Satz 2 bestimmten, aus Anlage 1 zur Satzung ersichtlichen Jahrestrinkwassermenge wird der Neuberechnung die von dem Mitglied gemäß Abs. 5 Satz 2 bestimmte Jahrestrinkwassermenge abzüglich der auf den Großabnehmer entfallenden Minderabnahmemenge zugrunde gelegt. Die Neuberechnung erfolgt mit Wirkung für das auf die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr. Satz 2 bis Satz 7 finden ebenfalls Anwendung, wenn sich nach erfolgter Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 die für ein Kalenderjahr vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge eines Mitglieds erneut um mehr als 10 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge reduziert und wenn dieser Rückgang der Trinkwasserabnahmemenge wiederum nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Abnehmers des Verbandsmitgliedes (Großabnehmer) beruht. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen und deren Voraussetzungen bleibt jedem Mitglied das Recht, einen Antrag im Sinne von § 17b Satz 1 zu stellen, unbenommen.
(7) Hat sich die durch ein Mitglied abgenommene Trinkwassermenge in einem Kalenderjahr um mehr als 5 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge erhöht, soll der Aggerverband die Berechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 nach der in Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 vorgesehenen Methodik neu vornehmen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Vorstand des Aggerverbandes. Keine Berücksichtigung für die Berechnung nach Satz 1 finden Mengen, die ein Mitglied nachweislich nicht zur Versorgung der in seinem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner sondern zur Lieferung an Dritte außerhalb der Grenzen seines Versorgungsgebietes bezieht. Vor einer Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 hört der Aggerverband das betroffene Mitglied an. Macht das betroffene Mitglied im Rahmen der Anhörung geltend, dass abgenommene Mehrmengen gemäß Satz 3 für die Berechnung nach Satz 1 außer Betracht bleiben müssen, so ist durch das Mitglied mit Hilfe geeichter Messeinrichtungen nachzuweisen, dass die vom Aggerverband bezogenen Mehrmengen an Dritte außerhalb der Grenzen des Versorgungsgebietes des Mitglieds geliefert worden sind. Soweit der Nachweis gemäß Satz 5 nicht gelingt, sind Mehrmengen bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. Der Neuberechnung wird anstelle der nach Abs. 5 Satz 2 bestimmten und aus Anlage 1 zur Satzung ersichtlichen Jahrestrinkwassermenge die in dem die Erhöhung begründenden Kalenderjahr durch das Mitglied abgenommene gemäß Satz 1 und Satz 3 berücksichtigungsfähige Trinkwassermenge zugrunde gelegt. Die Neuberechnung erfolgt mit Wirkung für das Veranlagungsjahr, das auf das zur Neuberechnung führende Veranlagungsjahr folgt. Satz 1 bis Satz 8 finden auch Anwendung, wenn zuvor auf Antrag eines Mitglieds gemäß Abs. 6 eine Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 auf Grundlage reduzierter Trinkwasserabnahmemengen erfolgt ist. Ebenfalls finden Satz 1 bis Satz 8 Anwendung, wenn sich nach erfolgter Neuberechnung gemäß Satz 1 bis Satz 8 die von einem betroffenen Mitglied zur Versorgung der in seinem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge in einem Kalenderjahr erneut um mehr als 5 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge erhöht.
(8) Für vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermengen, die bei der Bemessung des Grundbeitrags nach den Abs. 1 bis 7 keine Berücksichtigung finden, entrichtet das Mitglied lediglich einen Beitrag in der nach den Veranlagungsregeln vorgesehenen Höhe.
§ 17b
Allgemeine Härtefallregelung
(zu §§ 25 - 27 AggerVG)
Im Einzelfall kann der Aggerverband auf Antrag des betroffenen Mitglieds von der Erhebung des Verbandsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten oder im Interesse des Verbandes geboten ist. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung durch Beschluss.
§ 17c
Lieferung von Trinkwasser bei besonderem Abnahmeinteresse
(1) Der Vorstand des Aggerverbands ermittelt zum 31. Januar eines Jahres die Differenz zwischen der behördlich genehmigten Wasserentnahmemenge aus den Talsperren des Verbandes einerseits und dem Mittelwert der über die drei vorangegangen Kalenderjahre an die Verbandsmitglieder abgegebenen Trinkwassermenge sowie der zur Trinkwasseraufbereitung benötigten Wassermenge andererseits. Die erstmalige Berechnung gemäß Satz 1 findet am 31. Januar 2017 statt. Anschließend erfolgt die Berechnung jährlich.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG kann der Vorstand des Aggerverbands dem Mitglied bei besonderem Abnahmeinteresse die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge durch Verwaltungsakt zusagen. Dies gilt unbeschadet der Regelung in Abs. 5. Die Zusage bedarf der Schriftform.
(3) Anstelle der Zusage nach Abs. 2 kann der Vorstand des Aggerverbands mit einem Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge bei besonderem Abnahmeinteresse unbeschadet der Regelung in Abs. 5 auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.
(4) Die auf Grundlage von Abs. 2 und 3 an Verbandsmitglieder bei besonderem Abnahmeinteresse insgesamt zugesagte Trinkwassermenge soll nicht mehr als 90 % und darf nicht mehr als 100 % des Differenzbetrages im Sinne von Abs. 1 betragen. Soweit die insgesamt beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten, trifft der Vorstand Aggerverband eine Entscheidung über die Verteilung der zuzusagenden Trinkwassermenge nach Ermessen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Vorstand des Aggerverbands vorrangig Trinkwassermengen für Streckengeschäfte; im Übrigen orientiert sich die Verteilung im Ausgangspunkt an den im Vorjahr abgenommenen Trinkwassermengen, wobei jedoch besonderen Interessen einzelner Mitglieder Vorrang eingeräumt werden kann. Eine Zusage gemäß Abs. 2 oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 können nach Maßgabe von Satz 3 angepasst werden, soweit die insgesamt zugesagten, vereinbarten oder beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten.
(5) Eine Verpflichtung des Aggerverbandes zur Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen bei besonderem Abnahmeinteresse besteht nur, soweit die Trinkwasserlieferung dem Verband rechtlich und tatsächlich möglich ist. Rufen mehrere Mitglieder nach Abs. 2 zugesagte oder nach Abs. 3 vereinbarte Wassermengen ab und hat die Kumulation der Abrufe zur Folge, dass dem Aggerverband deren vollumfängliche Erfüllung gemäß Satz 1 nicht möglich ist, so erfolgt eine Belieferung der Mitglieder im Rahmen des nach Abs. 6 Möglichen und Zulässigen im Verhältnis der nach Abs. 2 zugesagten bzw. nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen zueinander. Eine Zusage gemäß Abs. 2 sowie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 müssen die Regelung nach Satz 1 und Satz 2 abbilden.
(6) Beruft sich der Aggerverband darauf, dass ihm gemäß Abs. 5 eine Trinkwasserlieferung nicht oder nur teilweise möglich ist, so trifft das Mitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Aggerverband eine weitergehende Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen möglich wäre.
§ 17d
Mitwirkungspflichten
(zu §§ 7, 27 AggerVG)
Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 AggerVG).“
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Aggerverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Genehmigung der Änderung erfolgte mit Erlass des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2016, Az.: IV-1 072 010 03. Die Änderungen wurden gemäß § 11 Abs. 4 AggerVG im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW öffentlich bekannt gemacht.
Gummersbach, den 6. Dezember 2016
Der Vorstand
Prof. Dr. L. S c h e u e r
Anlage 1 zu § 17a Abs. 5 Satz 2
Jährliche Abnahmemenge Trinkwasser
Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper 900.000 m³ / a
Wasserbeschaffungsverband Lüdenscheid 626.580 m³ / a
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH 700.000 m³ / a
GV. NRW. 2016 S. 1071