Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 41 vom 19.12.2016 Seite 1069 bis 1098
Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale Belastungen (Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW)
701
Verordnung
über eine Kostenausgleichsregelung für durch das
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene
kommunale Belastungen
(Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW)
Vom 13. Dezember 2016
Auf
Grund des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Buchstaben c und d des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17),
insoweit im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags,
und des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Belastungsausgleich
(1)
Die kommunalen öffentlichen Auftraggeber erhalten als Ersatz der notwendigen,
durchschnittlichen Aufwendungen, die durch die Verteuerung von öffentlichen
Aufträgen oder durch die zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung
des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) entstanden sind, einen einmaligen Kostenausgleich.
(2)
Der Kostenausgleich wird für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt. Für das Jahr 2012
erfolgt eine anteilige Zahlung. Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 20 422 526 Euro.
(3)
Der Ausgleichsbetrag beträgt für die kreisfreien Städte 8 421 388 Euro, für die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden 7 902 340 Euro sowie für die Kreise 3 945
246 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für die kreisfreien Städte auf der Basis
der Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Aufteilung für die Kreise und die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt hälftig nach einem Sockelbetrag
und hälftig auf der Basis der Einwohnerzahlen. Für die Landschaftsverbände
Rheinland und Westfalen-Lippe und den Regionalverband Ruhr wird ein
Ausgleichsbetrag in Höhe von jeweils 51 184 Euro festgesetzt. Die konkreten
Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Berechnungstabellen (siehe Anlage
1 und 2).
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2017
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 13. Dezember 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2016 S. 1074