Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 42 vom 21.12.2016 Seite 1099 bis 1114

32. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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32. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

32. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. Dezember 2016

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1.1.8.1 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.1.8.1.1 werden die Wörter „(einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)“ gestrichen.

3. Die Tarifstelle 1.1.8.1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.1.8.1.2

Wegstreckenpauschale

Gebühr: Euro 30“.

4. In der Tarifstelle 2.8.1.1 Buchstabe b wird die Angabe „3 750“ durch die Angabe „7 500“ ersetzt.

5. Nach der Tarifstelle 8.1.4.13 wird die folgende Tarifstelle 8.1.4.14 eingefügt:

„8.1.4.14

Änderung der Entscheidung oder Anordnung der unter Ziffer 8.1.4 in Bezug genommenen forstlichen Einzelmaßnahmen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.“.

6. In Tarifstelle 9.2 werden nach dem Wort „Fundsachen“ die Wörter „(Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)“ eingefügt.

7. In der Tarifstelle 10.2.1.1 wird die Angabe „ÄAppO“ durch die Angabe „ÄApprO“ und die Angabe „ZAppO“ durch die Angabe „ZÄprO“ ersetzt.

8. In den Tarifstellen 10.2.1.2 und 10.2.1.3 wird jeweils die Angabe „ÄAppO“ durch die Angabe „ÄApprO“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 10.2.2 wird jeweils die Angabe „ZAppO“ durch die Angabe „ZÄprO“ ersetzt.

10. In den Tarifstellen 10.2.3, 10.2.4 und 10.2.5 wird jeweils die Angabe „ZAppO“ durch die Angabe „ZÄprO“ ersetzt.

11. Die Tarifstelle 10.2.7 wird wie folgt gefasst:

„10.2.7

Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG, Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe)

Gebühr: Euro 25“.

12. Die Tarifstelle 10.2.8 wird wie folgt gefasst:

„10.2.8

Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG)

Gebühr: Euro 30“.

13. In der Tarifstelle 10.2.9 werden vor dem Wort „Zweitschrift“ die Wörter „Ausstellen einer“ eingefügt.

14. In der Tarifstelle 10.3.1 wird das Wort „Desinfektoren,“ gestrichen.

15. Die Tarifstelle 10.3.2 wird wie folgt gefasst:

„10.3.2

Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:

a) bei Prüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Berufsanerkennung

Gebühr: Euro 200 bis 350

b) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden

Gebühr: Euro 350".

16. In der Tarifstelle 10.3.4 werden die Wörter „Gesundheitsaufseher und Desinfektoren“ durch die Wörter „Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren“ ersetzt.

17. Nach der Tarifstelle 10.3.7 werden die folgenden Tarifstellen 10.3.8 und 10.3.9 eingefügt:

„10.3.8

Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit

Gebühr: Euro 25

10.3.9

Entscheidung über die Verkürzung einer Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf

Gebühr: Euro 25 bis 50“.

18. In der Tarifstelle 10.4.1 werden die Wörter „nach dem Gesetz über das Apothekenwesen“ durch die Wörter „gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

19. In der Tarifstelle 10.4.2 werden die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ und die Angabe „1 300“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

20. In der Tarifstelle 10.4.3 werden die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ und die Angabe „2 550“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

21. In der Tarifstelle 10.4.4 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „600“ ersetzt.

22. In der Tarifstelle 10.4.7 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „700“ ersetzt.

23. In der Tarifstelle 10.4.8 werden die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 10.4.9 werden die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ und die Angabe „1500“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 10.4.10 werden die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ ersetzt.

26. In den Tarifstellen 10.4.11 und 10.4.12 werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch die Angabe „ApoG“ und die Wörter „des Arzneimittelgesetzes“ durch die Angabe „AMG“ ersetzt.

27. Nach der Tarifstelle 10.4.12 wird die folgende Tarifstelle 10.4.13 eingefügt:

„10.4.13

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG

Gebühr: Euro 30 bis 120“.

28. In der Tarifstelle 10.5.1.16 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

29. In der Tarifstelle 10.11.1 werden nach dem Wort „Desinfektoren“ die Wörter „,Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter/ Rettungshelferinnen und Rettungshelfer unter Beachtung der ergänzenden Regelungen der RettAPO in der jeweils aktuellen Form“ eingefügt.

30. Tarifstelle 10.19.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§§ 17“ ersetzt.

b) In Buchstabe g wird nach dem Wort „Unternehmens“ die Angabe „(§ 27 Absatz 1 RettG)“ eingefügt und nach den Wörtern „mehr als 5 Krankenwagen“ wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 RettG)“ gestrichen.

31. Tarifstelle 10.19.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§§ 17“ ersetzt.

b) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Unternehmens“ die Wörter „(§ 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG)“ eingefügt und nach den Wörtern „mehr als 3 Luftfahrzeugen“ werden die Wörter „(§ 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 RettG)“ gestrichen.

32. Der Tarifstelle 10a.3.1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Statusprüfung von Servicewohnen nach § 31 WTG

Gebühr: Euro 100“.

33. Nach der Tarifstelle 10a.6.8 wird die folgende Tarifstelle 10a.6.9 eingefügt:

„10a.6.9

Bestellung einer Vertrauensperson in Gasteinrichtungen nach § 40 WTG

Gebühr: Euro 0 bis 200“.

34. In der Tarifstelle 11.6.8 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.

35. In der Tarifstelle 11.7.1 werden die Wörter „, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden“ gestrichen und die Wörter „im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt.

36. In der Tarifstelle 11.8.1 werden die Angabe „300“ durch die Angabe „350“, die Angabe „500“ durch die Angabe „600“, die Angabe „800“ durch die Angabe „950“, die Angabe „1 400“ durch die Angabe „1 600“ und die Angabe „4 000“ durch die Angabe „4 800“ ersetzt.

37. In der Tarifstelle 15a.2.16 werden in den Buchstaben f und g jeweils die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

„Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“

38. In der Tarifstelle 15a.3.8.11 werden in Buchstabe a die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“

39. Die Tarifstelle 15b.6.4 wird wie folgt gefasst:

„15b.6.4

Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.“

40. Die Tarifstelle 15e.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „28.1.9.1 Buchstabe a, e und f, 28.1.9.4, 28.1.9.6, 28.2.1.20“ durch die Angabe „28.1.1.36.1 Buchstabe a, e, f, j, k, 28.2.1.21“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“

41. Die Tarifstellen 16.14 und 16.14.1 werden aufgehoben.

42. Die Tarifstellen 16.15 bis 16.16.2 werden die Tarifstellen 16.12 bis 16.13.2.

43. Nach der Tarifstelle 18b.2 wird folgende Tarifstelle 18b.2.1 eingefügt:

„18b.2.1

Ausstellung einer Ersatzausfertigung / Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen.

Gebühr: Euro 60 bis 120“.

44. Die Tarifstellen 18b.4 und 18b.5 werden aufgehoben.

45. Die Tarifstelle 23.0.2.1 wird wie folgt gefasst:

„23.0.2.1

an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent“.

46. Die Tarifstelle 23.0.3 wird wie folgt gefasst:

„23.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

47. Die Tarifstelle 23.3.1.1.9 wird aufgehoben.

48. In der Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe „23.3.1.1.9“ durch die Angabe „23.3.1.1.8“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 23.3.1.1.12 werden die Wörter „Dokumentenprüfung und Überprüfung von Tieren oder Waren am Bestimmungsort“ durch die Wörter „Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort“ ersetzt.

50. Nach der Tarifstelle 23.3.1.13.2 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.13.3 eingefügt:

„23.3.1.13.3

Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

51. Die Tarifstelle 23.4.3.8 wird wie folgt gefasst:

„23.4.3.8

Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung“.

52. In der Tarifstelle 23.4.3.8.1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 3 der BHV 1-Verordnung“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 3 BHV1-Verordnung)“ und die Angabe „30“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

53. In der Tarifstelle 23.4.3.8.2 werden die Wörter „nach § 2a Abs. 1 der BHV 1-Verordnung“ durch die Wörter „(§ 2a Absatz 1 BHV1-Verordnung)“ und die Angabe „30“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

54. Die Tarifstelle 23.5.3.3 wird aufgehoben.

55. Die Tarifstelle 23.5.6.1 wird wie folgt gefasst:

„23.5.6.1

für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

56. In der Tarifstelle 23.5.6.2 werden die Wörter „je Antrag Euro 150 bis 1 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 23.6.1.7 wird die Angabe „350“ durch die Angabe „75“ ersetzt.

58. Nach der Tarifstelle 23.6.7.2 wird folgende Tarifstelle 23.6.7.2.1 eingefügt:

„23.6.7.2.1

Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Hufschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“

Gebühr: Euro 85 bis 100“.

59. In der Tarifstelle 23.6.11.13.1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

60. In der Tarifstelle 23.6.11.13.3 wird die Angabe „350“ durch die Angabe „220“ ersetzt.

61. Nach der Tarifstelle 23.6.11.13.3 wird folgende Tarifstelle 23.6.11.13.4 eingefügt:

„23.6.11.13.4

Rückblickende (retrospektive) Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben

nach § 35

Gebühr: Euro 450 bis 8 800“.

62. In der Tarifstelle 23.6.11.14 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

63. Die Tarifstelle 23.7.1.4 wird wie folgt gefasst:

„23.7.1.4

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln

(§ 52a Absatz 1 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000“.

64. Nach der Tarifstelle 23.7.1.4 werden folgende Tarifstellen 23.7.1.5 und 23.7.1.6 eingefügt:

„23.7.1.5

Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 5 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3.

23.7.1.6

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 8 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3.“

65. In der Tarifstelle 23.7.10.3 werden die Wörter „Euro 50 bis 12 000“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

66. In der Tarifstelle 23.7.18.2 wird die Angabe „51“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

67. In der Tarifstelle 24.2.18 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.

68. Die Tarifstellen 28 bis 28.1.11 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.5 ersetzt:

„28.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung die Wegstreckenentschädigung bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen, kann eine Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich erhoben werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

28.0.2

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28.0.2.1

an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

28.0.2.2

an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

28.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28.1 Wasserwirtschaft

28.1.1

Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

28.1.1.1

Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)

Gebühr: Euro: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen.

28.1.1.2

Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)

Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.3

Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)

Gebühr: Euro 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1 600

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.4

Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleitererlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)

Gebühr:

a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100

b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150

c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200

d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250

e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300

f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350

g) je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20

Höchstgebühr: Euro 1 000

28.1.1.5

Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.1.1.6

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5

28.1.1.7

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 WHG)

Gebühr: ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5, mindestens Euro 150

28.1.1.8

Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.9

Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.10

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.1.1.11

Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.12

Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung), soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 750

28.1.1.13

Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.11

28.1.1.14

Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.15

Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 59 Absatz 1 WHG in Verbindung mit 58 Absatz 4 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 750

28.1.1.16

Entscheidung über die Freistellung und die Änderung einer Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 59 Absatz 1 und 58 Absatz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 100

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.17

Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)

Gebühr:

a) für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent

b) für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

c) für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

d) für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

e) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 100

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen und so weiter)

Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 Prozent der vorstehenden Gebühren

Bei einer Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.1.18

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)

Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.17

28.1.1.19

Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis 2 500

28.1.1.20

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 70 bis 1 200

28.1.1.21

Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.22

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.21, mindestens jedoch Euro 550

28.1.1.23

Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)

Gebühr:

a) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,

b) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 2 200

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.24

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.23, mindestens jedoch Euro 550

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.25

Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)

Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.26

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.25, mindestens jedoch Euro 440

28.1.1.27

Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)

Gebühr: 80 Prozent von

a) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,

b) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 1 760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.28

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.29

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.30

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.31

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.32

Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.33

Entscheidung über die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Absatz 2 bis 4 WHG)

Gebühr:

a) für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent

b) für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

c) für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

d) für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

e) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 200

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

28.1.1.34

Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.35

Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 96 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36

Überwachung von Anlagen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

28.1.1.36.1

Überwachung des Betriebes vor Ort von den Anlagen nach den Buchstaben a bis k und die Bauüberwachung von den Anlagen nach den Buchstaben a bis f sowie h und i und die Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach den Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

a) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit mit Ausnahme von Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E

b) Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E (§ 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit

c) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

d) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

e) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

f) Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

g) Abwassereinleitungen (§§ 57, 58 und 59 WHG) soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer medienübergreifenden Überwachung stehen

h) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

j) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

k) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.2

Bauüberwachung planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.3

Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.4

Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.5

Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.6

Überwachung von Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.36.7

Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.1.1.37

Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen

Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.2

Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.2.1

Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100

b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.2

Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100

b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.3

Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.4

Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.5

Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.6

Entscheidung über

a) die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)

Gebühr:

aa) für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent,

bb) für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent,

cc) für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,

dd) für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,

ee) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,

mindestens jedoch Euro 200

b) Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden

Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen. Die Gebühren sind in diesem Fall nach Buchstabe a zu berechnen und um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

28.1.2.7

Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.8

Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.9

Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.10

Widerruf der Zulassung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.11

Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltspflichtigen zur Durchführung der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1 und Absatz 2 LWG (§ 24 Absatz 3 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.12

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.13

Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.14

Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.15

Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.16

Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.17

Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.18

Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)

Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

Die Gebühr ist vom Begünstigten zu entrichten.

28.1.2.19

Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.20

Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.21

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.22

Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.23

Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Heilquellenschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.24

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.25

Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.26

Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Absatz 1 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28.1.2.27

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.28

Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen zum Ausgleich des erhöhten Aufwands bei Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen bei Durchführung von Maßnahmen zum Nutzen eines Unternehmens (§ 55 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.29

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

a) erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)

Gebühr: Euro 500

für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)

Gebühr: Euro 25

Höchstgebühr: Euro 5 000

b) erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)

Gebühr: Euro 1 000

für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AE,k)

Gebühr: Euro 50

Höchstgebühr: Euro 10 000

c) wesentliche Änderung

je nach Prüfumfang

Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

d) Prüfung der Anzeige und Fortschreibung eines kommunalen Generalentwässerungsplanes (GEP)

Gebühr: 1 Prozent der Erstellungskosten für die Erstellung des Generalentwässerungsplanes, mindestens jedoch Euro 100

28.1.2.30

Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

a) für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 Prozent

b) für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

c) für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

d) für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

e) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

mindestens jedoch Euro 300

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen),

Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 Prozent der vorstehenden Gebühren

Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.2.31

Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.

Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

28.1.2.32

Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent,

mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.2.33

Feststellen der Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.34

Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.35

Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung,

mindestens Euro 45

28.1.2.36

Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.37

Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.38

Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)

Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

28.1.2.39

Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.40

Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.41

Stellungnahme zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens (§ 84 Absatz 1 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.42

Erteilung einer Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungs-pflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.43

Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)

Gebühr: Euro 58

28.1.2.44

Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 LWG)

Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.45

Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.46

Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:

- Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),

- Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),

- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),

- Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).

28.1.2.46.1

Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

a) Einzelfahrzeuge

Gebühr: Euro 50

b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug

Gebühr: Euro 30

28.1.2.46.2

Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen (§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

a) Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren

Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150

b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote

Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

28.1.2.46.3

Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)

Gebühr: Euro 50

28.1.2.46.4

Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 100

b) § 11 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 25

28.1.2.46.5

Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

a) Neuanmeldung

Gebühr: Euro 18

b) Ummeldung

Gebühr: Euro 15

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 10

d) Ausstellen eines Ersatzausweises

Gebühr: Euro 13

28.1.2.46.6

Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag

Gebühr: Euro 50

28.1.2.46.7

Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)

Gebühr: Euro 100

28.1.2.46.8

Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.46.9

Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)

Gebühr: Euro 100

28.1.2.46.10

Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

a) Ausstellung

Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung

Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.2.46.11

Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl

Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.2.46.12

Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)

Gebühr: Euro 20

28.1.2.47

Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.48

Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.49

Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.3

Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

28.1.3.1

Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.2

Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SüwVO Abw)

a) Anerkennung

Gebühr: Euro 75 bis 300

b) Aberkennung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.3

Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§§ 6, 10 SüwVO Abw)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.1.4

Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

28.1.4.1

Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)

a) Feststellung der Sach- und Fachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SüwV-kom)

Gebühr: Euro 400 bis 2 400

b) Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 3 SüwV-kom)

Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch diese Gebühren als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.

28.1.5

Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)

28.1.5.1

Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

a) befristete Ausnahme

Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Ausnahme

Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.2

Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.1.5.3

Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 12 Absatz 3 VAwS)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4

Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 12 Absatz 6 Satz 2 VAwS)

Gebühr: Euro 25 bis 150

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

28.1.5.5

Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

69. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird wie folgt gefasst:

„Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der nach KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§§ 24 und 25 KrWG in Verbindung mit § 47 KrWG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

70. Die Tarifstelle 28.2.2.6 wird wie folgt gefasst:

„Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.“

71. Die Tarifstelle 28.2.3.7 wird wie folgt gefasst:

„Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.“

72. Die Tarifstelle 28.2.3.9 wird wie folgt gefasst:

„Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.“

73. Die Tarifstelle 28.2.3.10 wird wie folgt gefasst:

„28.2.3.10

Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen

Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif“.

74. Die Tarifstellen 28.2.6.1 und 28.2.6.2 werden wie folgt gefasst:

„28.2.6.1

Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 4 bis 6 NachwV)

Gebühr: Euro 25 bis 10 000

28.2.6.2

Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV)

Gebühr: Euro 50 bis 25 000“.

75. Die Tarifstelle 28.2.6.3 wird aufgehoben.

76. Die Tarifstelle 28.2.22.1 wird wie folgt gefasst:

„28.2.22.1

Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)

Gebühr: Euro 300 bis 10 000“.

77. In der Tarifstelle 28.3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG – Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 -“ durch die Wörter „nach § 68 Absatz 1 WHG – Tarifstellen 28.1.1.23, 28.1.1.24, 28.1.1.27 und 28.1.1.28 -“ ersetzt.

78. In den Tarifstellen 28.3.1 und 28.3.2 wird jeweils die Angabe „28.1.8.1“ durch die Angabe „28.1.1.23“ ersetzt.

79. In der Tarifstelle 28.3.5 wird die Angabe „28.1.8.1 und 28.1.8.3“ durch die Angabe „28.1.1.23 und 28.1.1.27“ ersetzt.

80. Die Tarifstelle 28.3.6 wird wie folgt gefasst:

„28.3.6

Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.“

81. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt gefasst:

„29.1.21

Erteilung einer Förderzusage nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 (RL BestandsInvest, MBl. NRW. S. 156) oder nach Nr. 3.2.3 der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge vom 17. Juni 2015 (RL Flü, MBl. NRW. S. 417) in den jeweils geltenden Fassungen.

Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme

mindestens jedoch Euro 60“.

82. In der Anlage 5 wird jeweils die Angabe „28.1.6“ durch die Angabe „28.1.1.37“ ersetzt.

83. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „28.1.2.1“ wird jeweils durch die Angabe „28.1.1.3“ ersetzt.

b) In Buchstabe B Nummer 1.2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 105 LWG“ durch die Angabe „§ 75 LWG“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach der Tarifstelle 1.2 wird die folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:

„1.3

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1

Anerkennung von Konzeptionen der Basisqualifikation im Sinne des § 8 Absatz 3 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042)

Gebühr: Euro 50 bis 600

1.3.2

Anerkennung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO

a) Bearbeitung eines Erstantrages auf Anerkennung als Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO

Gebühr: Euro 120 bis 500

b) Überprüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 4 AnFöVO

Gebühr: Euro 20 bis 400

1.3.3

Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 14 Absatz 1 AnFöVO

a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung

Gebühr: Euro 160 bis 2 500

b) Bearbeitung eines Änderungsantrags

Gebühr: Euro 20 bis 2 000

1.3.4

Widerruf der Anerkennung nach § 17 Absatz 1 und 2 AnFöVO

Gebühr: Euro 30 bis 290

1.3.5

Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO

Gebühr: Euro 20 bis 400

1.3.6

Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis nach § 21 AnFöVO nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO

Gebühr: Euro 20 bis 400

1.3.7

Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 18 Absatz 1 AnFöVO

Gebühr: Euro 30 bis 240

1.3.8

Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 18 Absatz 2 AnFöVO

a) Stichproben

Gebühr: Euro 50 bis 200

b) Anlassbezogene Überprüfung

Gebühr: Euro 50 bis 800“.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 1100