Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 43 vom 23.12.2016 Seite 1115 bis 1148
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017
(Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)
Vom 15. Dezember
2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017
(Haushaltsgesetz
2017 – HHG 2017)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§
1
Feststellung des Haushaltsplans
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2 Kreditmittel
§ 3 Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
§ 4 Kassenverstärkungskredite
§
5 (frei)
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Planstellen/Stellen
§ 6a Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Haushaltsplan
§ 6b Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung
§ 7 Personalausgaben
§ 8 Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
§ 9 Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten
§ 10 Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben
§ 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§
12 Ausgleichsabgabe
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungs-
regelungen für den Haushaltsplan
§ 13 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
§ 14 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
§ 16 Weiterbildungsgesetz
§
17 (frei)
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen,
Haftungsfreistellungen
§ 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
§ 19 Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
§ 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
§ 21 Gewährleistungen
§ 22 Garantien
§
23 Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§
24 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§
25 Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen,
Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
§
27 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im
Hochschulbereich
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 28 Zuwendungen
§ 29 Fachbezogene Pauschale
§
30 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch
Glücksspieleinnahmen
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31 Weitergeltung
§
32 Inkrafttreten
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der
diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben
auf 72 706 190 600 Euro festgestellt.
Abschnitt
2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans
2017 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 1 781 500 000 Euro aufzunehmen. Der
Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2017 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2
der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die
Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2.
zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2016 aufgenommenen kurzfristigen
Krediten, die im Haushaltsjahr 2017 fällig werden,
soweit
diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen
aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die
im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im
Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr
darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze
werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern
oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das
Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.
§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über den
im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel
mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder
entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner
zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum
Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf
das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze
wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten
im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von
2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.
§ 5
(frei)
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Planstellen/Stellen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe
Planstellen
und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der
Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen.
Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten
Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit
derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen
in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe
A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend
von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, in Gruppen
ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich
ihrer Gesamtzahl verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe,
Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl
verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im
Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des
Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig
wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die
Mehreinnahmen entfallen.
(4) Einrichtung
zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit
dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in
voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird
wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des
Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können
zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter
Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die
Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen
einzurichten, soweit Beschäftigte
1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet,
3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden oder
4.
eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz
5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.
Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28. März
2015, ruht.
Leerstellen
im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums
eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen
Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7) Umsetzungen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen
abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen
und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8) Stellenführung
Abweichend
von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete
auf mehreren Planstellen geführt werden.
(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur
Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410
mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter
schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der
Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von
den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur
Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit
die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt
ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen
und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und
Kommunales zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls
umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die
Ressorts auf:
Staatskanzlei: 1
Ministerium für Inneres und Kommunales: 40
Justizministerium: 20
Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 3
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1
Finanzministerium: 19
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.
(11) Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen,
die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht
oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen
ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie
Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
§ 6a
Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Haushaltsplan
(1) Generalklausel
Für
die Ausbringung der Planstellen im Dispositiv des Haushaltsplans nach § 17
Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird festgestellt:
1. Für die veranschlagten Planstellen gilt eine materielle Identität mit den Regelungen des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), mit der Folge, dass die im Haushaltsplan verwendeten Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen als grundsätzlich inhaltlich unverändert in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 des LBesG NRW übergeleitet und gegebenenfalls umgewandelt gelten.
2. Soweit sich durch das LBesG NRW die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, gelten die hiervon betroffenen Planstellen nach Maßgabe des LBesG NRW („Überleitungsübersicht“ – Anlage 17 zum LBesG, als Anlage 6.8 zum Haushaltsgesetz beigefügt) als umgewandelt.
3. Soweit sich aus den Landesbesoldungsordnungen, insbesondere bezüglich der dort durch Verweise geregelten Zulagen, Änderungsnotwendigkeiten bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Vermerken zu den Planstellen im Dispositiv ergeben, gelten diese entsprechend den Vorgaben des LBesG NRW („Überleitungsübersicht“ – Anlage 17 zum LBesG NRW) als angepasst.
4.
Soweit die Darstellung der Planstellen nach Laufbahngruppen gegliedert ist,
gelten die Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes als zur
Laufbahngruppe 1, die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes
als zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst.
(2) Anwendung auf Erläuterungen und die Übersichten über die Planstellen und Stellen
Die
Regelungen nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die Erläuterungen zu den
veranschlagten Planstellen und Stellen und die Übersichten über die Planstellen
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie die Stellen für
Richterinnen und Richter auf Probe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §
14 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung.
§ 6b
Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung
(1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung
Die
Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und
Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass
sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können,
sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig
sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf
Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für
Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu
übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des
Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.
(2) Stellenverteilung
Von
den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen
für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die
sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:
Staatskanzlei: 1
Ministerium für Inneres und Kommunales: 8
Justizministerium: 4
Ministerium für Schule und Weiterbildung: 5
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 1
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 1
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1
Finanzministerium: 5
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1
(3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung
Die
Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur
aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt
und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung
gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle
nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein
Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres
nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu
entstehender Verpflichtungen bestehen.
(4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können zugunsten des abgebenden Ressorts
bis zu 30 Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) zusätzlich
eingerichtet werden
1. für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherren oder
2.
für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum
Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.
Im
Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit
Einwilligung des Finanzministeriums entsprechend der zur Stellenführung
erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung (§ 17 Absatz 5 Satz 1 LHO)
umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit einem
Rückumwandlungsvermerk („ku mit Freiwerden dieser Planstelle“) zu versehen.
(5) Unterrichtung des Landtags
Das
Finanzministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags
zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte
Projektumsetzung.
§ 7
Personalausgaben
(1) Deckungsfähigkeiten
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich
der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch
kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die
Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der
Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen
bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428
innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
(2) Verstärkungen
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und
3.
Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem
Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento
– (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der
Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze
für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.
§ 8
Zusätzliche Ausgaben des Landes
und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur
Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von
Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür
zusätzliche Finanzhilfen des Bundes·zweckgebunden zur Verfügung gestellt
werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind.
Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des
Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Finanzministerium wird
ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen
Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
§ 9
Übertragbarkeit, Behandlung von
Ausgaberesten
(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent
der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben
einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können
Ausgabereste gebildet werden.
(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung
Soweit
außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 4 Ausgaben der
Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in
Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten
verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte
Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden
Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).
§ 10
Allgemeine Vorschriften zur
Bewirtschaftung von Sachausgaben
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die
veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547
der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen
der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs
im Sinne von § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S.
850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I
S. 974) geändert worden ist, fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu
(§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der
aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der
Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Strukturhilfegesetz
Soweit
der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund
genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf
Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358)
veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere
förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für
Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den
übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.
(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das
Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes
durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch
Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
(Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu
einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894
30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung
der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder
Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe
518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie
Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder
821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das
Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks
Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020
Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu
einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch
einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz
2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06
Titel 685 10 und Gruppe 894 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891
umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
Für den Fall, dass die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bei
dem jeweiligen Titel nicht in Anspruch genommen werden können, weil sich
nachträglich die Nutzererfordernisse ändern oder nachträglich ein
wirtschaftlicheres Angebot vorgelegt wird, wird das Finanzministerium
ermächtigt, die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen aus dem
Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umzusetzen. Dies gilt auch für
umgesetzte Mittel und Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre, die mangels
Inanspruchnahme erneut veranschlagt worden sind.
(4) Öffentlich Private Partnerschaften
Das
Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben
Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig.
(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung
beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05
im selben Einzelplan umzusetzen.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern
für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt
die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf
jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag
wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß §
38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der
Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass
der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den
Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die
für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und
der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land
entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und
Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird.
Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben
hiervon unberührt.
(3) Grundstücke
Mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke
1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, oder
b)
an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich
festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum,
oder
2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder
b)
mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum
errichtet wird,
veräußert
werden.
(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften
für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert
werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend
von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung
Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können
auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags
ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu
unterrichten.
(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und
Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen
und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder
verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer
kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.
(5) Verwaltungsdaten
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden
können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6) Einzelfälle
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass
1.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
veräußert werden dürfen:
a) - frei -
b) Grundstück in der Stadt Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 26, Flurstücke 899-901, mit insgesamt 16 052 Quadratmetern an die Bundesrepublik Deutschland oder eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung durch internationale Organisationen einschließlich internationaler Nichtregierungsorganisationen,
c) Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur 14, Flurstück 80 mit einer Größe von 8 598 Quadratmetern, Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer Größe von 590 Quadratmetern, sowie eine aus den Grundstücken Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstücke 359 und 464 noch zu vermessende Teilfläche mit einer Größe von circa 5 500 Quadratmetern,
d) - frei –
e)
Grundstück in Waldbröl, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück 566 mit einer
Gesamtgröße von circa 1 215 Quadratmetern an die Polizeistiftung NRW,
2.
an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
ein Erbbaurecht bestellt werden darf:
a) - frei -
b)
- frei -
3.
die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:
a) - frei -
b)
Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2,
Flurstück 2748 mit einer Größe von circa 2 400 Quadratmetern.
(7) Grundstücke und Gebäude
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden
können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück
und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die
Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines
geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.
(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an
Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im
Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen
und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender
Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.
§ 16
Weiterbildungsgesetz
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß
§ 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch § 129 Nummer 4 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist,
werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,
2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und
3.
für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß
§ 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag
für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.
(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei
Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die
jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Konsolidierungsbeitrag
Der
Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999
der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16
Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen
Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002
vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß
§ 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz
5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen
Konsolidierungsbeitrag von 15 Prozent reduziert. Abweichend davon beträgt der
Konsolidierungsbeitrag bis zum Jahr 2019 einschließlich 5 Prozent.
§ 17
(frei)
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft
und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000
Euro zu übernehmen.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur
Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für
Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft,
Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt
geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 26. November 2015 (MBl. NRW. S. 812), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von
über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die
Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung
von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist
darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen
des Landes
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und
mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe
von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer
Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare
prozentuale Anteil der Beteiligung.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Förderung des Sportstättenbaus
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in
Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK
für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer
Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK
Das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen
zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der
Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken
ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH -
Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für
Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur
Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu
übernehmen.
(5) Soziale Baulandentwicklung
Das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für
Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur
Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im
Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung
des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 21
Gewährleistungen
(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes
nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1
und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25.
Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 40 000 000 Euro zu übernehmen und
2.
zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis
höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.
Auf
die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen
Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in
Anspruch genommen werden kann.
(2) Stiftung Zollverein
Das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt,
sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der
bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen
Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen
sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten
bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.
(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich
Das
Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, die
Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle
Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers
beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.
(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird
ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer
Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020
Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000
Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1) Kunstausstellungen
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt,
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen
1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,
2.
aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen
Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro
zu
übernehmen.
(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,
1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den
Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln,
höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei
Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und
Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt,
1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;
2.
im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz
in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro
zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen
Kapitalsammelstellen
zu
übernehmen.
§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und
Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro zugunsten
der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von
Krediten zu übernehmen.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 24
Weitere Ermächtigungen
(1) Influenza-Pandemie
Das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen
Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen
bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen
erforderlichen Umfang zu beschaffen.
(2) Bergschäden
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus
Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken
ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500
000 Euro zu übernehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
(1) Umsetzung des Programms EPOS. NRW
Zur
Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der
Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den
Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung
sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung
eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der
Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der
kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der
ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der
Gruppen 441, 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk
für einzelne Titel zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt auch die
Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen
Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen
(Modellbehörden).
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In
den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der
Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der
Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig.
Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die
Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die
Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden
Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt,
denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für
Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.
(3) Umsetzung von Mitteln
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Ausnahmefällen Mittel
von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.
(4) Übertragbarkeit
In
den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5
übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der
Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der
Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet
werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein
reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.
(5) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung
In
den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den
Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert
worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung
kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und
Produktstrukturen erfolgen.
(6) Datenabruf
§
17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(7) Ermächtigung des Finanzministeriums
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
Der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird
ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur
Höhe von 362 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das
Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer
über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren
Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren
Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur
Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für
eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag
überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend
von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von
Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem
jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten
Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in
künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem
Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im
Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des
Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen
bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen
aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im
jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben
– mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die
bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
§ 27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend
von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen
der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a
des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 28
Zuwendungen
(1) Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der
Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für
die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre
dessen Einwilligung.
(2) Besserstellungsverbot
Die
in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart
werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der
Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben nicht
zuwendungsfähig sind. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender
Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des
Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages
erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne
des § 31a des Hochschulgesetzes.
(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils
Abweichend
von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung – RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.9.2003, MBl. NRW.
S. 1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel
können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den
verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen
Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich
überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit
genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die
Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden
Förderbereichen:
1. Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt,
2. Grüne Infrastruktur,
3. REGIONALEN,
4. Wasserrahmenrichtlinie,
5. Luftqualität,
6. Förderung von Kulturbauten,
7. Progres.nrw - European Energy Award,
8. Breitbandversorgung,
9. Kulturförderung - Unterpunkte „Kultur und Schule" und „Jedem Kind Instrumentalspiel, Tanzen, Singen“ (Kapitel 07 050 Titelgruppe 63),
10. Regionale Wirtschaftsförderung,
11. Fördergegenstände des Projektaufrufs KommunalerKlimaschutz. NRW und
12.
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in
Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW - FöBNE).
Im
Rahmen von Bundes- und/oder Landesförderungen im Bereich der Nr. 8 kann
abweichend von den Sätzen 1 und 2 der kommunale Eigenanteil vollständig aus
Landesmitteln übernommen werden, soweit entsprechende Förderrichtlinien des
Bundes oder des Landes dies zulassen. Diese Regelungen gehen abweichenden
Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den
Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.
§ 29
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum
eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden
den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte
Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).
(2) Regelung im Haushaltsplan
Die
fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im
Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und
Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die
Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu
festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die
gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4) Nachweis der Verwendung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss
des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf
besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder
entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch
Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen.
(5) Rückzahlung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht
nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an
die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind
mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen
Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes
aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist
abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel
sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden
Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher
geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Träger der freien Jugendhilfe
Zur
Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene
Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1802) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Aus
den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie
„Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den
Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des
Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne
von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein
Festbetrag in Höhe von 86 134 000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In
den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene
Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die
Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die
Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6
zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die
Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31
Weitergeltung
Die
Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2017 bis zur Verkündung
des Haushaltsgesetzes 2018 weiter.
§ 32
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister
sowie für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 1116