Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 44 vom 27.12.2016 Seite 1149 bis 1160
Zehntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes |
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
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Zehntes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Vom 15. Dezember
2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Artikel 1
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „Ehegatten“ durch das Wort „Ehepartner“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel
12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter
„Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)“ ersetzt.
2. In § 2 Nummern 1 bis 4 wird jeweils
das Wort „Ausländer“ durch die Wörter „ausländische Personen“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der
Haushalts-gemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren“
gestrichen.
b) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die
Sätze 2 „Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehepartnern und
ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.“ und 3 „Darüber hinaus können
humanitäre Härtefälle bei der Zuweisung berücksichtigt werden.“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bis zur
unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages“ durch die Wörter „längstens drei
Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bestandes zu den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. bereinigten Statistik“ durch die Wörter „der monatlichen Bestandsmeldungen der Gemeinden zu erstellenden Statistik“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezirksregierung Arnsberg wertet die monatlichen Bestandsmeldungen aus und
erstellt die Bestandsstatistik für die nach § 2 anzurechnenden ausländischen
Personen.“
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne von § 2 kann auf
Antrag für die Dauer von bis zu acht Wochen ausgesetzt werden, wenn eine
Gemeinde glaubhaft darlegen kann, ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund
unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen zu können. Für die
Dauer des Aufschubs der Zuweisung sollen die ausländischen Flüchtlinge in einer
Landeseinrichtung verbleiben. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung
der ausländischen Flüchtlinge nach Satz 2 trägt die Gemeinde, die ihre
Aufnahmeverpflichtung aufschieben will.“
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden
die Absätze 5 und 6.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden melden monatlich die Zahl der Personen nach Satz 1 im Rahmen des
Meldeverfahrens nach Absatz 3.“
bb) In Satz 1, 2
und 4 werden jeweils nach dem Wort „zugewiesenen“ die Wörter „Asylbewerberinnen
und“ eingefügt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8
und in Satz 1 werden die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ und die bisherige
Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt und nach dem Wort „zugewiesenen“ die
Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Monatliche pauschalierte Landeszuweisung
(1) Für die Aufnahme und Unterbringung
nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des §
2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine
Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne des §
2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des
Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, keine Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
(2) Die Höhe der monatlichen
Kostenpauschale nach Absatz 1 wird auf 866 Euro pro Person festgesetzt. Von der
monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale
Betreuung zu verwenden.
(3) Die Gemeinden melden an die für sie
zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des
Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.
(4) Die Auszahlung der monatlichen
pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf
den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des §
2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung
eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt
die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der
Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.
(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet
1. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a
a) in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder
b) drei Monate nach Eintritt der
vollziehbaren Ausreisepflicht,
2. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,
3. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,
4. für alle ausländischen Personen nach
§ 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine
Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(6) Das für Inneres zuständige
Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die
Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine
Weisung regeln.
(7) Soweit die Auszahlung einer
pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat die
Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten.“
5.
§ 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Vierteljahrespauschale in Höhe von 990“ durch
die Wörter „Monatspauschale in Höhe von 330“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Vierteljahrespauschale in Höhe von 46“ durch die Wörter „Monatspauschale in
Höhe von 15,33“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hinsichtlich des Meldeverfahrens gilt § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1
entsprechend. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die
Monatspauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,
gewährt.“
d) In Absatz 4 werden das Wort
„Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ und
das Wort „Vierteljahrespauschalbeträge“ durch das Wort „Monatspauschalen“
ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
§ 3 Absatz 5 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird nach dem Wort „um“ das Wort „die“ durch die Wörter „75 Prozent der“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
3.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Landeseinrichtung befindet, die für
eine aktive Nutzung bereit steht, vermindert sich ab deren Bereitstellung die
Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 10 Prozent der
Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
§ 3 Absatz 5 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2018
in Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Für den
Finanzminister
der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
GV. NRW. 2016 S. 1156