Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 46 vom 30.12.2016 Seite 1195 bis 1214
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
2022
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)
Vom 21. Dezember 2016
Auf
Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 965), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 21. Dezember 2016 folgende
Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Arten der Entschädigung
Die
Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und
Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 965), und der §§ 11 Absatz 2
und 12 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), erhalten nach
näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung
1. Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) beziehungsweise Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger) (§ 2)
2. Fahrkostenerstattung (§ 3)
3. Übernachtungsgeld (§ 4)
4. Dienstreisevergütung (§ 5)
5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung (§ 6) und
6.
Kinderbetreuungskosten (§ 7).
§ 2
Sitzungsgeld
(1)
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und
Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist,
eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert
durch die zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30.
Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1036). Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal
100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und
Arbeitskreise.
(2)
Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal
100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und
Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3)
Das nach der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine
Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird
ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen
nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Wahrnehmung von
Mitgliedschaftsrechten gemäß § 8 Absatz 1 können zusätzlich bis zu zwei weitere
Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
§ 3
Fahrkostenerstattung
(1)
Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse,
Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen und Gruppen, ihrer
Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der Repräsentation der
Landschaftsversammlung werden die Fahrkosten zum Sitzungsort / Veranstaltungsort,
höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort /
Veranstaltungsort und zurück nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
erstattet. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.
(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden, ihnen eine Zeitkarte für den ÖPNV innerhalb des Gebietes des Landschaftsverbandes Rheinland zur Verfügung gestellt wird, wenn diese gegenüber den Einzelabrechnungen im gleichen Zeitraum kostengünstiger ist oder die Kosten übernommen werden.
Bei
Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2
Entschädigungsverordnung zulässig.
(3)
Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt
worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar
beim Benutzen von
1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse
2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und
3.
Schlafwagen die Einbettklasse.
(4)
Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein
Beschluss des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des
Vorsitzenden des Landschaftsausschusses erforderlich, die schriftlich beantragt
werden muss.
§ 4
Übernachtungsgeld
(1)
Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und
Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der
Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR
gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht
möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn
Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage
erstrecken.
(2)
Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der
Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen
wird oder durch den Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.
§ 5
Dienstreisevergütung
(1)
Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind
grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser
Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.
(2)
In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden
Sitzung unterrichtet.
(3)
Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt
werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse
Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16.
Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310). Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird
unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der
jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung
gewährt.
(4)
Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 6
Ersatz für Verdienstausfall
und Haushaltsführung
(1)
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der
Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde
wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden
Zeitrahmens voll gerechnet. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und
Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben
außer Betracht. Bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die innerhalb eines
vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen
Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats
innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Hälfte
auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(2)
Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR, der Höchstbetrag auf 80,00
EUR festgesetzt.
(3)
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag
ersetzt.
(4)
Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des
glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag
festgesetzt wird.
(5)
Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b)
mindestens drei Personen führen und
2.
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten
für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt
des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.
§ 7
Kinderbetreuungskosten
(1)
Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden
die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die
Entschädigung nach § 6 geleistet wird.
(2)
Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes
gezahlt werden.
§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1)
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und
Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn
sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des
Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld
gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(2)
Sie erhalten keine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn
ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.
§ 9
Aufwandsentschädigung für die
Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertretungen,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden
(1)
Die/der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, nicht mehr als zwei
ihrer/seiner Stellvertretungen, Vorsitzende von Ausschüssen der
Landschaftsversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen
a) mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine/ein stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender,
b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende
c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende
erhalten
neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach
den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine vom Ministerium für Inneres und
Kommunales durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende
Aufwandsentschädigung.
Die
Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung den 9-fachen Satz;
2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung den 6-fachen Satz
3. bei Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen Satz
4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen Satz und
5.
bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung den 1-fachen Satz
der
ausschließlich monatlichen Pauschale nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung.
(2)
Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO)
können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen.
Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder deren Stellvertretungen, die
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende
sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3
EntschVO. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der
Landschaftsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a EntschVO begrenzt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Entschädigungssatzung vom 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), die durch Satzung vom 21.
November 2014 (GV. NRW. S. 858) geändert worden ist, außer Kraft.
Köln, den 21. Dezember 2016
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. W i l h e l m
Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Die
vorstehende Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Absatz 2
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln,
den 21. Dezember 2016
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
GV. NRW. 2016 S. 1204