Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 59 vom 19.12.1997 Seite 443 bis 446

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Vom 9. Dezember 1997 Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314), wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet:
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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Vom 9. Dezember 1997 Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314), wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet:

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S. 314), wird für den Geschäftsbereich des Innenministeriums verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1995 (GV. NW. S. 76), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:

"(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

der Landesfeuerwehrschule,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

den Polizeifortbildungsinstituten,

der Direktion für Ausbildung der Polizei,

den Polizeiausbildungsinstituten,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

2. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamten ohne Amt bei

a) den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren

auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat,

b) der Landespolizeischule für Diensthundführer

auf die Direktion für Ausbildung der Polizei.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt und für die Ehrenbeamten bei

1. den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

der Landesfeuerwehrschule,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

den Polizeifortbildungsinstituten,

der Direktion für Ausbildung der Polizei,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

2. den Kreispolizeibehörden

auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat,

3. den Polizeiausbildungsinstituten

auf die Direktion für Ausbildung der Polizei."

Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, denen ein Amt der BesGr. A 15 verliehen ist oder wird.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:

"(§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG)".

Außerdem wird am Ende des Textes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes."

b) In Absatz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt gefaßt:

"(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Regierungspräsidenten,

die Leiter der Landesoberbehörden,

der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Leiter der Fortbildungsakademie,

der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei und

der Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste;"

c) In Absatz 3 werden in Satz 1 hinter dem Wort "Dienstes" die Wörter "sowie des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15" eingefügt

sowie in Nr. 2 und in Satz 2 Nr. 1 jeweils die Wörter "Direktion der Bereitschaftspolizei" durch die Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei" ersetzt;

d) In Absatz 3 werden in Satz 1 Nr. 3 die Wörter "der Höheren Landespolizeischule, der Landeskriminalschule und" durch die Wörter "der Polizeifortbildungsinstitute sowie" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nr. 1 hinter dem Wort "Verwaltungslaufbahnen," die Wörter "der Fortbildungsakademie," eingefügt und die Wörter "der Direktion der Bereitschaftspolizei, den Landespolizeischulen - mit Ausnahme der Landespolizeischule für Diensthundführer -, den Bereitschaftspolizei-Abteilungen," durch die Wörter "der Direktion für Ausbildung der Polizei, den Polizeifortbildungsinstituten, den Polizeiausbildungsinstituten," ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in Nr. 3 die Wörter "der Leiter der Bereitschaftspolizei-Abteilung VII "Erich Klausener" " durch die Wörter "der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei." ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Verwaltungslauf bahnen," die Wörter "die Fortbildungsakademie," eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "die Höhere Landespolizeischule, die Landeskriminalschule, die Direktion der Bereitschaftspolizei," durch die Wörter "die Polizeifortbildungsinstitute, die Direktion für Ausbildung der Polizei," ersetzt.

c) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter "im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung)" durch die Wörter "in Verfahren nach § 80 oder § 123 Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Sonstige Zuständigkeiten"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Auswahl der Bewerber um Einstellung als Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4; in Absatz 4 (neu) werden die Wörter "Absatzes 1" und "Absatzes 2" durch die Wörter "Absatzes 2" und "Absatzes 3" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 1997

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Franz-Josef  K n i o l a

GV. NW. 1997 S. 444