Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 8 vom 17.2.2017 Seite 261 bis 280

3. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
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3. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

3. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 28. November 2016

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), von denen § 13 Absatz 1 durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 28. November 2016 wie folgt beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235), die durch die 2. Satzungsänderung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Im Anhang zur Satzung erhalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - AVB - für die freiwillige Versicherung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) für ab dem 1. Januar 2017 entstehende Versicherungsverhältnisse folgende neue Fassung:

„Allgemeine Versicherungsbedingungen - AVB -
für die freiwillige Versicherung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
PlusPunktRente

Tarif 2017

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

§ 2 Welche Voraussetzungen müssen für den Rentenbezug erfüllt sein?

§ 3 Welche Leistung ist garantiert und wie hoch ist Ihre Rente?

§ 4 Wann können die Altersfaktorentabelle und die Umwandlungstabelle geändert werden?

§ 5 Wie erhöhen wir Ihre Rente?

§ 6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

§ 7 Wann beginnt Ihre Rente?

§ 8 Wann und wie zahlen wir die Renten aus?

§ 9 Ist eine Kapitalauszahlung möglich?

§ 10 Wie beantragen Sie Ihre Rente?

§ 11 Wann berechnen wir die Rente neu?

§ 12 Wann erlischt die Rente?

§ 13 Wann können wir die Rente abfinden?

§ 14 Wer erhalt die Versicherungsleistung?

§ 15 Welche Besonderheiten gelten, wenn Sie nicht in der gesetzliche Rentenversicherung versichert sind?

§ 16 Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?

§ 17 Wie kommt die Versicherung zustande und wie kann sie geändert werden?

§ 18 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

§ 19 Wann stellen wir Ihre Versicherung beitragsfrei?

§ 20 Wie können Sie Ihre Versicherung fortfuhren?

§ 21 Wie kann die Versicherung gekündigt werden?

§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsnachweis?

§ 23 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

§ 24 Was haben Sie uns mitzuteilen?

§ 25 Welche Verjährungsfrist ist zu beachten?

§ 26 Wer ist für Klagen zuständig?

§ 27 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

§ 28 Welche Bestimmungen können geändert werden?

Wir erbringen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsleistungen für die Beschäftigten unserer Mitglieder. Die AVB bilden bei der freiwilligen Versicherung die Grundlage des Versicherungsverhältnisses.

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

(1) Wir erbringen bei Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden  Versicherungsleistungen:

(a) Altersrente,

(b) Hinterbliebenenrente bei Tod vor Beginn Ihrer Rente,

(c) Rente wegen Erwerbsminderung.

(2) 1Im Falle einer Erwerbsminderung nach Begründung des Versicherungsverhältnisses haben Sie die Möglichkeit, eine lebenslange Rente aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gebildeten Kapital in Anspruch zu nehmen. 2Entscheiden Sie sich im Falle einer Erwerbsminderung nicht für Erwerbsminderungsleistungen, verwenden wir das gebildete Kapital für Ihre Alters- oder Hinterbliebenenrentenleistungen.

(3) 1Vor Beginn Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente können Sie entscheiden, ob wir Rentenleistungen an Ihre Hinterbliebenen erbringen sollen, wenn Sie als Rentner/in versterben. 2Dann vermindert sich Ihre Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente.

§ 2 Welche Voraussetzungen müssen für den Rentenbezug erfüllt sein?

1Damit wir die verschiedenen Rentenleistungen erbringen, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

(a) Altersrente

2Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente. 3Der Beginn Ihrer Altersrente ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich; den Zeitpunkt des Beginns bestimmen Sie selbst.

(b) Hinterbliebenenrente

4Die Zahlung von Hinterbliebenenrenten ist im Versicherungsschutz eingeschlossen, wenn Sie vor dem Beginn Ihrer Rente versterben. 5Wenn Sie nach dem Beginn Ihrer Rente versterben, zahlen wir Hinterbliebenenrenten, wenn Sie dies vor Beginn Ihrer Rente mit uns vereinbart haben (§ 1 Absatz 3).

• Witwen-/Witwerrente

6Wir zahlen eine lebenslange Witwen-/Witwerrente, wenn die/der hinterbliebene Ehefrau/-mann oder die/der eingetragene Lebenspartnerin/-partner mit Ihnen zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. 7Der Anspruch erlischt nicht durch Wiederheirat oder eine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft.

• Rente an die/den Lebensgefährtin/-gefährten

8Wir zahlen eine lebenslange Hinterbliebenenrente an Ihre/Ihren Lebensgefährtin/-gefährten, wenn sie/er mit Ihnen zum Zeitpunkt des Todes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und eine gemeinsame Haushaltsführung bestand. 9Die/den Lebensgefährtin/-gefährten müssen Sie uns vor Eintritt des Leistungsfalles namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) benannt sowie die gemeinsame Haushaltsführung bestätigt haben. 10Eine/ein anspruchsberechtigte/r Ehefrau/-mann oder eingetragene/r Lebenspartnerin/-partner schließt den Leistungsanspruch einer/eines Lebensgefährtin/-gefährten dauerhaft aus.

• Waisenrente

11Wir zahlen die Waisenrente nach dem Tod der/des Versicherten an ihre/seine Waisen, sofern Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht. 12Waisen sind leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder der/des Versicherten im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG).

• Ausschluss einer Hinterbliebenenrente

13Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für Personen, die den Tod der/des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.

(c) Rente wegen Erwerbsminderung

14Machen Sie von Ihrem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 Gebrauch, zahlen wir Ihnen eine lebenslange Rente wegen Erwerbsminderung, wenn Sie erwerbsgemindert im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind. 15Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn die für diese Rente erforderliche Beeinträchtigung absichtlich von der/dem Versicherten herbeigeführt wurde. 16Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass uns als Nachweis der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers vorgelegt wird. 17Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung vor (zum Beispiel Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, Vorhandensein von Pflichtbeitragszeiten, Unterschreiten von Hinzuverdienstgrenzen), sind diese für Ihren Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Versicherung unbeachtlich. 18Für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger Ihnen aus den vorgenannten Gründen keinen Rentenbescheid erteilt, gilt für den Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung § 15.

§ 3 Welche Leistung ist garantiert und wie hoch ist Ihre Rente?

• Garantieumfang

(1) 1Bei den versicherten Leistungen wird garantiert, dass im Rentenfall die eingezahlten Beiträge einschließlich etwaig rechtmäßig zugeflossener staatlicher Zulagen als Mindestbetrag des gebildeten Kapitals zur Berechnung der Rentenhöhe zur Verfügung stehen
(Kapitalerhaltungsgarantie). 2Sofern Bonuspunkte zugeteilt werden, erhöht sich das gebildete Kapital entsprechend und der hierfür gutgeschriebene Betrag ist als Mindestbetrag ab Zuteilung der Bonuspunkte gleichfalls garantiert. 3Eine weitere Garantie erfolgt nicht. 4Insbesondere kann
nicht garantiert werden, dass die für die Höhe der Rente gemäß § 4 maßgebliche Altersfaktorentabelle oder die gemäß § 4 maßgebliche Tabelle zur Umwandlung einer Anwartschaft auf Altersrente in eine wertgleiche Rente wegen Erwerbsminderung (Umwandlungstabelle) während der Vertragslaufzeit unverändert bleiben. 5Eine Mindestrente in einer bestimmten Höhe wird also zu keinem Zeitpunkt garantiert. 6 Werden staatliche Förderungen rechtmäßig zurückgefordert, so reduziert sich der Mindestbetrag rückwirkend entsprechend und bis dahin eventuell zu viel gezahlte Renten werden mit laufenden Rentenzahlungen verrechnet.

• Höhe der Altersrente

(2) 1Die Höhe Ihrer monatlichen Altersrente ergibt sich aus den von Ihnen bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten und Bonuspunkten multipliziert mit 4 Euro. 2Zur Ermittlung der Versorgungspunkte werden Ihre in einem Kalenderjahr bei uns eingegangenen Beiträge einschließlich etwaig zugeflossener staatlicher Zulagen durch einen Regelbeitrag von 1.200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor aus der jeweils gültigen Altersfaktorentabelle multipliziert (§ 4). 3Dabei gilt als maßgebliches Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 4Die derzeit gültige Altersfaktorentabelle ist den AVB beigefügt.

(3) 1Sofern Sie Ihre Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, erhöhen wir Ihre Leistung für jeden Monat des späteren Rentenbeginns um 0,4 Prozent, insgesamt um maximal 9,6 Prozent. 2Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 Prozent.

• Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung

(4) 1Die Höhe der lebenslangen Rente wegen Erwerbsminderung errechnet sich aus dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aus den eingezahlten Beiträgen einschließlich etwaig zugeflossener staatlicher Zulagen gebildeten Kapital für Ihre Altersrente. 2Diesem Kapital entsprechen die von Ihnen bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungs- und Bonuspunkte. 3Der sich aus diesen Versorgungs- und Bonuspunkten (Absatz 2, Sätze 1–3) ergebende Altersrentenbetrag wird in eine wertgleiche lebenslange Rente wegen Erwerbsminderung nach der jeweils gültigen Umwandlungstabelle umgerechnet (§ 4).

• Höhe der Hinterbliebenenrente

(5) Wenn Sie bei Beginn einer Altersrente eine Hinterbliebenenversorgung auch bei Tod nach Rentenbeginn beantragt haben (§ 1 Absatz 3), vermindert sich die Altersrente um 12 Prozent sowie die Rente wegen Erwerbsminderung noch zusätzlich um weitere 0,5 Prozent für jedes

angefangene Jahr, für das der Beginn der Rente vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres liegt.

(6) 1Als monatliche Hinterbliebenenrente zahlen wir an Ihre/n Witwe/r, eingetragene Lebenspartnerin/-partner beziehungsweise Lebensgefährtin/-gefährten 60 Prozent, an eine Vollwaise 20 Prozent und an eine Halbwaise 10 Prozent der Rente des Ihnen zustehenden Rentenbetrages (Bezugsgröße). 2Wenn Sie vor dem Beginn Ihrer Rente sterben, ist die Bezugsgröße der Betrag, der sich im Zeitpunkt Ihres Todes gemäß Absatz 2 für Sie als Altersrente ergeben hätte. 3Wenn Sie bei Beginn Ihrer Rente mit uns eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart hatten, ist der nach Absatz 5 verminderte Betrag zugrunde zu legen.

(7) Wenn Ihre/Ihr Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin/-partner beziehungsweise Lebensgefährtin/-gefährte mehr als 5 Jahre jünger beziehungsweise älter ist als Sie, wird bei bestehendem Hinterbliebenen-Rentenanspruch der Prozentsatz der Witwen-/Witwerrente von 60 Prozent für jedes weitere Jahr des Altersunterschiedes um 3,6 Prozent vermindert beziehungsweise erhöht; eine Verminderung ist dabei auf 24 Prozent, eine Erhöhung auf 100 Prozent des maßgebenden Betrages Ihrer Altersrente begrenzt.

(8) 1Die Hinterbliebenenrenten werden anteilig gekürzt, wenn sie zusammen die Rente der/des Verstorbenen übersteigen. 2Bei Erlöschen einer gekürzten Hinterbliebenenrente erhöht sich jede verbleibende Hinterbliebenenrente vom Beginn des folgenden Monats an entsprechend; abgefundene Renten werden dabei jedoch weiter berücksichtigt.

(9) 1Werden staatliche Förderungen zurückgefordert, so werden diese mit einer laufenden Rente verrechnet. 2Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Rückforderungsbetrag durch eine Einmalzahlung auszugleichen.

§ 4 Wann können die Altersfaktorentabelle und die Umwandlungstabelle geändert werden?

(1) 1Bei Vertragsschluss werden die zu diesem Zeitpunkt gültige Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle Bestandteile des mit Ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses; sie werden den AVB beigefügt. 2Diese Tabellen beruhen unter anderem auf bestimmten Annahmen zur Biometrie, insbesondere zur Lebenserwartung. 3Die Angemessenheit dieser Annahmen wird durch den Verantwortlichen Aktuar regelmäßig überprüft. 4Stellt der Verantwortliche Aktuar fest, dass die der Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr angemessen sind, können auf seinen Vorschlag für zukünftige Beiträge im Tarif 2017 eine entsprechend angepasste neue Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle zur Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse mit geänderten Annahmen zur Biometrie verwendet werden. 5Eine neue Altersfaktorentabelle und eine neue Umwandlungstabelle sind jeweils durch den Kassenausschuss zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 6Die der bisherigen Altersfaktorentabelle und bisherigen Umwandlungstabelle zugrunde liegenden biometrischen Annahmen sind dann nicht mehr angemessen, wenn die Deckungsrückstellung gemäß § 56 Absatz 3 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Satzung), bezogen auf den Anwartschaftszuwachs im Tarif 2017 aus Beiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres, größer sind als die um die laufenden Verwaltungskosten in Höhe von 4 Prozent reduzierte Beitragssumme des vorangegangenen Geschäftsjahres.

(2) 1Eine geänderte Altersfaktorentabelle und Umwandlungstabelle werden Ihnen zugesandt. 2Sie gelten erst für Beiträge und Zulagen, die in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Zusendung folgt, gezahlt werden. 3Auf die bis dahin bereits erworbenen Anwartschaften hat dies keine Auswirkungen.

§ 5 Wie erhöhen wir Ihre Rente?

Wir erhöhen Ihre Rente jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent.

§ 6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

1An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte beteiligt, soweit die Versorgungspunkte nicht schon Grundlage einer Rentenleistung sind. 2Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der beitragsfrei Versicherten in Betracht. 3Diese Überschüsse werden im Rahmen der satzungsrechtlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung einer angemessenen Kapitalausstattung im Hinblick auf Solvabilität, Stresstests und Rechnungsgrundlagen festgestellt und zugeteilt. 4Über die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 5Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfolgt nicht.

§ 7 Wann beginnt Ihre Rente?

(1) Wir zahlen die Altersrente ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei den kvw folgt.

(2) 1Wir zahlen die Rente wegen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt, an dem die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt. 2In den Fällen, in denen keine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, zahlen wir frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei den kvw folgt.

(3) Eine Hinterbliebenenrente zahlen wir ab dem Ersten des Kalendermonats, der dem Todestag der versicherten Person folgt.

§ 8 Wann und wie zahlen wir die Renten aus?

(1) Wir zahlen die Renten monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums.

(2) 1Wir tragen die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift. 2Für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt dies nur, wenn die/der Rentenberechtigte den kvw ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat.

(3) Ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt uns,

• Rentenzahlungen von der Benennung einer/eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraumoder eines auf den Namen der/des Rentenberechtigten lautenden Kontos im Europäischen Wirtschaftsraum abhängig zu machen;

• Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen.

(4) 1Hat eine/ein Versicherte/r den Antrag auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Kapitalauszahlung gestellt und verstirbt sie/er vor der Renten- beziehungsweise Kapitalauszahlung, können die Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen, sofern sie den Tod der/des Versicherten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. 2Mit der Zahlung an eine Hinterbliebene/einen Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der anderen Hinterbliebenen.

§ 9 Ist eine Kapitalauszahlung möglich?

(1) 1Sofern Sie zu Beginn der Auszahlungsphase Ihrer Altersrente einen Antrag auf teilweise Kapitalauszahlung stellen, leisten wir bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt gebildeten Kapitals als Einmalbetrag. 2Die Rentenleistung wird entsprechend gekürzt.

(2) 1Vollständig zahlen wir das zu Beginn der Auszahlungsphase gebildete Kapital nur anstelle einer Altersrente aus. 2Der Antrag auf Kapitalauszahlung anstelle einer Altersrente muss frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei den kvw eingehen; andernfalls ist die vollständige Kapitalauszahlung ausgeschlossen.

(3) 1Das gebildete Kapital wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Basis der ohne Kapitalauszahlung zu zahlenden Rente ermittelt. 2Darüber hinaus wird die Auszahlung gegebenenfalls um eine zurückgeforderte staatliche Förderung gekürzt.

(4) 1Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, vermindert sich das gebildete Kapital entsprechend. 2Die Minderung erfolgt mit dem Anteil des Kürzungsbetrags, der dem Anteil des ausbezahlten Kapitals entspricht. 3Dies gilt auch dann, wenn eine Rentenleistung zunächst ungekürzt zu zahlen ist oder zu zahlen wäre.

§ 10 Wie beantragen Sie Ihre Rente?

(1) 1Rentenleistungen erbringen wir auf Antrag in Textform gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 2Wir entscheiden über den Rentenantrag schriftlich.

(2) Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei uns gestellt zu haben, so haben ihre/seine Hinterbliebenen das Recht, den Antrag bei uns nachzuholen.

§ 11 Wann berechnen wir die Rente neu?

Wir berechnen die Rente neu, wenn aus einer Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente wird.

§ 12 Wann erlischt die Rente?

Der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats,

• in dem die/der Rentenberechtigte verstorben ist,

• bei Waisenrenten mit Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld nach dem EStG.

§ 13 Wann können wir die Rente abfinden?

1Wir können die Rente abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden, laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze den Monatsbetrag nach § 3 Absatz 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht übersteigt; dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 2Der Abfindungsbetrag entspricht dem für die Versicherung gebildeten Kapital. 3Bereits gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.

§ 14 Wer erhält die Versicherungsleistung?

(1) 1Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an die/den Versicherte/n und gegebenenfalls an ihre/seine Hinterbliebenen. 2Versicherte/r ist die/der Beschäftigte. 3Versicherungsnehmerin/er ist die/der Beschäftige oder der Arbeitgeber als Mitglied der kvw.

(2) Die Ansprüche aus dieser Versicherung können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden.

§ 15 Welche Besonderheiten gelten, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind?

1Abweichend von § 2 Buchstabe (c) benötigen wir für die Rente wegen Erwerbsminderung als erforderlichen Nachweis das Gutachten eines durch die kvw zu bestimmenden Facharztes, dass eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. 2Die Kosten der Begutachtung trägt die/der Versicherte. 3Die kvw behält sich bei begründeten Zweifeln an der Erwerbsminderung das Recht vor, die Erwerbsminderung durch ein weiteres Gutachten auf Kosten der kvw überprüfen zu lasse. 4 Die Rente ruht, wenn und solange sich die/der Versicherte trotz Verlangens der kvw nicht innerhalb einer von ihr gesetzten Frist fachärztlich untersuchen lässt oder das Ergebnis der Untersuchung nicht vorlegt. 5Für den Beginn der Rente gilt § 7 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 16 Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?

(1) 1Der Versorgungsausgleich wird nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sowie den nachstehenden Regelungen im Wege der internen Teilung durchgeführt. 2Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der/des Versicherten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Kasse.

(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Ist für die Versicherte/den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.

(3) 1Überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht. 2Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend § 20 Absatz 2 beantragen. 4Der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person tritt auf Antrag gemäß § 2 ein. 5Die Rentenleistung erbringen wir dann auf Antrag gemäß § 10. 6Der Antrag kann frühestens mit Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs gestellt werden. 7§ 30VersAusglG bleibt unberührt.

(4) 1Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts (Absatz 2 Satz 2 und 3) unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. 2Die Rente der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz 1 ergibt. 3Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der/des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. 4§ 30 VersAusglG bleibt unberührt.

(5) Haben sowohl die/der Versicherte als auch die ausgleichsberechtigte Person zu übertragende Anrechte aus der freiwilligen Versicherung, werden diese Anrechte nur innerhalb dieses Tarifs auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet.

§ 17 Wie kommt die Versicherung zustande und wie kann sie geändert werden?

(1) Die Versicherung kommt auf Antrag in Textform der/des Versicherungsnehmerin/-nehmers mit Zugang des Versicherungsscheins zustande.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kommt das Versicherungsverhältnis, das ein Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten zur Durchführung der Entgeltumwandlung begründen will, mit dem Eingang des Antrags auf freiwillige Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung bei uns zustande. 2In diesem Fall erhält die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer auch eine Versicherungsbestätigung zur Weiterleitung an die/den Versicherte/n sowie – bei einer späteren Vertragsänderung – einen entsprechenden Nachtrag.

(3) 1Änderungen der Versicherung muss die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer in Textform  beantragen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen. 2Über jede Änderung mit Ausnahme von Beitragsänderungen erhält die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein.

§ 18 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

1Ihre Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. 2Zu diesem Zeitpunkt muss das Beschäftigungsverhältnis bestehen. 3Ihr Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Zahlung bei uns ein.

§ 19 Wann stellen wir Ihre Versicherung beitragsfrei?

(1) Wir stellen die Versicherung in folgenden Fällen beitragsfrei:

auf Erklärung in Textform der/des Versicherungsnehmerin/-nehmers mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats,

wenn ein volles Kalenderjahr kein Beitrag gezahlt wurde,

mit Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses zu unserem Mitglied,

im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer.

(2) 1Vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung an entfällt die Verpflichtung der/des Versicherungsnehmerin/-nehmers Beiträge zu zahlen; die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten. 2Durch Entrichtung neuer Beiträge kann die Versicherung mit unserer Zustimmung wieder aufleben. 3Bei Wiederaufleben der Versicherung wird die dann gültige Altersfaktorentabelle zu Grunde gelegt (§ 4).

§ 20 Wie können Sie Ihre Versicherung fortführen?

(1) Sie können die Versicherung als Versicherungsnehmerin/-nehmer mit eigenen Beiträgen fortführen, wenn und solange Sie bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber beziehen oder Ihr Beschäftigungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber beendet ist.

(2) Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wirksamwerden der Kündigung der Versicherung durch Ihren Arbeitgeber (§ 21) können Sie die Fortführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten beantragen.

§ 21 Wie kann die Versicherung gekündigt werden?

(1) Die/Der Versicherungsnehmerin/-nehmer kann die Versicherung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform kündigen, sofern noch keine Versicherungsleistungen beansprucht wurden.

(2) 1Im Falle der Kündigung behalten Sie Ihre bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer nicht deren Abfindung beantragt. 2Im Rahmen dieser Abfindung erhalten Sie das gebildete Kapital – abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung – zurückgezahlt. 3Auf das Recht, diese Abfindung zu verlangen, kann die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer bei Vertragsabschluss verzichten.

(3) Das Recht, bei einem Arbeitgeberwechsel stattdessen zu verlangen, dass der Wert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, übertragen wird (§ 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung), bleibt unberührt.

§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsnachweis?

(1) Sie erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis über Ihre bis dahin insgesamt erworbene Rentenanwartschaft.

(2) 1Beanstandungen, dass Ihre Beiträge oder die Überschussbeteiligung nicht oder nicht vollständig in Ihrem Nachweis enthalten sind, machen Sie – bitte innerhalb von sechs Monaten – in Textform gegenüber der kvw geltend. 2Beanstandungen hinsichtlich der vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen.

§ 23 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) 1Den Beitrag kann die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Fördermöglichkeiten frei bestimmen. 2Einmalige Sonderzahlungen können die kvw zulassen. 3Sie gelten als genehmigt, wenn die kvw nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Gutschrift bei ihr widersprechen.

(2) 1Der jeweilige Beitrag muss bis zum Ende des Monats, für den er zu entrichten ist, bei den kvw gutgeschrieben sein. 2Altersvorsorgezulagen werden mit ihrer Gutschrift bei den kvw als Beiträge berücksichtigt.

(3) 1Während der Beschäftigung führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt an die kvw ab. 2Die kvw können die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn nicht der von ihr angegebene Verwendungszweck auf dem Überweisungsträge verwendet wird.

§ 24 Was haben Sie uns mitzuteilen?

· Mitteilungspflichten von Versicherten und Versicherungsnehmern

(1) Mitzuteilen ist unverzüglich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung der Anschrift der/des Versicherten (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt) und jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz („Riester-Rente“) führt, insbesondere:

• der Wegfall des Bezuges des Kindergeldes,

• die Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,

• der Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen,

• die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(2) 1Den kvw ist auch unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt mehr erhalten (zum Beispiel bei Elternzeit oder Bezug von Krankengeld). 2Gleiches gilt für die Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und/oder der gemeinsamen Haushaltsführung.

· Mitteilungspflichten von Rentenberechtigten

(3) Jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die den Rentenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Waisenrenten insbesondere:

• die Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente,

• wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist, das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit.

(4) Innerhalb einer von den kvw gesetzten Frist müssen auf Anforderung Auskünfte erteilt und die erforderlichen Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorgelegt werden.

(5) Kommt die/der Rentenberechtigte ihren/seinen Mitteilungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht nach, können die kvw die Rente zurückbehalten.

(6) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Renten sind zurückzuzahlen. 2Überzahlungen sind zu erstatten oder können von den kvw mit künftigen Leistungen verrechnet werden. 3Bei einer Verletzung von Anzeigepflichten kann sich die/der Rentenberechtigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 25 Welche Verjährungsfrist ist zu beachten?

1Ansprüche aus der Versicherung können nur innerhalb von drei Jahren in Textform geltend gemacht werden; dies gilt auch für Beanstandungen, dass die Kapitalauszahlung, die monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung oder eine Beitragsrückzahlung nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe gezahlt worden sei. 2Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Sie ist gehemmt, solange auf die Beanstandung hin noch keine Entscheidung der kvw ergangen ist.

§ 26 Wer ist für Klagen zuständig?

(1) 1Klagen können beim zuständigen ordentlichen Gericht (Amts-/Landgericht) am Sitz der kvw in Münster erhoben werden. 2Versicherungsnehmerin/-nehmer, Versicherte oder Rentenberechtigte können ihre Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk der/die Versicherungsnehmer/in, Versicherte oder Rentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Klagen der kvw ist dieses Gericht – vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen – immer zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Gerichtsstand Münster, wenn die/der Versicherungsnehmerin/-nehmer, Versicherte oder Rentenberechtigte nach Beginn der freiwilligen Versicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 27 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

1Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2Vertragssprache ist deutsch.

§ 28 Welche Bestimmungen können geändert werden?

(1) Änderungen der AVB bedürfen der Genehmigung der Aufsicht.

(2) Die AVB können wir gemäß Absatz 1, auch mit Wirkung für bestehende Verträge, ändern, wenn und soweit

(a) die Änderung für die Versicherten lediglich vorteilhaft ist;

(b) die Änderung rein redaktioneller Art ist, ohne dass sich dadurch die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten ändern (zum Beispiel die Anpassung des Verweises auf eine bestimmte Rechtsnorm, wenn dieser durch eine Gesetzesänderung fehlerhaft geworden ist);

(c) im Falle einer Änderung von Gesetzen, auf denen diese AVB beruhen oder auf die sie Bezug nehmen, die Änderung der AVB zur Anpassung an die geänderte Rechtslage erforderlich ist;

(d) wegen einer Änderung des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes– Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) – eine Anpassung der AVB erforderlich ist;

(e) eine Bestimmung der AVB durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist und – die Änderung der AVB zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder – das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde;

(f) bei nachträglich eingetretenen, nicht unerheblichen Störungen des Äquivalenzverhältnisses, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind; eine Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses erforderlich ist.

(3) Änderungen nach Absatz 2 müssen die Belange der Versicherten unter Wahrung des Vertragsziels angemessen berücksichtigen.“

Anlage: Altersfaktorentabelle

Alter

x/y

Altersfaktor

Alter

x/y

Altersfaktor

17

0,84

43

0,82

18

0,84

44

0,82

19

0,84

45

0,82

20

0,84

46

0,82

21

0,84

47

0,82

22

0,84

48

0,82

23

0,84

49

0,82

24

0,84

50

0,82

25

0,84

51

0,82

26

0,84

52

0,82

27

0,83

53

0,82

28

0,83

54

0,82

29

0,83

55

0,82

30

0,83

56

0,82

31

0,83

57

0,82

32

0,83

58

0,81

33

0,83

59

0,81

34

0,83

60

0,81

35

0,83

61

0,81

36

0,83

62

0,81

37

0,83

63

0,81

38

0,83

64

0,81

39

0,82

65

0,81

40

0,82

66

0,80

41

0,82

67

0,79

42

0,82

Anlage: Tabelle zur Umwandlung einer Anwartschaft auf Altersrente in eine wertgleiche Rente wegen Erwerbsminderung (Umwandlungstabelle)

Alter

x/y

Umrechnungsfaktor

Alter

x/y

Umrechnungsfaktor

17

59,67 %

43

67,93 %

18

61,05 %

44

68,67 %

19

62,48 %

45

69,40 %

20

63,74 %

46

70,12 %

21

61,80 %

47

70,84 %

22

60,24 %

48

71,56 %

23

59,03 %

49

72,31 %

24

58,16 %

50

73,08 %

25

57,60 %

51

73,89 %

26

57,34 %

52

74,75 %

27

57,32 %

53

75,67 %

28

57,50 %

54

76,66 %

29

57,83 %

55

77,74 %

30

58,30 %

56

78,91 %

31

58,86 %

57

80,28 %

32

59,50 %

58

81,87 %

33

60,20 %

59

83,70 %

34

60,93 %

60

85,81 %

35

61,69 %

61

88,23 %

36

62,47 %

62

90,98 %

37

63,25 %

63

94,13 %

38

64,04 %

64

97,72 %

39

64,83 %

65

100,00 %

40

65,62 %

41

66,40 %

42

67,18 %


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

GV. NRW. 2017 S. 267