Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 11 vom 14.3.2017 Seite 315 bis 332

32. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, „Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“; Neudarstellung eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ auf dem Gebiet der Stadt Halle – Erweiterung interkommunaler GIB Ravennapark –
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32. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, „Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“; Neudarstellung eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ auf dem Gebiet der Stadt Halle – Erweiterung interkommunaler GIB Ravennapark –

32. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
„Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“;
Neudarstellung eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen“
auf dem Gebiet der Stadt Halle
– Erweiterung interkommunaler GIB Ravennapark –

Vom 28. Februar 2017

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2016 die 32. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – „Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld“; Neudarstellung eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ auf dem Gebiet der Stadt Halle, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 7. Dezember 2016 – Aktenzeichen: 32-32.Änd_OBBi – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh und der Stadt Halle zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 28. Februar 2017

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2017 S. 322