Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 13.4.2017 Seite 387 bis 400
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
26
Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO)
Vom 4. April
2017
Auf
Grund
- des §
5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und insoweit
nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,
- des §
36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
- des §
15a Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Sätze 5 und 6, des § 23 Absatz 1, des § 24 Absatz
4 Satz 2 und des § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen § 15a
Absatz 4 Satz 5 und § 24 Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden sind, und
- des §
22 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 5, des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3
des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl.
I S. 1798), verordnet die Landesregierung:
Kapitel 1
Behörden und Einrichtungen
§ 1
Ausländerbehörden
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert
worden ist, und des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, betrauten
Ausländerbehörden sind
1. das für Inneres zuständige Ministerium als
oberste Ausländerbehörde,
2. die Bezirksregierungen als obere
Ausländerbehörden,
3. die Ordnungsbehörden der Städte Bielefeld,
Dortmund und Köln als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen
gesondert übertragenen Aufgaben und
4. die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen
Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als
untere Ausländerbehörden.
Die Ausländerbehörden nach den Nummern 3 und 4
nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr. Sie sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Absatz 1 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.
§ 2
Aufnahmeeinrichtungen
(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
Asylgesetzes sind:
1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,
3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des
Landes.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des
Landes.
(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch
Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44
des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten
sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der
obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche
Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken
betrieben werden.
Kapitel
2
Zuständigkeiten der Bezirksregierungen
und Mitwirkung der Kommunen
§ 3
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 7, 8, 9 und 16 für
die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Aufnahmeeinrichtungen
nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 3, die Herstellung ausreichender
Unterbringungskapazitäten nach § 2 Absatz 3, sowie die Sicherstellung des
Betriebes dieser Einrichtungen zuständig, soweit es sich nicht um die unter §§
4 und 5 genannten zentralen Aufgaben handelt. Den konkreten Umfang der damit
verbundenen Aufgaben bestimmt die oberste Ausländerbehörde durch
Verwaltungsvorschriften nach § 18. In einer
Aufnahmeeinrichtung können für nicht hoheitlich auszuübende Tätigkeiten
Personen des privaten Rechts beauftragt und die hierfür erforderlichen Verträge
für das Land abgeschlossen werden.
§ 4
Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg
(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist
zuständig für die Sicherstellung des Betriebes und der Aufgabenerfüllung der
Landeserstaufnahmeeinrichtung, die Verteilung der ausländischen
Personen von der Landeserstaufnahmeeinrichtung in die
Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die Umverteilung zwischen einzelnen
Regierungsbezirken. Sie ist zuständig für die Koordinierung des
beschleunigten Asylverfahrens im Sinne des § 30a des Asylgesetzes, die
Koordinierung der Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Abl. EG-L-180/31), aus Landeseinrichtungen. Sie ist zuständig für das
Verfahren der Überprüfung der Unbedenklichkeit des
Personals im Sicherheitsdienst der Aufnahmeeinrichtungen im Zusammenwirken mit
den anderen Bezirksregierungen sowie die Förderung der Flüchtlingsarbeit, die
Förderung der Sozialen Beratung von Flüchtlingen und die Zuschüsse für
Rückkehrprojekte einschließlich vorbereitender Maßnahmen (Bewilligung,
Auszahlung, Verfahren).
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von
ausländischen Personen nach § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige
Behörde für die Verteilung und Zuweisung von aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Flüchtlingen. Die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und Zuweisung gilt nicht für
Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, die in Verbindung mit §
23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ergehen. Die
Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt
diejenigen Erstaufnahmeeinrichtungen, in der die ausländische Person nach § 47
des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg
trifft diese Bestimmung auch für Ausländerinnen und Ausländer, die von einem
Beschluss nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst werden. Für
Personen im Sinne des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes trifft die
Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit der obersten
Ausländerbehörde.
(5) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem
zuständig für
1. die nach § 46 des Asylgesetzes den
Aufnahmeeinrichtungen beziehungsweise den Ländern übertragenen Melde- oder
Mitteilungspflichten,
2. die Entlassung nach § 49 Absatz 2 des
Asylgesetzes aus den Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3. die Durchführung der länderübergreifenden
Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
und
4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium
des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 24 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.
(6) Die landesweiten Zuständigkeiten der
Bezirksregierung Arnsberg nach § 8 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 971) für die Entscheidungen nach § 5 der
Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung, die Entscheidungen nach § 12a Absatz 2
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Anwendung des § 6 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung
bleiben unberührt.
§ 5
Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg
bei der Verteilung
unerlaubt eingereister ausländischer Personen
(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige
Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt
eingereisten ausländischen Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige
Behörde für die Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
bei einer Verteilung in andere Länder.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige
Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die
Aufnahme unerlaubt eingereister Personen aus anderen Ländern. Die Unterbringung
der nach Satz 1 aufgenommenen Personen erfolgt landesweit in einer
Aufnahmeeinrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Bezirksregierung
Arnsberg führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach
Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1
in Verbindung mit § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erforderlichen Maßnahmen
durch.
(4) Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Mitwirkung der Kommunen
(1) Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren
Ausländerbehörden durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Absatz
4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden tätig geworden sind.
(2) Die unteren Ausländerbehörden führen die
Anhörung nach § 15a Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die
Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.
(3) Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer
Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung
die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 5 Absatz 1 erforderlichen
Maßnahmen durch.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50
des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ihnen zugewiesenen,
ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dabei gilt für die
Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.
Kapitel
3
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen
§ 7
Landeserstaufnahmeeinrichtung
(1) Alle Personen, die einen Asylantrag bei einer
Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben,
sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der
Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden. Der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist von der obersten
Ausländerbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung prüft die
Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes. Sie nimmt
nach der Entscheidung nach § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes die Verteilung auf
die Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vor. Bei Asylbegehrenden,
die auf andere Bundesländer verteilt werden, wird die Identität gemäß § 16
Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes erkennungsdienstlich gesichert. Zudem sind die
Verwahrung und die Weitergabe von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes
sicherzustellen.
(3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest,
ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und
stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der
Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.
§ 8
Erstaufnahmeeinrichtungen
(1) Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass
durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben
wahrgenommen werden:
1. Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden
nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,
2. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung,
Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 des Asylgesetzes in
Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Speicherung der Daten in
Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu
speichernden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach §
18 vorgegeben, § 6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend,
3. Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz
2d des Aufenthaltsgesetzes,
4. Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach §
21 des Asylgesetzes,
5. Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des
Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot),
6. Unterstützung der freiwilligen Ausreise,
7. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der
Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen,
8. Bestimmung derjenigen Zentralen Unterbringungseinrichtung,
in der die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen
verpflichtet ist und
9. Verteilung von Asylbegehrenden aus den
Erstaufnahmeeinrichtungen auf einzelne Zentrale Unterbringungseinrichtungen.
(2) Die Bezirksregierungen können mit den Städten
Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und Münster sowie den Kreisen
Siegen-Wittgenstein und Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren,
dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden.
§ 3 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt
zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden
aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.
(3) Für die Unterbringung sind die von der obersten
Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen
kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der
Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der
Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes.
§ 9
Zentrale Unterbringungseinrichtungen
(1) Die Bezirksregierungen stellen den Betrieb der
Zentralen Unterbringungseinrichtungen und deren Aufgabenerfüllung sicher. Diese
dienen der Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Anschluss an die
Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. § 8 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 und
Absatz 3 gelten entsprechend. § 8 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auch
in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen ein Impfangebot im erforderlichen
Maße vorgehalten wird. § 3 Satz 3 findet Anwendung.
(2) Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen
stellen Bescheide aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht zu und verteilen die zugewiesenen
Asylbegehrenden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen auf die
Gemeinden.
§ 10
Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die
Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den
Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs
von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen
für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher
Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal
wahrgenommen werden.
Kapitel
4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
§ 11
Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben
der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern
keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.
§ 12
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in
deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein
gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts
besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt,
ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die Ausländerin oder der
Ausländer zu wohnen hat.
(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1
begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr
gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk
sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt.
Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1
jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der
Anordnung ergibt.
(3) Befindet sich die ausländische Person auf
richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt
die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor
gewöhnlich aufgehalten hat. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht
bekannt oder liegt er außerhalb von Nordrhein-Westfalen, ist die
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Haftanstalt oder das sonstige
öffentliche Gewahrsam befindet. Für die Beantragung von Abschiebungshaft ist
die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder mangels eines solchen aufgegriffen wurde.
(4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete
Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt
auch, wenn sie nach einer Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist
und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.
(5) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes
bleiben unberührt.
(6) Im Übrigen finden ergänzend die Regelungen des §
4 des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.
§
13
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden
(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen
der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen
Bezirk zuständig:
1. Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle
Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,
2. Mitwirkung an nationalen und internationalen
Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die
geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,
3. Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des
Rückkehrmanagements,
4. Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und
Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, zu
Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisationen und
Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,
5. Einrichtung von Informationsstellen und Führung
von Datenbanken,
6. ausländerrechtliche Betreuung der in den
Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes
Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen
Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon
unberührt,
7. Haftverlängerungsanträge einschließlich der
Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des Haftortes und die
Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen und
8. Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen
Rückführungen und der Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus den
Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.
(2) Die örtliche Zuständigkeit (Bezirke) der
Zentralen Ausländerbehörden umfasst für
1. die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld
alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Detmold und alle Ausländerbehörden
im Regierungsbezirk Münster außer den Ausländerbehörden der Städte Bottrop und
Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,
2. die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund
alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Arnsberg,
im Regierungsbezirk Düsseldorf für die Ausländerbehörden der Städte Duisburg, Essen,
Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie im Regierungsbezirk Münster für die
Ausländerbehörden der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises
Recklinghausen,
3. die Zentrale Ausländerbehörde Köln
alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Köln und alle Ausländerbehörden im
Regierungsbezirk Düsseldorf außer den Ausländerbehörden der Städte Duisburg,
Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die einzelnen Bezirke sind in der Anlage zu §
13 grafisch dargestellt.
Zur Schwerpunktbildung kann die oberste
Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere
für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften
nach § 18 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.
(3) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die
unteren Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen freier
Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements,
insbesondere
1. bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in
Strafhaft befinden und
2. bei der organisatorischen Durchführung von
freiwilligen Ausreisen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für
freiwillige Ausreisen und beim Transport und der Transportkoordination für alle
Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und
zwangsweisen Rückführungen.
(3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig
für alle ausländer- und asylrechtlichen und passrechtlichen Maßnahmen für
ausländische Personen, solange diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht
sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die
sich in Landeseinrichtungen aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der
jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die
Ausländerinnen und Ausländer auf ihre Veranlassung in Einrichtungen zum Vollzug
von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam nach § 62 und § 62b des
Aufenthaltsgesetzes untergebracht sind.
(4) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird
die Aufgabe der zentralen Flugabschiebung übertragen. Diese unterstützt das
Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von
Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe
erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.
(5) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die
Aufgabe der zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung
und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der
Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.
(6) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für
die Zentrale Rückkehrkoordination zuständig. Mit der Zentralen
Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen wird die organisatorische und
fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements
verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen bündelt und
koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung
und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen,
also auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere
Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 18.
§
14
Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden
Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die
Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem
Landeshaushalt erstattet. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2017
die notwendigen Kosten, die dem Kreis Unna bis zur Übernahme der Zuständigkeit
ab dem 1. Januar 2018 für den Aufbau der Zentralen Ausländerbehörde Unna
entstehen. Zuständig für die Kostenerstattung gemäß Satz 1 sind die für den
Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen.
§ 15
Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4,
Absatz 3 Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes, des § 10 Absatz 2
des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)
geändert worden ist und des § 86 des Asylgesetzes werden den unteren
Ausländerbehörden übertragen.
Kapitel 5
Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten
§ 16
Aufsichtsbehörden
(1) Das für Inneres zuständige
Ministerium ist oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Die Ausübung der Dienst- und
Fachaufsicht über die Landesbehörden bestimmt sich nach dem
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert
worden ist.
(3) Die Aufsicht über die Zentralen
Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die jeweilige
Zentrale Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Die oberste Aufsichtsbehörde kann
sich für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche die
unmittelbare Aufsicht vorbehalten.
(4) Die Erforderlichkeit und
Angemessenheit der Aufgabenerfüllung, die Organisationsstruktur sowie die
personelle und sächliche Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörden
unterliegen einem regelmäßigen Controlling durch die Aufsichtsbehörden.
Ergänzend finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.
(5) Die Aufsicht über die unteren
Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung.
(6) Die Befugnisse der Aufsicht über die
unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 9 bis 11 des
Ordnungsbehördengesetzes.
§ 17
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz
2 des Aufenthaltsgesetzes zur Änderung der im elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind
neben den Ausländerbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen
Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem
Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind
insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln
sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Eine
Vereinbarung ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den
amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der
Bezirksregierung erfolgen.
Kapitel 6
Schlussvorschriften
§ 18
Verwaltungsvorschriften
Die oberste Ausländerbehörde wird
ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 19
Aufgabenübergang von der Zentralen
Ausländerbehörde Dortmund auf die Zentrale
Ausländerbehörde des Kreises Unna
Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet die
Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund als Zentrale
Ausländerbehörde. Ab dem 1. Januar 2018 nimmt die Ordnungsbehörde des Kreises
Unna die Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörde wahr. Sie tritt in die
Zuständigkeiten der bis zum 31. Dezember 2017 zuständigen Zentralen
Ausländerbehörde Dortmund ein.
Bis zur Übernahme der Zuständigkeit als Zentrale
Ausländerbehörde ist der Kreis Unna berechtigt, in Amtshilfe für Zentrale
Ausländerbehörden in deren Aufgabenbereichen tätig zu werden. Übergangsweise
besteht eine über den eigenen Bezirk hinausgehende örtliche Zuständigkeit der
Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld für die beschleunigten Verfahren und die
Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist, einschließlich der Beantragung von Überstellungshaft für
ausländische Personen in Landeseinrichtungen für alle Einrichtungen im Bezirk
Dortmund bis zum 31. Dezember 2017 und nach dem 31. Dezember 2017 bis zum 31.
Mai 2018 im Bezirk Unna.
§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. April 2017
in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50),
die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376)
geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 9. April 2017 außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. April 2017
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a
n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2017 S. 389