Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 27 vom 23.8.2017 Seite 701 bis 714
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land
203013
Zweite Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung
mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land
Vom 17. August 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen
Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2)“.
2. In § 1 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Anerkennung anderer Laufbahnen
Mit Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Finanzverwaltung oder für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Rechtsstellung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte in der Qualifizierung und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“.“
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung und für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 im
zweiten Einstiegsamt im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe,
dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit
ausscheiden.“
6. § 9a wird wie folgt gefasst:
„§ 9a
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag vom Prüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit deren Zustimmung beobachtend teilnehmen.“
7. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung und
Entgelte“ sowie“.
8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei schriftliche Aufgaben aus verschiedenen
Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die
Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen
drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3
finden sinngemäß Anwendung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder
einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die
Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor
dem ersten Termin bekanntzugeben.“
9. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim
Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf
weitere Prüfungsausschüsse ein. Jeder Prüfungsausschuss ist zu besetzen mit
einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem sowie zwei Beamtinnen oder Beamten der Ämtergruppe des ersten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als
Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden
für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Sie
sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die
Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Für die
Prüfungsausschussmitglieder bestellt das Landesprüfungsamt Stellvertretungen.“
10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Die
Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der
Prüfung insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für die
Prüfungsausschüsse sowie Prüfungsaufsichten.“
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest
und teilt die Termine und Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vorher den
Prüflingen mit. Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche
Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen.
(2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier
Aufgaben sind den folgenden Prüfungsfächern zu entnehmen:
1. Staats- und Europarecht,
2. Beamtenrecht,
3. Arbeits- und Tarifrecht,
4. Beihilferecht,
5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,
7. Öffentliche Finanzwirtschaft und
8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre.
Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und den Zeitpunkt der Abgabe“ gestrichen.
12. § 23 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der
vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach
§ 11 Absatz 1 zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten
aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des
Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei
der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren
Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu
berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der
vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der
Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst
nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2)
aufzuheben.
(2) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und der Notendurchschnitt einen Punktwert von mindestens 5 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.“
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Prüfungsgebiet“ durch das Wort
„Prüfungsfach“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die
praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind:
1. Staats- und Europarecht,
2. Beamtenrecht,
3. Arbeits- und Tarifrecht
4. Beihilferecht,
5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,
7. Öffentliche Finanzwirtschaft,
8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und
9. Verwaltungsorganisation.“
14. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen
Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bei
der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim
Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Punktwert von 5,00 unberücksichtigt
und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).“
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
16. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach Anlage 1 sind fünf Jahre
aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30
Jahre aufzubewahren.“
17. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Berufliche Entwicklung innerhalb
der Laufbahngruppe 1,
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten“.
18. Die Überschrift zu Kapitel 1 von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsqualifizierung für die
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung
der Probezeit zur Qualifizierung in die Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes
des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und
Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine
zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die
der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.“
20. Die Überschrift zu Kapitel 2 von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Fortbildungsqualifizierung für
die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.
21. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Voraussetzungen
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zur Fortbildungsqualifizierung in die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie
1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind und
2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben.“
22. In § 32 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.
23. Die Überschrift von § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Qualifizierungslehrgang“.
24. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Qualifizierungsprüfung
(1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind.
2. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
3. Das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Qualifizierungslehrgangs drei Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.
4. § 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden.
(2) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.“
25. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 mit I. Fachprüfung können zur
Ableistung einer Unterweisungszeit in die Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des
Landes zugelassen werden.“
26. In § 35a wird die Angabe „(http://recht.im.nrw.de)“ durch die Angabe „(https://recht.nrw.de)“ ersetzt.
27. § 35b wird wie folgt gefasst:
„§ 35b
Übergangsvorschriften
Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534) geändert worden ist, fort.“
28. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.
29. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
30. Die Anlage 3 aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. August 2017
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2017 S. 706