Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 32 vom 24.11.2017 Seite 833 bis 852
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr – ZustVO des Ministeriums für Verkehr) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr – ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
2030
Verordnung
über beamtenrechtliche und
disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Verkehr
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr
–
ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Vom 30. Oktober
2017
Auf Grund
- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
- des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,
- der § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),
verordnet das Ministerium für Verkehr:
§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen
1. der Bezirksregierungen und
2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. 1974 S. 1514), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist, erklärt worden sind.
Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle für die Stellen nach Absatz 1 ist das für Verkehr zuständige Ministerium (Ministerium).
(3) Das Ministerium kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach Absatz 1 an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Altersteilzeit
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
1. Regionalleitung, Referatsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und
2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent im Geschäftsbereich des Ministeriums bei den Bezirksregierungen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
§ 3
Versetzung, Abordnung
Dem Ministerium bleibt die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Funktionsstellen vorbehalten.
§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.
§ 5
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert wurde, ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.
(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(4) Die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 Absatz 5 des Landesdisziplinargesetzes werden auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
(5) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 4 Absatz 1.
(6) § 1 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBWSV vom 31. Januar 2013 (GV. NRW. S. 38) außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2017
Der
Minister
für Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hendrik W ü s t
GV. NRW. 2017 S. 835