Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 32 vom 24.11.2017 Seite 833 bis 852

Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Justiz
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Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Justiz

203011

Verordnung zur Änderung der
Qualifizierungsverordnung Justiz

Vom 23. Oktober 2017

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Qualifizierungsverordnung Justiz vom 19. August 2015 (GV. NRW. S. 616) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Qualifizierungsverordnung Justiz - QualiVO Justiz)“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Qualifizierungsregelungen“

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Inkrafttreten“.

c) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung.“

4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Laufbahnen des höheren Justizdienstes und des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „in einem Amt des höheren Dienstes“ durch die Wörter „des höheren Amtes“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Amt der höheren Laufbahn“ durch die Wörter „ein Amt der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den höheren Justizdienst oder denen für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Qualifizierungsregelungen“

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder in den höheren Dienst der Finanzverwaltung“ durch die Wörter „die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder der Steuerverwaltung“ ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen einzelne Module durch den Besuch vergleichbarer Fortbildungsveranstaltungen ersetzt werden.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie über weitere Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfolgreich abgeschlossener Module trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. In Fällen des Absatzes 3 ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.“

10. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 7 Absatz 3 ist die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.“

11. § 9 wird aufgehoben.

12. § 10 wird § 9.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2017

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2017 S. 836