Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 32 vom 24.11.2017 Seite 833 bis 852
5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe) im Gebiet der Stadt Siegen |
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5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe) im Gebiet der Stadt Siegen
5.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
(Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe)
im Gebiet der Stadt Siegen
Vom 7. November 2017
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 die 5.
Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereich Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein und Kreis Olpe) im Gebiet der
Stadt Siegen – Erweiterung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB „Martinshardt II“) im Flächentausch mit dem GIB „Faule Birke“
aufgestellt.
Diese
Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 10. Juli
2017 – Aktenzeichen: 32.1.2.1/10.10-5.Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des
Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868)
geändert worden ist, angezeigt.
Die
Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß §
14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans
bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis
Siegen-Wittgenstein und der Stadt Siegen zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der
Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des
Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise
darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in
Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der
Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans
gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
ist.
Düsseldorf,
den 7. November 2017
Der
Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Christoph H
a r r e l l
GV. NRW. 2017. S. 851