Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 33 vom 4.12.2017 Seite 853 bis 862

4. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
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4. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

4. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 9. November 2017

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 9. November 2017 wie folgt beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW 2015, S. 40, ber.S. 235), in der Fassung der 3. Satzungsänderung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017, S. 267), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 15b Erstattungs- und Amortisationsmodell“ durch die Angabe „§ 15b Erstattungsmodell“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

Im Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Inhalt“ die Wörter „der Sitzungen“ eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „versicherungstechnischen Geschäftsplan“ durch die Wörter „Technischen Geschäftsplan“ ersetzt.
b) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Im Fall der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistungen oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.“

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden:

a) In Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 15a Absatz 2 und 3 gelten entsprechend“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 15a Absatz 2 gelten entsprechend“ ersetzt.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15 zu leisten; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des anteiligen finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.“
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 15a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 3“ ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „des § 11“ durch die Angabe „der §§ 3, 11“ und im zweiten Halbsatz die Wörter „Abrechnungsverband I (§ 55 Absatz 2)“ durch die Wörter „Abrechnungsverband I oder im Abrechnungsverband II“ ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträgen“ durch das Wort „Erstattungsbeträgen“ ersetzt. In Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträgen“ durch das Wort „Erstattungsbeträge“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Auf Verlangen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mitglieds oder auf Verlangen und auf Kosten der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“
c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Amortisationszeitraum“ durch das Wort „Erstattungszeitraums“ ersetzt.
d) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a, b und e sowie Absatz 5 gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend.“

f) Dem § 15 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die zuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.“

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und das Wort „Berechnungsgrundlagen“ wird durch das Wort „Berechnungsparameter“ ersetzt.

9. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ und in Satz 4 und Satz 7 werden die Wörter „§ 15 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 6“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ gestrichen.

10. § 15b wird wie folgt gefasst:

㤠15b
Erstattungsmodell

(1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von  maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zwei Prozent des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten.

(2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen

1. die während des Erstattungszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

2. die während des Erstattungszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds und

3. den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Erstattungszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wechseln; § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

2Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt der endgültige finanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Erstattungszeitraums.

(4) Die Kosten der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.

(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate im Verzug, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4) 1Soweit die Betriebsrente auf Arbeitnehmereigenbeteiligung an Zusatz- und Pflichtbeiträgen beruht, wird auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente angerechnet. 2Bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente ist für die anteilige Betriebsrente nach Satz 1 keine Wartezeit erforderlich. 3Soweit die Eigenbeteiligung der Beschäftigten nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) entspricht, hat das Mitglied die übersteigenden Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 der Kasse zu erstatten.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. § 48 wird wie folgt geändert:

In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

13. § 55 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3§§ 14 Absatz 3, 15, 15a sowie 15b gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag und die Erstattungsbeträge sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen.“

14. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Satz 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „versicherungstechnischen Geschäftsplans“ durch die Wörter „Technischen Geschäftsplans“ ersetzt.

15. § 58 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungstechnischen Geschäftsplan“ durch die Wörter „Technischen Geschäftsplan“ ersetzt.

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 1, 2, 3 und 4.
c) In Absatz 2 werden Satznummerierung eingefügt und folgender Satz 2 angefügt „
2Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages nach § 64 im Abrechnungsverband I kann die Kasse zur Deckung von Fehlbeträgen den Zusatzbeitrag erhöhen; Absatz 1 gilt entsprechend.“

17. § 59b wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

18. § 59c wird wie folgt geändert:

In § 59c Absatz 1 Buchstabe c Satz 4 werden die Wörter „maßgebenden Rechnungsgrundlagen“  durch die Wörter „maßgeblichen Berechnungsparametern“ ersetzt.

19. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

(1) 1Die Finanzierung der Leistungsverpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als vom Hundertsatz  der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt  daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 62 und Sanierungsgeld gemäß § 63.

(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch  Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist ein gleich bleibender Finanzierungssatz als Prozentsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62 Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Das Vermögen im Abrechnungsverband I soll am Ende des Deckungsabschnitts dabei den für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I entsprechen. 4Darüber hinaus soll am Ende des Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts das Vermögen die für das dann folgende Kalenderjahr zu erwartenden Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten.

(3) 1Die für den Deckungsabschnitt maßgeblichen Berechnungsparameter, die sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im Technischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen insbesondere die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Berechnungsparameter, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf für einen neuen Deckungsabschnitt zu überprüfen und der Finanzierungssatz gemäß Absatz 2 auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars durch den Kassenausschuss zu beschließen.

(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse gemäß § 8 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung den maßgeblichen Berechnungsparametern des Technischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den maßgeblichen Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat sie/er darzulegen, welche Änderung der maßgeblichen Berechnungsparameter er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 3Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt, als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss entscheidet.“

20. § 60a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ und im Satz 2 die Wörter „Versicherungstechnischen Geschäftsplan“ durch die Wörter „Technischen Geschäftsplan“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und 3, in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 4 wird das Wort „Rechnungsgrundlagen“ jeweils durch das Wort „Berechnungsparameter“ ersetzt.

21. In § 61 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Pflichtbeiträge (§ 62 Absatz 1)“ die Wörter „einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten/des Pflichtversicherten“ eingefügt.

22. § 62 wird wie folgt geändert:

In Absatz1 wird der Satz 1 als solcher beziffert und folgender Satz 2 angefügt:

2Der Umlagesatz ist anzupassen, sobald eine der beiden Bedingungen für die Erhebung des Sanierungsgeldes gemäß § 63 Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.“

23. § 63 wird wie folgt gefasst:

㤠63
Sanierungsgeld

(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell besteht zusätzlicher Finanzbedarf insoweit, als der 4,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte übersteigende Teil der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 (Umlage-Exzedent) nicht ausreicht, um die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften (Altverpflichtungen) zu erfüllen.

(2) 1Zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs gemäß Absatz 1 wird ein pauschales Sanierungsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem gemäß § 60 Absatz 2 ermittelten Finanzbedarf und der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 erhoben. 2Dabei wird das pauschale Sanierungsgeld gemäß § 60 Absatz 2 als Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben.

(3) 1Das pauschale Sanierungsgeld kann erhoben werden,

1. soweit am Ende eines Kalenderjahres die für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Kassenleistungen aus dem Abrechnungsverband I für Altverpflichtungen das pauschale Sanierungsgeld übersteigen und
2. solange das zum 1. Januar 2002 vorhandene und unter Berücksichtigung der Einnahmen aus pauschalem Sanierungsgeld, Umlage-Exzedenten und Vermögenserträgen sowie Ausgaben für Rentenzahlungen aus Altverpflichtungen und anteiligen Verwaltungskosten auf das Ende des Kalenderjahres fortgeschriebene Kassenvermögen die Deckungsrückstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Altverpflichtungen unterschreitet.

1Bei der Fortschreibung des zum 1. Januar 2002 vorhandenen Kassenvermögens ist auf die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abzustellen; die Verwaltungskosten sind dabei pauschal mit 1 Prozent der gezahlten Renten in Ansatz zu bringen. 3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz gemäß § 66 abzustellen. 4Die Verantwortliche Aktuarin/ der Verantwortliche Aktuar hat die Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsgelds gemäß Satz 1 in seinem jährlichen Bericht zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 1 zu prüfen und eine Aussage darüber zu treffen, ob und inwieweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sind.“

24. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64
Zusatzbeiträge

(1) 1 Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Prozentsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jeder Versicherten/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans ermittelt.

(2)Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.“

25. In § 75 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

26. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

„(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468; die zuletzt durch die 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567) geändert worden  ist beziehungsweise durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40) aufgehoben wurde, gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Fassung, soweit am 20. August 2013 bereits Verjährung eingetreten war.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Anstelle von §§ 15 bis 15b der Satzung vom 24. November 2014 in der Fassung der 4. Satzungsänderung vom 9. November 2017 gelten für die zwischen dem 21. August 2013 und dem 9. November 2017 ausgeschiedenen Mitglieder die §§ 15 bis 15b der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468); die zuletzt durch die 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567) geändert worden  ist beziehungsweise durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40) aufgehoben wurde, soweit Verjährung eingetreten ist.“

„(3) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 sowie für die zwischen  dem 21. August 2013 und dem 9. November 2017 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b der Satzung vom 24. November 2014  in der Fassung der 4. Satzungsänderung vom 9. November 2017 mit folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:

1. 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 ausgeschiedenen Mitglieder werden die Heubeck-Richttafeln 1998 und für die zwischen dem 21. August  2013 und dem 9. November 2017 ausgeschiedenen Mitglieder werden die Heubeck-Richttafeln 2005 G verwendet. 3Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren.

2. 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt werden. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben:

aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um 2 Prozent erhöht. 3Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse im Abrechnungsverband I des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten.
bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück gewährt.
cc) Für von ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 15b der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468); die zuletzt durch die 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567) geändert worden  ist beziehungsweise durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40) aufgehoben wurde, bereits gezahlte Amortisations- und Differenzbeträge gilt Doppelbuchstabe bb entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 20. August 2013 nach § 12a Absatz 1 bzw. nach § 15 Absatz 3a in der damals geltenden Fassung oder zwischen dem 21. August 2013 und dem 9. November 2017 nach § 12a Absatz 1 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468); die zuletzt durch die 11. Satzungsänderung vom 20. August 2013 (GV. NRW. S. 567) geändert worden  ist beziehungsweise durch Satzung vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40) aufgehoben wurde, Personal übertragen oder hiernach Arbeitsverhältnisse begründet, gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 9. November 2017 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 2 Satz 2 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst.

„(6) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung der Mitgliedschaften nach § 12 Absatz  2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 9. November 2017 liegt, gelten die Absätze 1, 2 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Nummer 1 nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt.“

§ 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 10. November 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nummer 12 und Nummer 25 zum 1. Oktober 2016 in Kraft.

Begründung:

Zu § 2

Die Rechtsänderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Münster, 9. November 2017

Vorsitzender des Kassenausschusses
G e m k e

GV. NRW. 2017 S. 854