Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 35 vom 15.12.2017 Seite 917 bis 944

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

203011

Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst

Vom 4. Dezember 2017

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)“

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Beamtenverhältnis auf Probe“.

3. In § 1 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dem mittleren Justizdienst“ jeweils durch die Wörter „die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

„2. mindestens

a) den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist,“

cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. entweder

a) die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat

oder

b) als Justizangestellte oder Justizangestellter nach der Ausbildung in diesem Beruf tätig gewesen ist und während der praktischen Tätigkeit mindestens 18 Monate Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes wahrgenommen hat.“

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a

Beamtenverhältnis auf Probe

Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 4 bestimmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt.“

7. In § 15 Satz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“ und die Wörter „Aufgaben der Laufbahn des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ und jeweils die Angabe „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden in Fällen des § 14a die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Probezeit zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.“

9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern“ und die Wörter „des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern“, die Wörter „im mittleren Justizdienst“ durch die Wörter „in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom mittleren Justizdienst“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom mittleren Justizdienst“ gestrichen und die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern“ ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anwärterin oder dem Anwärter“ durch die Wörter „der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Anwärterin oder des Anwärters“ durch die Wörter „der Laufbahnbewerberin oder des Laufbahnbewerbers“ und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

12. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „im mittleren Dienst“ durch die Wörter „in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „für den mittleren Justizdienst“ durch die Wörter „der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „dem höheren, dem gehobenen oder dem mittleren Justizdienst“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ und die Wörter „des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.

14.       In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Anwärterin oder des Anwärters“ durch die Wörter „des Prüflings“ und die Angabe „z.B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom mittleren Justizdienst“ gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Anwärterin oder dem Anwärter“ durch die Wörter „Dem Prüfling“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Anwärterin oder des Anwärters“ durch die Wörter „des Prüflings“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Anwärterin oder der Anwärter“ durch die Wörter „der Prüfling“ ersetzt.

17. In § 25 werden die Wörter „die Anwärterin oder der Anwärter“ durch die Wörter „der Prüfling“ ersetzt.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „jeder Anwärterin und jedem Anwärter“ durch die Wörter „jedem Prüfling“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch die Wörter „Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“ ersetzt.

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Anwärterin oder des Anwärters“ durch die Wörter „des Prüflings“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter „der Anwärterin oder dem Anwärter“ durch die Wörter „dem Prüfling“ ersetzt.

20. In § 29 Absatz 4 werden die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ durch das Wort „Prüflingen“ ersetzt.

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Anwärterin oder des Anwärters“ durch die Wörter „des Prüflings“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) In Absatz 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter „die Anwärterin oder der Anwärter“ durch die Wörter „der Prüfling“ ersetzt.

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Anwärterin oder ein Anwärter“ durch die Wörter „ein Prüfling“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Anwärterin oder der Anwärter“ durch die Wörter „der Prüfling“ ersetzt.

23. § 32 Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung oder der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht im Prüfungstermin getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe maßgebend.

(4) Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach dem dritten Abschnitt der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Lehrgangs beim Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen. An diesem Lehrgang hat die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber während des weiteren Vorbereitungsdienstes teilzunehmen. Die Art der ergänzenden Ausbildung bis zum Beginn des Lehrgangs regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Wird das endgültige Nichtbestehen der Prüfung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe festgestellt, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2017

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2017 S. 918