Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 951 bis 1002

Achte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
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zugehörige Anlagen :
Anlage 7
 

Achte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

20320

Achte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 15. Dezember 2017

Auf Grund des § 75 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zur Früherkennung und Vorsorge von Krankheiten nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses [§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung] zu den §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „gezahlt“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Praxisgebühren und“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „; § 12 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Grund des“ die Angabe „§ 207 a SGB III“ durch die Wörter „§ 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach den Wörtern „den nach“ die Angabe „§ 207 a SGB III“ durch die Wörter „§ 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 22 BPflV“ durch die Angabe „§ 16 der Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Palliativversorgung“ die Wörter „und ambulante psychiatrische Krankenpflege“ eingefügt.

cc) In Nummer 7 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

dd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 8 wird nach dem Wort „CPAP-Geräte,“ das Wort „Defibrillatorwesten,“ eingefügt.

bbb) In Satz 9 werden das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ und das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung bestünde und im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringer und beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Person nur so gewährleistet werden kann.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Satz 10 wird das Wort „ einheitlich“ durch die Wörter „bis zu“ ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) Soweit in der Anlage 7 beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht aufgeführt sind, richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach dieser Anlage.“

5. In § 4c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

6. § 4d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Beihilfestelle“ die Wörter „,bei Landesbediensteten mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen,“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

7. In § 4g Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

8. § 4h Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verordnung von Soziotherapie richtet sich nach Maßgabe der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL) vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B 5) in der jeweils geltenden Fassung.“

9. § 4i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

10. In § 5 Absatz 5 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

11. In § 5a Absatz 2 wird vor der Angabe „45a“ die Angabe „45,“eingefügt.

12. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „einschließlich der Zusatzleistungen sowie Investitionskosten (§§ 82 Absatz 3 und 88“ durch die Wörter „(ohne Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) einschließlich der Investitionskosten (§82 Absatz 3“ ersetzt.

13. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „104“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“

14. § 6 a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hinsichtlich der Aufwendungen einer notwendigen Begleitperson gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.“

15. In § 6 b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

16. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Zuschuss nach Satz 2 reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich.“

17. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „für eine Krankenbehandlung oder Entbindung“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1“ ersetzt sowie die Wörter „bei einer Behandlung oder Entbindung“ und die Wörter „des Beihilfeberechtigten“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

18. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „beihilfefähig“ die Wörter „aus Anlass der Todesfeststellung und“ eingefügt.

19. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 Buchstabe c wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird Absatz 6.

20. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beihilfen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag mittels einer Beihilfe App gezahlt. Eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefax ist nicht zulässig.“

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Textteil vor Nummer 1 wird das Wort „Festsetzungsstellen“ durch das Wort „Beihilfestellen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Justiz“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

g) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Antragstellung unter Verwendung der Beihilfe App, verbleiben die Originalbelege beim Beihilfeberechtigten.“

h) In Absatz 12 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.

21. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zu den in § 11 Absatz 1 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten, dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder bei Ledigen den Eltern des Verstorbenen Beihilfen gezahlt.“

22. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4c Absatz 1 Satz 2,“ die Wörter „§ 4d Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt und das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

23. Dem § 17 a wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Regelungen der Achten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.“

24. Der Anlage 1 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:

„Abschnitt 5

Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1. Wird die Behandlung von einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

2. Wird die Behandlung von einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens zehn Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.“

25. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

„30. (unbesetzt),“.

bb) Nummer 70 wird wie folgt gefasst:

„70. (unbesetzt),“.

cc) Nummer 88 wird wie folgt gefasst:

„88. (unbesetzt),“.

dd) Nummer 108 wird wie folgt gefasst:

„108. (unbesetzt),“.

ee) In Nummer 129 wird das Wort „Akupessur“ durch das Wort „Akupressur“ ersetzt.

ff) Nach Nummer 129 wird folgende Nummer 130 eingefügt:

„130. Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)“.

gg) Die bisherigen Nummern 130 bis 141 werden die Nummern 131 bis 142.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Chelat-Therapie

Aufwendungen für eine Chelat-Therapie sind nur beihilfefähig bei der Behandlung von

1. schwerwiegender Schwermetallvergiftung,

2. Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) oder

3. Siderosen (Eisenspeicherkrankheit).“

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort „Hornhautkorrektur“ werden die Wörter „einer Fehlsichtigkeit“ eingefügt sowie das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„5. Fokussierte Extrakorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT) im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich

bbb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bbbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

cccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis.“

ee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.

ff) In Nummer 6 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.

gg) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

11. Peeling (mechanisch, chemisch, Enzym, Laser, Mikrodermabrasion)

Die Aufwendungen sind nur in Zusammenhang mit der Behandlung von Keratosen beihilfefähig.“

hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

ii) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13. Radiale Extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbehandlung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.“

jj) die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14.

26. Die Anlage 7 aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Außerkrafttreten

Die Runderlasse des Finanzministeriums „Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“ vom 19. August 1998 – B 3100 – 3.1.6.2 – IV A 4 (MBl. NRW. S. 1020) und „Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“ vom 16. November 2012 – B 3100 – 3.1.6.2.A – IV A 4 (MBl. NRW. S. 699) werden aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2017

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2017 S. 967