Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 2 vom 18.1.2018 Seite 15 bis 44

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland

81

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch -
Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und
großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im
Rheinland für das Haushaltsjahr 2018

(Ausgleichsabgabesatzung 2018)

Vom 15. Dezember 2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW.S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 15. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den örtlichen Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben (im weiteren örtliche Fachstellen) bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband StädteRegion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mensch – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, (BGBl. I S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. S. 626) geändert worden ist, aufgehoben durch den Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 I 3234, mit Wirkung vom 1. Januar 2018, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, für das Jahr 2018 13 300 000,00 EUR des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2016 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2016 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fachstellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband StädteRegion Aachen am 31. Dezember 2015 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

§ 4

Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fachstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2018.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

‑ eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

‑ die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

‑ die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

‑ der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Land­schaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Dezember 2017

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2018 S. 43