Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 13.4.2018 Seite 193 bis 202

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung für den
Wasserverband Eifel-Rur

Vom 18. Dezember 2017

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 07. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), am 18. Dezember 2017 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 11. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 22), wie folgt zu ändern:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Worte „Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken“ ersetzt durch die Worte „Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)“, die Worte „fließende oberirdische Gewässer“ ersetzt durch die Worte „Gewässer (fließende Gewässer und Hochwasserschutz)“, das Wort „Wassergüte“ ersetzt durch das Wort „Abwasserwesen“.

2. In § 2 Absatz 3 werden die Worte „steht jedem, der“ ersetzt durch die Worte „steht jeder oder jedem, die oder der“ ersetzt.

3. Es wird ein § 3a eingefügt, der wie folgt lautet:

„Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben (§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Eifel-RurVG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)

(1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Aufwendungen und Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiter berechnet.

(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse meh­rerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Aufwendun­gen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.“

4. In § 4 Absatz 1 werden die Worte „einschließlich des“ ersetzt durch die Worte „ein­schließlich der oder des“.

5. In § 4 Absatz 2 werden die Worte „Die zur Entsendung eines“ ersetzt durch die Worte „Die zur Entsendung eines oder einer“.

6. In § 5 Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Kreise“ ersetzt durch die Worte „Kreise und die Städteregion Aachen“.

7. In § 5 Absatz 2 werden die Worte „dem Vorsitzenden des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates“.

8. In § 5 Absatz 2 werden die Worte „einen Delegierten“ ersetzt durch die Worte „eine oder einen Delegierten“.

9. In § 5 Absatz 4 werden die Worte „Der Vorsitzende des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates“.

10. In § 5 Absatz 6 werden die Worte „der Vorsitzende des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „die oder der Vorsitzende des Verbandsrates“.

11. In § 5 Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „Kreise“ ersetzt durch die Worte „Kreise und die Städteregion Aachen“.

12. In § 5 Absatz 8 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Worte „vom Vorsitzenden des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates“.

13. In § 6 Absatz 3 wird die Regelung „Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen“ ersetzt durch die Regelung: „Die Delegier­ten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.“

14. In § 5 Absatz 8 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Worte „vom Vorsitzenden des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates“.

15. In § 7 Ziffer 1 werden die Worte „Der Vorsitzende des Verbandsrates“ ersetzt durch die Worte „Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates“.

16. In § 7 Ziffer 3 werden die Worte „jeder Delegierte“ ersetzt durch die Worte „jede oder jeder Delegierte“.

17. § 9 Absatz 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen „Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)“ sowie „Gewässer (Fließende Ge­wässer und Hochwasserschutz)“ gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe „Abwasserwesen“ vier Aus­schussmitglieder.

18. § 9 Absatz 1 Ziffer 2 (Haushalts- und Finanzausschuss) wird wie folgt geändert:

(1) Die Worte „Haushalts- und Finanzausschuss“ werden ersetzt durch das Wort „Finanzausschuss“.

(2) Das Wort „Kreise“ in § 9 Absatz 1 Ziffer 2 Satz 3 wird ersetzt durch die Worte „Kreise und die Städteregion Aachen“.

19. § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden wie folgt geändert:

(1) In Absatz 2 Satz 1 wird der Verweis auf § 22 gestrichen und durch den Verweis auf § 22 a ersetzt.

(2) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder" gestrichen.

20. In § 11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠11

Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(zu § 24 Abs. 2 Eifel-RurVG)"

21. In § 11 Absatz 1 werden die Worte „drei Rechnungsprüfer“ durch die Worte „drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt.

22. In § 11 Absatz 2 werden die Worte „die Jahresrechnung“ durch die Worte „der Jahresabschluss“ sowie die Worte „durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer“ durch die Worte „durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirt­schaftsprüfer“ ersetzt.

23. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte “von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüfern“ durch die Worte „von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern“ ersetzt.

24. In § 11 Absatz 3 Satz 3 werden die Worte “Die Rechnungsprüfer“ durch die Worte „Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt.

25. In § 11 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte “Die Rechnungsprüfer“ durch die Worte „Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt.

26. In § 11 Absatz 5 Satz 3 werden die Worte “den Auftraggebern“ durch die Worte „den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern“ ersetzt.

27. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Andere öffentliche Bekanntmachungen des WVER erfolgen auf der Internetseite des WVER unter der Internetadresse www.wver.de.

In dem Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln wird auf die jeweilige Bekanntma­chung hingewiesen. Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung als Text­fassung kann zudem von jedermann beim Verband des WVER bezogen und / oder während der Dienstzeiten beim WVER, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, eingese­hen werden.

Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz. 4 Eifel-RurVG bleibt unberührt.“

28. § 14 Absatz 2 wird gestrichen; aus § 14 Absatz. 1 wird § 14 (ohne Absatz).

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2017, Az.: IV-1-07209004, gemäß § 11 Absatz. 2 Eifel-RurVG genehmigt.

Düren, den 28. Dezember 2017

Wasserverband Eifel-Rur

Der Vorstand

Dr.-Ing. Joachim  R e i c h e r t

GV. NRW. 2018 S. 198