Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 26.4.2018 Seite 203 bis 210

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung

Vom 27. März 2018

Auf Grund des § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 26 wie folgt gefasst:

„§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung“

2. In § 5 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Angabe „68.“ durch die Angabe „70.“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2) Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb eines Jahres vor der Verkündung dieser Verordnung durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. März 2018

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales,

Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 206