Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 26.4.2018 Seite 203 bis 210

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen

Vom 18. April 2018

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Straftaten, die unter Beteiligung von im Landesdienst stehenden Beschäftigten einer Kreispolizeibehörde begangen werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 die Erforschung und Verfolgung von Straftaten gegen die im Landesdienst stehenden Beschäftigten der Kriminalhauptstelle selbst, ist die im Folgenden zur Zusammenarbeit bestimmte Kriminalhauptstelle zuständig. Es werden folgende Polizeipräsidien jeweils zur Zusammenarbeit bestimmt:

1. Bielefeld und Münster,

2. Recklinghausen und Dortmund,

3. Essen und Bochum,

4. Duisburg und Düsseldorf,

5. Wuppertal und Hagen,

6. Mönchengladbach und Aachen,

7. Krefeld und Gelsenkirchen und

8. Köln und Bonn.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung im Rahmen der Konzepte „Mobile Täter im Visier“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013, Aktenzeichen 422 - 62.16, in der jeweils geltenden Fassung, und „Verhütung und Verfolgung von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 422 - 62.19, in der jeweils geltenden Fassung.“

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bestimmten Polizeipräsidiums“      durch die Wörter „bestimmte Polizeipräsidium“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Gefahren- und Schadenslagen“ durch die Wörter „Schadensereignissen oder der Gefahr derselbigen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4) Sind bei der Gefahrenabwehr oder der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 Nummer 2 Betriebsanlagen, einschließlich deren Zuwegung, in dem Zuständigkeitsbezirk mehrerer Polizeipräsidien im Sinne des Absatzes 3 betroffen und ist ein einheitliches polizeiliches Vorgehen zweckmäßig, so können das für Inneres zuständige Ministerium und nach Bestimmung desselbigen das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen die Aufgabe einem der Polizeipräsidien vollständig übertragen. Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1 sind örtlich gebundene Einrichtungen, die regelmäßig zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit benötigt werden.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. April 2018

Der Minister

des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2018 S. 204