Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 30.5.2018 Seite 269 bis 276

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks

2251

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von
Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks

in der Fassung vom 28. Juni 2011

Auf Grund § 35 Absatz 11 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft getreten am 1. September 2017 (GV. NRW. S. 766), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

§ 1
Zweite Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten
im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks

Die Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 481), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 – Kostenverzeichnis – wird wie folgt geändert:

1. Bei der laufenden Nummer I.1.2 wird der Gebührenrahmen von „1.000 – 10.000“ in „100 – 10.000“ geändert.

2. Nach der laufenden Nummer I.1.6 wird folgende laufende Nummer 1.7 eingefügt:

Erweiterung der Zulassung um die Verbreitung eines Programm- und/oder Werbefensters im Ausland

500 – 10.000

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

Düsseldorf, den 27.04.2018

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2018 S. 271