Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 30.5.2018 Seite 269 bis 276

Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO)
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Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO)

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Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung
der Repräsentativität von Tarifverträgen
(Vergabe-Tarif-Feststellungsausschuss-Verordnung - VgTarifFAVO)

Vom 11. Mai 2018

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3, 4 und 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität

von Tarifverträgen

(1) Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) berufen.

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt wird.

(2) Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches Mitglied) und Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.  Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches Mitglied) und Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 2

Einberufung und Geschäftsordnung

Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3

Beschlussfassung

Der Ausschuss gibt schriftlich begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Mitglieder über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich festzuhalten.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft und am 31. Mai 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. Mai 2018

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef L a u m a n n

GV. NRW. 2018 S. 271