Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 21.6.2018 Seite 277 bis 294

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Werkdienst

203011

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsordnung Werkdienst

Vom 1. Juni 2018

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung Werkdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 4

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes

§ 28 Zulassung, Unterweisung, Erprobung

Teil 5

Schlussvorschrift“

b) Die bisherige Angabe zu § 28 wird die Angabe zu § 29 und wie folgt gefasst:

„§ 29 Inkrafttreten“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,“.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „einen“ wird das Wort „gesetzlich“ eingefügt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Buchstabe c wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat und“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ durch das Wort „Justizvollzugseinrichtungen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

c)In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Justizministerium Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

5. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Justizvollzugsschule“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

7. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Waffenkunde“ durch das Wort „Waffensicherung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

9. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte

gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte

ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.“

10. In § 14 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

11. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei Justizvollzugseinrichtungen“ durch die Wörter „im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

13. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „am Ende des praktischen Ausbildungsabschnittes“ durch die Wörter „in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV“ ersetzt.

14. In § 18 Absatz 4 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

15. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der Auszubildende“ durch die Wörter „Anwärterin oder der Anwärter“ ersetzt.

16. Nach § 27 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes

§ 28

Zulassung, Unterweisung, Erprobung

(1) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zum Laufbahnwechsel in den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn sie die Meisterprüfung gemäß § 1 Nummer 5 in der geforderten Fachrichtung nachweisen. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde.

(2) Der Erwerb der Befähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 1 der Laufbahnverordnung. Die Dauer der Unterweisung beträgt acht Monate. Hierfür ist durch die nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde ein Unterweisungsplan zu erstellen, der sich an § 12 Absatz 2 Nummer 2 orientiert. Wird im Rahmen der Unterweisung ein Einsatz in einer anderen Justizvollzugsanstalt erforderlich, ist ein solcher zu ermöglichen.

(3) Die Erprobung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.“

17. Nach Teil 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 5

Schlussvorschriften“.

18. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt gefasst:

„§ 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juni 2018

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 278