Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 8.10.2018 Seite 535 bis 544

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Vom 20. September 2018

Auf Grund des § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie des § 58 Absatz 1 Satz 2 und des § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, insoweit mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 11. Februar 2008 (GV. NRW. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Innovation, Wissenschaft und Forschung‟ durch die Wörter „Kultur und Wissenschaft‟ ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter „der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin in Köln und dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln“ durch die Wörter „dem Landesarchiv NRW in Duisburg, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln“ ersetzt und die Angabe „LHO“ durch die Wörter „der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

㤠2

(1) Diese Verordnung gilt für Landesober- und Landesmittelbehörden, Einrichtungen des Landes und Beliehene im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Landesmittelbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und die Bezirksregierung Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.

(3) Einrichtungen des Landes im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Kunst- und Musikhochschulen NRW,
2. die Studierendenwerke,
3. das Landesarchiv NRW,
4. das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und
5. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.

(4) Beliehene des Landes NRW im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Leitmarktagentur. NRW und
2. die NRW.Bank.‟

4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kunsthochschulen und‟ gestrichen und die Angabe „§ 1‟ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3‟ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

„3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und zwar
a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet,

und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung zu erlassen bei Beträgen bis zu 10.000 Euro.‟

5. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

6. § 5 wird § 4 und im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Studentenwerken‟ durch das Wort „Studierendenwerken‟ ersetzt.

7. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Den Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und der Bezirksregierung in Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, werden die Befugnis übertragen,‟

b) In Nummer 4 wird die Angabe „25.000‟ durch die Angabe „10.000‟ ersetzt.

8. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der NRW.BANK‟ durch die Wörter „Den Beliehenen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Absatz 4‟ und das Wort „wahrnimmt‟ wird durch das Wort „wahrnehmen‟ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „25.000‟ durch die Angabe „10.000‟ ersetzt.

9. § 8 wird aufgehoben.

10. § 9 wird § 7.

11. § 10 wird § 8 und Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. September 2018

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2018 S. 540