Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums
der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde
und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren

Vom 17. Dezember 2018

Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Delegationsverordnung FM vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 167) verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 2 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren vom 9. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 5), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „gesondert“ die Wörter „sowie gesondert und einheitlich“ eingefügt.

2. In Nummer 3 wird das Wort „Steuererklärungsvordrucken“ durch das Wort „Vorabanforderungs-“ ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Aufzeichnung und Verarbeitung von Buchungsanweisungen in Erhebungskonten,“

4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. die Verarbeitung ein- und ausgehender Zahlungen,“

5. Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 6 und nach dem Wort „Mahnungen“ wird das Wort „Vollstreckungsankündigungen“ eingefügt.

6. Die Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter „Steueranmeldungen und Steuererklärungen“ werden durch das Wort „Daten“ ersetzt.

7. Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.

8. Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

„8. die Übermittlung und das Bereitstellen zum Abruf durch Daten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2018

Der Minister der Finanzen

Lutz  Lienenkämper

GV. NRW. 2018 S. 782