Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 1 vom 4.1.2019 Seite 1 bis 16

Zweite Verordnung zur Änderung der MindestgrößenVO
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Zweite Verordnung zur Änderung der MindestgrößenVO

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Zweite Verordnung zur Änderung
der MindestgrößenVO

Vom 18. Dezember 2018

Auf Grund des § 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Die MindestgrößenVO vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), die durch Verordnung vom 24. August 2017 (GV. NRW. S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Primarstufe,“

bb) In Nummern 4 und 5 wird die Angabe „110“ jeweils durch die Angabe „100“ ersetzt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Förderschulen im Verbund: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler mit allein der Primarstufe,“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Teilstandort einer Förderschule in der Sekundarstufe I mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen an einer allgemeinen Schule eingerichtet (Förderschulgruppe), sind dafür abweichend von Absatz 1 Nummer 7 42 Schülerinnen und Schüler erforderlich.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Schulträger fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahr 2023/2024.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2018 S. 2