Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40

Berichtigung der 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Berichtigung der 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Berichtigung
der 14. Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Januar 2019

Die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666) wird wie folgt berichtigt:

Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Der Anhang zu § 27 wird wie folgt geändert:

a)                  § 3 wird wie folgt geändert:

aa)              In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 9)“ ersetzt.

bb)             Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Abschnitt LA2 wird nach dem 4. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)".

bbb) In Abschnitt LS3 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

cc)              Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Abschnitt KA2 wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)".

bbb) In Abschnitt KS3 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

b)                 § 4 wird wie folgt geändert:

aa)              In Absatz 4 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4, die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Versicherten in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Die mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldeten Arbeitsstunden der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII Versicherten werden in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

c)                  In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.

d)                 § 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

cc)              In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.“

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Johannes W i n k e l

GV. NRW. 2019 S. 38